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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2023.00245
Urteil
der 4. Kammer
vom 27. September 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug,
hat sich
ergeben:
I.
A ist ein 1981 geborener Staatsangehöriger Pakistans. Er
reiste am 26. August 2002 in die Schweiz ein, nachdem er sich am 20. Dezember
2001 in Pakistan mit einer im Kanton Zürich wohnenden Italienerin, geboren
1974, verheiratet hatte. In der Folge wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung und
am 13. März 2008 die Niederlassungsbewilligung erteilt. Die Ehe wurde am
15. April 2009 geschieden.
A heiratete gemäss seinen Angaben am 10. Mai 2009 in
Pakistan seine Landsfrau C, geboren 1987. Aus der Ehe soll 2010 der Sohn D
hervorgegangen sein. A schloss gemäss den von ihm eingereichten Unterlagen am 5. Oktober
2013 in Pakistan zusätzlich die Ehe mit E, einer gemäss jenen Dokumenten 1978
geborenen Landsfrau.
Am 20. April 2017 beantragte A den Nachzug für den
Sohn D und für C. Nachdem das Migrationsamt ihn auf die verpassten Fristen nach
Art. 47 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, SR 142.20) aufmerksam gemacht hatte, wurde das Gesuch von A nicht
weiterverfolgt und das Verfahren abgeschrieben.
Die Ehe mit C wurde am 16. Dezember 2019 in Pakistan
geschieden.
Am 22. Dezember 2021 beantragten E und D bei der
schweizerischen Botschaft in Pakistan die Einreise in die Schweiz im
Familiennachzug zum Ehemann bzw. Vater. Die Botschaft verweigerte gestützt auf
die Abklärungen ihres Vertrauensanwalts und dessen Bericht vom 15. August
2022 die Beglaubigung verschiedener Zivilstandurkunden. Das Migrationsamt
lehnte das Familiennachzugsgesuch am 9. Januar 2023 ab.
II.
Den hiergegen am 6. Februar 2023 von A erhobenen
Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 20. März 2023 ab.
III.
Am 5. Mai 2023 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid vom 6. Februar 2023 aufzuheben und der Ehefrau und dem
Sohn der Aufenthalt bei A zu gestatten; eventualiter sei die Sache an die
Vorinstanz zur Vervollständigung des Sachverhalts zurückzuweisen. Sodann
ersuchte er um Sistierung des Verfahrens "um (1) dem Beschwerdeführer
Gelegenheit zu geben, um die rechtlichen Mängel in seiner Ehe-Urkunde, in der
Geburtsurkunde von D sowie im Sorgerechts-Nachweis betreffend D zu beheben und
die Ehe sowie die Geburt im Schweizerischen Register einzutragen und (2) in
Pakistan Beweismittel für den Verbleib des Sohnes in den Jahren vor Erwirken
des Sorgerechtsurteils und stellen des Familiennachzugsgesuchs zu
beschaffen."
Am 9. Mai 2023 verzichtete die Sicherheitsdirektion
auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Mit Präsidialverfügung vom 12. Mai 2023 wurde das
Verfahren einstweilen bis 21. August 2023 sistiert. Diese Sistierung wurde
in der Folge auf Gesuch hin bis letztmals am 3. Juni 2024 verlängert.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1 Streitgegenstand
ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten bzw.
Vater, der über die Niederlassungsbewilligung verfügt. Ausländische Ehegatten
und ledige Kinder unter achtzehn Jahren von Niedergelassenen haben einen
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie
mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie
nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind, sich in der am Wohnort gesprochenen
Landessprache verständigen können und die nachziehende Person keine
Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Art. 43
Abs. 1 lit. a – e AIG).
Der Anspruch auf Familiennachzug muss gemäss Art. 47 Abs. 1
Satz 1 AIG innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über
zwölf Jahren müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Diese Frist
beginnt nach Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG bei Familienangehörigen
von Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu
laufen. Aufgrund der Übergangsregelung von Art. 126 Abs. 3 AIG
beginnen die Nachzugsfristen jedoch ab dem 1. Januar 2008 zu laufen, wenn
die Einreise vor Inkrafttreten des AIG erfolgt oder das Familienverhältnis vor
diesem Zeitpunkt entstanden ist. Ein Familiennachzug ausserhalb der Fristen
wird gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG nur bewilligt, wenn wichtige familiäre
Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug bestehen.
