{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-05-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00242_2024-05-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224171&W10_KEY=13955786&nTrefferzeile=80&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "af831a19aef1e686e4a3a36f077a8283"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00242"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.05.2024  VB.2023.00242"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.05.2024  VB.2023.00242"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.05.2024  VB.2023.00242"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung f\u00fcr Fassaden\u00e4nderung | Abdeckung einer Aufschrift und einer Inschrift; Frage der Gef\u00e4hrdung eines Schutzobjekts. Wenn eine Gef\u00e4hrdung eines inventarisierten Objekts durch ein Bauvorhaben von vornherein ausgeschlossen werden kann, besteht f\u00fcr das Gemeinwesen keine Veranlassung, \u00fcber die Schutzw\u00fcrdigkeit und den Schutzumfang des Inventarobjekts zu entscheiden. Den kommunalen Beh\u00f6rden steht bei der Frage, ob ein Bauvorhaben ein Schutzobjekt zu gef\u00e4hrden bzw. zu beeintr\u00e4chtigen vermag oder nicht, ein gewisses Beurteilungsermessen zu (E. 4.1.4). Bei den geplanten baulichen Massnahmen handelt es sich um reversible Massnahmen (E. 5.2). \u00c4nderungen, die reversibel sind, verm\u00f6gen den Eigenwert eines (potenziellen) Schutzobjekts in der Regel nicht entscheidend zu beeintr\u00e4chtigen. Dies gilt, soweit dadurch nicht das gesamte potenzielle Schutzobjekt oder aber seine zentralen Elemente (tempor\u00e4r) verloren gehen. Anders zu beurteilen w\u00e4re die irreversible Entfernung bzw. Zerst\u00f6rung von potenziell sch\u00fctzenswerter Bausubstanz. (...) Bei der relativ jungen In- bzw. Aufschrift handelt es sich nicht um zentrale bzw. charakteristische Elemente der potenziellen Schutzobjekte (E. 5.3).  Auch hinsichtlich des Werts der Bauten in Bezug auf ihrer Stellung in der gesamten Umgebungsstruktur \u00e4ndert sich nichts Entscheidendes: Die Fassaden bleiben mit ihren \u00d6ffnungen, den verwendeten Formen, Proportionen, Materialien, den \u2013 f\u00fcr die Gesamtwirkung in der Umgebung relevanten \u2013 schm\u00fcckenden Details sowie ihrem Dach ungeschm\u00e4lert erfahrbar (E. 5.4).  Die geplanten Bauvorhaben f\u00fchren nicht zu einer Gef\u00e4hrdung der Schutzobjekte. Eine Schm\u00e4lerung ihrer Erhaltung im Sinne von \u00a7 204 Abs. 1 PBG ist ebenso auszuschliessen. Als Eigent\u00fcmerin der Bauten bestehen f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerin keine denkmalschutzrechtlichen Hindernisse, die strittigen \u00c4nderungen vorzunehmen. Damit entf\u00e4llt eine Interessenabw\u00e4gung, und der Frage, ob die Auf- bzw. Inschrift als rassistisch zu werten ist oder nicht, ist im vorliegenden Verfahren mangelsRechtserheblichkeit nicht nachzugehen (E. 5.5).\r\rGutheissung"}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:26:11", "Checksum": "09be2815ddb04590892e277153b3c19e"}