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Geschäftsnummer: VB.2023.00239  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.05.2023
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.08.2023 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe (unentgeltliche Rechtspflege)


Sozialhilfe (unentgeltliche Rechtspflege; vgl. auch VB.2023.00083). Der Beschwerdeführer fordert vom Verwaltungsgericht die Erfüllung gewisser Bedingungen, bevor dieses die Beschwerde "anhandnehmen" bzw. in der Sache beurteilen dürfe. Dies ist jedoch unzulässig (E. 2.2). Der angefochtene Beschluss gilt gemäss der Zustellfiktion als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt. Die vom Beschwerdeführer mit der Post getroffenen Vereinbarungen vermögen daran nichts zu ändern (E. 3.2). Der Beschwerdeführer durfte nicht in guten Treuen davon ausgehen, die Beschwerdefrist beginne erst am Tag nach der tatsächlichen Entgegennahme des vorinstanzlichen Beschlusses zu laufen (E. 3.3). Die Beschwerde erweist sich als verspätet (E. 3.4). Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 6). Nichteintreten.
 
Stichworte:
AUFSICHTSBESCHWERDE
BEDINGUNGSFEINDLICHKEIT
OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG
POSTLAGERND
RECHTZEITIGKEIT
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
VERLÄNGERUNG DER ABHOLUNGSFRIST
VERSPÄTUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZURÜCKBEHALTUNGSAUFTRAG
ZUSTELLFIKTION
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
§ 38b Abs. I lit. a VRG
§ 53 VRG
§ 71 VRG
§ 138 Abs. I ZPO CH
§ 138 Abs. III lit. a ZPO CH
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2023.00239

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 12. Mai 2023

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt Wallisellen, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe (unentgeltliche Rechtspflege),

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 29. September 2022 stellte die Sozialbehörde Wallisellen die Sozialhilfeleistungen für A mangels Nachweises der Mittellosigkeit per 15. Oktober 2022 ein.

II.  

Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 9. November 2022 Rekurs und Aufsichtsbeschwerde beim Bezirksrat Bülach und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Sozialbehörde sei der Beschluss vom 29. September 2022 aufzuheben und sei ihm in vollem Umfang wirtschaftliche Hilfe auszurichten. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit Beschluss vom 11. Januar 2023 hob der Bezirksrat den angefochtenen Beschluss in Gutheissung des Rekurses auf und wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Sozialbehörde zurück. Den aufsichtsrechtlichen Rügen von A gab der Bezirksrat keine Folge. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung schrieb er mangels Kostenerhebung als gegenstandslos geworden ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies der Bezirksrat mangels Notwendigkeit einer solchen ab.

III.  

In der Folge gelangte die Stadt Wallisellen, vertreten durch die Sozialbehörde, mit Beschwerde vom 8. Februar 2023 an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses vom 11. Januar 2023. Mit Verfügung VB.2023.00083 vom 14. Februar 2023 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Einerseits handle es sich beim angefochtenen Beschluss um einen nicht anfechtbaren Zwischenentscheid, andererseits sei die Stadt Wallisellen zur Beschwerdeerhebung nicht legitimiert.

IV.  

Mit – elektronisch übermittelter – Eingabe vom 2. Mai 2023 erhob auch A Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats vom 11. Januar 2023 und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Am 4. Mai 2023 liess A dem Verwaltungsgericht die Beschwerde zusätzlich auf dem Postweg zukommen, da sie bei der Einreichung auf dem elektronischen Weg – aus nicht von ihm zu vertretenden technischen Gründen – nicht mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur habe versehen werden können.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich zuständig. Da sich diese – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – als offensichtlich unzulässig im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG erweist, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus demselben Grund konnte auf den Beizug von Vorakten und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden (§ 57 Abs. 1 VRG; § 58 VRG).

2.  

2.1 Eine bedingte Beschwerdeerhebung ist grundsätzlich unzulässig. Die klare Äusserung des Anfechtungswillens setzt voraus, dass das Rechtsmittel vorbehaltlos erhoben wird. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass Prozesshandlungen bedingungsfeindlich sind. Namentlich ist es nicht statthaft, dass die beschwerdeführende Person ihre Beschwerde von der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abhängig macht. Auf eine dergestalt bedingte Beschwerde ist nicht einzutreten (VGr, 28. Oktober 2022, VB.2022.00636, E. 2.2; Griffel, § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 10).

2.2 Der Beschwerdeführer verlangt in der Beschwerdeschrift vom 2. Mai 2023, das Verwaltungsgericht habe ihm "vor einer Anhandnahme und offensichtlich auch vor einen Beschlusses dieses Verfahrens" die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren sowie die vorinstanzlichen Akten einzuholen und ihm in Kopie "raschmöglichst allesamt lückenlos" zuzustellen. Der Beschwerdeführer fordert vom Verwaltungsgericht somit die Erfüllung gewisser Bedingungen, bevor dieses die Beschwerde "anhandnehmen" bzw. in der Sache beurteilen dürfe. Nach dem Gesagten ist dies jedoch unzulässig. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.

