{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-12-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00243_2023-12-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223726&W10_KEY=13955795&nTrefferzeile=75&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "dee568c3a7891d98ab162901123cfa24"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00243"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.12.2023  VB.2023.00243"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.12.2023  VB.2023.00243"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.12.2023  VB.2023.00243"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Erweiterung einer bestehenden Baute um einen Wintergarten; Auslegung der Kernzonenbestimmung; Beurteilungsspielraum der Gemeinde. Gem\u00e4ss Art. 2.4 Abs. 1 BZO d\u00fcrfen die in den Kernzonenpl\u00e4nen grau bezeichneten Geb\u00e4ude und Geb\u00e4udeteile unter Vorbehalt von Absatz 4 nur unter Beibehaltung ihrer Stellung sowie kubischen Gestaltung (Geb\u00e4udeprofil und Aussenmasse) und ihres Erscheinungsbildes (Fassaden und Dach) um- oder wiederaufgebaut werden. Geringf\u00fcgige Abweichungen von der bisherigen Stellung sowie kubischen Gestaltung k\u00f6nnen zugelassen oder angeordnet werden: a) aus Verkehrssicherheitsgr\u00fcnden; b) wenn wesentlich verbesserte ortsbauliche oder wohn- oder arbeitshygienische Verh\u00e4ltnisse entstehen (Art. 2.4 Abs. 3 BZO). F\u00fcr Erweiterungen bestehender Bauten gelten nach Art. 2.4 Abs. 6 BZO die Vorschriften f\u00fcr Neubauten (E. 3.2.1).  Es ist nicht ersichtlich, dass bis anhin Anbauten allein gest\u00fctzt auf Art. 2.4 Abs. 6 BZO bewilligt worden sind, geschweige denn, dass eine entsprechende langj\u00e4hrige Praxis bestehen w\u00fcrde (E. 3.2.2). Kernzonen im Sinn von \u00a7 48 Abs. 2 lit. a und \u00a7 50 PBG dienen dem Ortsbildschutz (\u00a7 50 Abs. 1 PBG). Die Unterscheidung zwischen Erweiterung und Anbau - wie sie die Vorinstanz vornahm - ist in Art. 2.4 Abs. 6 BZO nicht angelegt. Es w\u00e4re geradezu unsinnig, betreffend den Umbau von grau markierten Geb\u00e4uden in Art. 2.4 Abs. 1 BZO die Beibehaltung ihrer Stellung sowie kubischen Gestaltung (Geb\u00e4udeprofil und Aussenmasse) vorauszusetzen, in Art. 2.4 Abs. 3 BZO f\u00fcr die Abweichung davon restriktiv Voraussetzungen festzulegen, nur um eben dies unter dem Titel \"Erweiterungen bestehender Bauten\" im Sinn von Art. 2.4 Abs. 6 BZO nach den Vorschriften f\u00fcr Neubauten ohne besondere Voraussetzungen zuzulassen. Die Baubewilligungsbeh\u00f6rde \u00fcberschreitet ihren von der Gemeindeautonomie gesch\u00fctzten Beurteilungsspielraum, wenn sie ein Bauprojekt betreffend grau markierte Bauten allein gest\u00fctzt auf Art. 2.4 Abs. 6 BZO beurteilt (E. 3.2.4).  Bei der Erweiterung derbestehenden Baute um mehr als 20 % handelt es sich nicht mehr um eine geringf\u00fcgige Abweichung von der bisherigen Stellung sowie kubischen Gestaltung im Sinne von Art. 2.4 Abs. 3 BZO. Dass damit wesentlich verbesserte ortsbauliche oder wohn- oder arbeitshygienische Verh\u00e4ltnisse entstehen w\u00fcrden, ist ebenfalls nicht ersichtlich (E. 3.3.2).\r\rGutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:10:57", "Checksum": "bd1ad24ff67b5f3d886ad0432fb2ca08"}