{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-01-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00238_2024-01-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223777&W10_KEY=13955795&nTrefferzeile=46&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "95849cc9bfa6f7d8e683be160ab4af36"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00238"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.01.2024  VB.2023.00238"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.01.2024  VB.2023.00238"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.01.2024  VB.2023.00238"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Festsetzung Strassenprojekt | Festsetzung Strassenprojekt. [Nichteintreten auf die Einsprache des Beschwerdef\u00fchrers mangels Legitimation.] Bei der Anordnung funktioneller Verkehrsbeschr\u00e4nkungen steht die Rechtsmittelbefugnis allen Verkehrsteilnehmenden zu, welche die mit einer Beschr\u00e4nkung belegte Strasse mehr oder weniger regelm\u00e4ssig ben\u00fctzen, wie das bei Anwohnenden oder Pendlerinnen und Pendlern der Fall ist, w\u00e4hrend bloss gelegentliches Befahren der Strasse nicht gen\u00fcgt. Doch sind auch regelm\u00e4ssige Ben\u00fctzerinnen und Ben\u00fctzer des von der Verkehrsberuhigungsmassnahme betroffenen Strassenabschnitts nur zu deren Anfechtung legitimiert, wenn diese f\u00fcr sie Beeintr\u00e4chtigungen von einer gewissen Intensit\u00e4t zur Folge hat (E. 2.2). Die Einsprachelegitimation des Beschwerdef\u00fchrers ist weder offensichtlich gegeben, noch verm\u00f6gen seine Vorbringen eine solche zu begr\u00fcnden. Die in \u00a7 13 StrG statuierte Mitwirkung der Bev\u00f6lkerung und die Teilnahme des Beschwerdef\u00fchrers an jenem Verfahren sind von vorneherein nicht geeignet, diesem eine legitimationsbegr\u00fcndende Betroffenheit zu verschaffen. Im Gegensatz zum Einspracheverfahren setzt das Mitwirkungsverfahren n\u00e4mlich gerade keine besondere Betroffenheit im Sinn einer Rechtsmittellegitimation voraus. Daran \u00e4ndert auch nichts, dass sich der Beschwerdef\u00fchrer nach eigenen Angaben mit dem Projekt intensiv auseinandergesetzt hat. Ebenso wenig spielt f\u00fcr sich betrachtet eine Rolle, dass der Beschwerdef\u00fchrer B\u00fcrger der einen Projekt-Standortgemeinde ist. Sodann ergibt sich auch aufgrund der r\u00e4umlichen Distanzen seines Wohnorts und seines Eigentums an einer Stockwerkeinheit allein keine legitimationsbegr\u00fcndende Betroffenheit. Dass er mehr als die Allgemeinheit ber\u00fchrt w\u00e4re, ist nicht ersichtlich, zumal das Strassenprojekt in dem den Beschwerdef\u00fchrer interessierenden Bereich keinen wahrnehmbaren Mehrl\u00e4rm erzeugt. Ferner macht der Beschwerdef\u00fchrer zwar geltend, als Fussg\u00e4nger die betroffene Strasse zu nutzen bzw. genutzt zu haben. Dass ihn die im Projekt vorgesehenenMassnahmen in dieser Eigenschaft mit der erforderlichen Regelm\u00e4ssigkeit und Intensit\u00e4t beeintr\u00e4chtigen w\u00fcrden, ist damit jedoch nicht dargetan (E. 3.3).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:11:33", "Checksum": "d9f45525012198d1c80e096f559f8763"}