3.  

3.1  

3.1.1 In analoger Anwendung von § 71 VRG ist für Zustellungen nicht nur verwaltungsgerichtlicher Sendungen, sondern auch solcher von Verwaltungsbehörden ergänzend die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) zu beachten (statt vieler VGr, 3. März 2022, VB.2021.00771, E. 2.2.1, ebenso zum Folgenden). Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Bleibt bei einer eingeschriebenen Sendung der Zustellversuch erfolglos, gilt die Zustellung am siebten Tag danach als erfolgt, sofern die Adressatin oder der Adressat ernsthaft mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, sogenannte Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 90). Zusätzlich ist vorausgesetzt, dass der Adressatin oder dem Adressaten beim Zustellversuch eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt wurde. Mit Zustellungen hat eine Partei immer dann zu rechnen, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht (vgl. Plüss, § 10 N. 86). Ein solches verpflichtet die Beteiligten, sich so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel alle Verwaltungsakte zugestellt werden können (BGE 141 II 429 E. 3.1, 130 III 396 E. 1.2.3). Bei einem hängigen Verfahren muss die betroffene Person mithin regelmässig ihre Post kontrollieren und allfällige längere Abwesenheiten oder Adressänderungen von sich aus melden. Greift die Zustellfiktion des Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, braucht es keinen zweiten Zustellversuch.

3.1.2 Die Frage, wie lange eine Sendung bei der Post abgeholt werden kann, hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Eintritts der gesetzlichen Zustellfiktion. So bewirken Vereinbarungen mit der Post wie etwa ein Zurückbehaltungsauftrag, die Verlängerung der Abholfrist oder eine ähnliche Anweisung, die – wie beispielsweise die Einrichtung eines Postlagers – in den üblichen Zustellvorgang eingreifen, grundsätzlich keinen Aufschub. Das Wirksamwerden der Fiktion kann dadurch nicht verhindert werden. Vorbehalten bleiben besondere Vertrauensschutzsituationen (vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1 und E. 3.3.2 f., 134 V 49 E. 4; BGr, 7. November 2022, 9C_410/2022, E. 3.2; 1. April 2020, 6B_28/2020, E. 4 [jeweils mit Hinweisen]). So sind praxisgemäss insbesondere Nicht-Rechtsanwälte bzw. nicht anwaltlich vertretene Parteien in ihrem Glauben zu schützen, die Rechtsmittelfrist beginne in jedem Fall erst am Tag nach der tatsächlichen Entgegennahme bzw. am Tag nach Ablauf der verlängerten Abholfrist zu laufen, wenn das Auseinanderklaffen des Datums der Zustellfiktion und des letzten Tags der angesetzten Abholfrist für sie tatsächlich nicht erkennbar war (vgl. BGE 127 I 31 E. 3b/bb; BGr, 19. Februar 2016, 2C_990/2015, E. 3.4; 22. November 2012, 8C_655/2012, E. 4.6).

3.1.3 Eine Beschwerde ist gemäss § 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG innert 30 Tagen seit Mitteilung der angefochtenen Anordnung bei der Beschwerdeinstanz schriftlich einzureichen. Der Tag der Eröffnung der angefochtenen Verfügung ist bei der Fristberechnung nicht zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 VRG). Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Händen der Post übergeben worden sein (§ 53 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.

3.2 Vorliegend sind die Voraussetzungen erfüllt, um bezüglich des angefochtenen Beschlusses vom 11. Januar 2023 die Zustellfiktion anzuwenden. Gemäss der Sendungsverfolgung der Post wurde der Beschluss am Entscheiddatum per Einschreiben versandt. Noch am selben Tag wurde ein Nachsendeauftrag ausgelöst. Am 12. Januar 2023 befand sich die Sendung "postlagernd" und bereit zur Abholung in der Poststelle Wallisellen. Für den 13. Januar 2023 besteht ein gleichlautender Eintrag der Post. Nachdem der Beschwerdeführer am 9. Februar, 16. Februar und 3. März 2023 die Aufbewahrungsfrist verlängert hatte, wurde ihm der Beschluss vom 11. Januar 2023 am 16. März 2023 am Postschalter zugestellt. Da der Beschwerdeführer als Rekurrent mit einer Zustellung seitens der Vorinstanz, die ihren Entscheid innert vier Monaten nach der Rekurserhebung fällte, rechnen musste, begann die Frist für den Eintritt der Zustellfiktion am Tag nach Eingang der Sendung an der Abhol-/Zustellstelle, spätestens also am 14. Januar 2023, zu laufen (vgl. BGr, 7. November 2022, 9C_410/2022, E. 3.2; VGr, 4. November 2019, VB.2019.00625, E. 2.3). Der Beschluss gilt damit spätestens als am 21. Januar 2023 zugestellt. Die vom Beschwerdeführer mit der Post getroffenen Vereinbarungen vermögen daran – entgegen seiner Ansicht – ebenso wenig zu ändern, wie der Umstand, dass er aufgrund der Vielzahl der Verfahren, in die er gemäss seinen Angaben derzeit involviert ist, den Überblick über an ihn adressierte Postsendungen verloren zu haben scheint. Im Übrigen geht der Beschwerdeführer auch fehl in der Annahme, dass die Zustellfiktion nur im Zusammenhang mit dem Versand von Gerichtsurkunden und nicht auch bei "gewöhnlichen" Einschreiben zur Anwendung komme. Dass dem nicht so ist, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO.

3.3 Sodann klaffen das Datum der Zustellfiktion und jenes der tatsächlichen Zustellung der Präsidialverfügung am Postschalter derart auseinander, dass hier keine Vertrauenssituation im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben ist, zumal die Post in Ziff. 3.3. ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen "Meine Sendungen" (abrufbar unter www.post.ch/de/pages/footer/allgemeine-geschaeftsbedingungen-agb) ausdrücklich darauf hinweist, dass sich die rechtlichen Wirkungen einer Zustellung, Fristverlängerung oder Weiterleitung unabhängig vom postalischen Angebot nach den gesetzlichen Vorschriften richten (vgl. auch BGr, 25. Juni 2019, 2C_601/2019, E. 2.3; VGr, 3. März 2022, VB.2021.00771, E. 2.3). Dass durch Vereinbarungen mit der Post, welche in den üblichen Zustellvorgang eingreifen, das Wirksamwerden der Zustellfiktion nicht verhindert werden kann, war dem Beschwerdeführer überdies aufgrund der (Nichteintretens-)Verfügung VB.2023.00037 des Verwaltungsgerichts vom 25. Januar 2023 bekannt, gegen welche er Beschwerde beim Bundesgericht erhob. Der Beschwerdeführer durfte somit nicht in guten Treuen davon ausgehen, die Beschwerdefrist beginne erst am Tag nach der tatsächlichen Entgegennahme des Beschlusses vom 11. Januar 2023 zu laufen.

3.4 Nach dem Gesagten endete die 30-tägige Beschwerdefrist spätestens am 20. Februar 2023. Die erst am 2. Mai 2023 elektronisch eingereichte Beschwerde erweist sich damit als klar verspätet, weshalb – auch aus diesem Grund – darauf nicht einzutreten ist. Ob sich die Beschwerde auch aus weiteren Gründen als unzulässig erweist (zum Beispiel wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse oder in Ermangelung der Voraussetzungen zur Anfechtung als Zwischenentscheid), kann dahingestellt bleiben.

4.  

Wie sich aus Dispositivziffer VI des Beschlusses vom 11. Januar 2023 ergibt, ist gegen den ablehnenden Entscheid auf eine Aufsichtsbeschwerde hin lediglich eine erneute Aufsichtsbeschwerde möglich, die an die nächsthöhere Aufsichtsinstanz zu richten ist. Da dem Verwaltungsgericht keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Behörden oder Ämtern zukommen (Plüss, § 5 N. 16; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 ff. und 85), fehlt es ihm an der Zuständigkeit für die Beurteilung der Frage, ob die Vorinstanz den aufsichtsrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers zu Recht keine Folge gab. Auch insofern ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. Mangels Fristgebundenheit der Aufsichtsbeschwerde kann dabei auf eine Weiterleitung der Beschwerdeschrift an die zuständige Instanz verzichtet werden (§ 5 Abs. 2 VRG; Plüss, § 5 N. 59).

5.  

Der Beschluss vom 11. Januar 2023 ist daher inhaltlich nicht zu überprüfen, und auf die Rügen des Beschwerdeführers ist nicht einzugehen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass dem Beschwerdeführer die Beschwerde der Beschwerdegegnerin gegen den Beschluss vom 11. Januar 2023 zusammen mit der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 14. Februar 2023 zugestellt wurde.

6.  

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wobei mangels Vertretung ohnehin nur die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG infrage käme, ist aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen. Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage (gewesen) wäre, selbständig eine Rechtsvertretung zu mandatieren, gibt es keine, weshalb das Verwaltungsgericht insofern nicht von Amtes wegen tätig zu werden brauchte (vgl. Plüss, § 16 N. 114). Eine Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – nicht beantragt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Da der angefochtene Beschluss vom 11. Januar 2023 einen Zwischenentscheid darstellt (VGr, 14. Februar 2023, VB.2023.00083, E. 2), ist die vorliegende Verfügung – mit Ausnahme des Nichteintretens auf die Beschwerde in aufsichtsrechtlicher Hinsicht mangels Zuständigkeit (vorn E. 4) – dazu seinerseits ein solcher. Das Bundesgericht lässt sich insofern daher nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) anrufen (Bertschi, § 19a N. 31 f. und 48).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    den Bezirksrat Bülach.