2.2 Der
Beschwerdeführer ehelichte sich nach seiner Darstellung am 5. Oktober 2013
in Pakistan mit E. Die fünfjährige Nachzugsfrist endete damit am 5. Oktober
2018. Das Gesuch vom 22. Dezember 2021 ist verspätet erfolgt. Sollte die
Ehe – wie der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht neu vorbringt – gar noch
nicht geschlossen worden sein, wäre ein Nachzug gestützt auf Art. 43 AIG
mangels Familienbeziehung ohnehin nicht möglich. Neue beglaubigte
Zivilstandsurkunden wurden nicht eingereicht.
Der Sohn des Beschwerdeführers wurde gemäss den vom
Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden 2010 geboren und ist aus der am 10. Mai
2009 geschlossenen Ehe mit C hervorgegangen. Demgegenüber haben die
Botschaftsabklärungen ergeben, dass die Ehe mit C bereits am 1. Mai 2006
geschlossen worden war und der Sohn D 2007 zur Welt kam. Das
Nachzugsgesuch ist – so oder anders – unbestritten verspätet erfolgt.
2.3 Die
wichtigen familiären Gründe für den nachträglichen Familiennachzug sind in
Konformität mit dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) bzw. Art. 13
der Bundesverfassung (SR 101) auszulegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1 mit
Hinweisen; BGr, 8. Juni 2022, 2C_571/2021, E. 7.2, und 23. Mai
2022, 2C_692/2021, E. 5.1). Der historische Gesetzgeber beabsichtigte beim
Erlass von Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration durch einen möglichst
frühen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern, indessen nicht, die
Nachzugsgründe auf nicht vorhersehbare Ereignisse zu beschränken (BGr, 15. September
2022, 2C_375/2022, E. 5.1.1, auch zum Folgenden). Praxisgemäss geht das
Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt
gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen
(gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt. In einer solchen
Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die
Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt
wurden und dies auch so weitergeführt werden kann, überwiegt deshalb regelmässig
das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende legitime
Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive,
nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu
rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen.
2.4 Der
Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Nachzugsgesuchs für den Sohn
vor, dass er dessen Nachzug aus familiären und menschlichen Gründen beantrage.
Er wisse nicht, wo sich die Kindsmutter befinde. Sein Sohn werde seit dem Tod
seiner Eltern von seiner neuen Ehefrau E betreut. Später führte er aus, dass er
wegen seiner kranken Mutter seine damalige Ehefrau C und seinen Sohn nicht in
die Schweiz habe nachziehen können. Im Rekursverfahren machte er demgegenüber
geltend, dass sein Sohn von der Kindsmutter entführt und trotz Anzeige bei der
Polizei lange Zeit nicht gefunden worden sei. Er habe deshalb nicht früher um
dessen Nachzug ersuchen können. Als er ihn wieder gefunden habe, habe sodann
das Sorgerechtsverfahren viel Zeit in Anspruch genommen, weil die Kindsmutter
gegen eine Übersiedlung des Kindes in die Schweiz gewesen sei. Nun lebe der
Sohn bei der Stiefmutter. Er mache sich jedoch Sorgen, dass dem Sohn von der
Familie der Kindsmutter wieder etwas angetan werden könnte. Im
Beschwerdeverfahren bringt der Beschwerdeführer nunmehr vor, der Sohn könne
nicht mehr länger von der Stiefmutter (ohne Anwesenheit des Vaters) betreut
werden. Ohnehin würde diese bei Wegfall der rechtlichen Hindernisse aufgrund
der nicht beglaubigten Zivilstandsdokumente bald in die Schweiz nachgezogen
werden, sodass der Sohn dann ohne Betreuung in Pakistan sei. Die Familie habe
nie freiwillig getrennt gelebt, sondern die Trennung habe nur auf der schieren
Unmöglichkeit der Beschaffung der korrekten Dokumente beruht.
2.5 Die
vertieften Abklärungen der Schweizer Botschaft in Pakistan haben ergeben, dass
sowohl das Geburtsdatum des Sohnes als auch das Heiratsdatum der Ehe mit C
nicht mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Urkunden übereinstimmen. Der
vom Beschwerdeführer eingereichte Ehevertrag mit C ist ebenso wie die
Geburtsurkunde des Sohnes ungültig. Auch die Geburtsurkunde der Ehefrau E wurde
nicht beglaubigt, da sie ungültig ist. Der Ehevertrag mit E ist weiter
fehlerhaft, da die gerichtliche Bewilligung zur Polygamie nicht eingeholt wurde.
Die Botschaftsabklärungen sind schlüssig und nachvollziehbar. Neue
Zivilstandsdokumente E betreffend, welche beglaubigt werden könnten, reichte
der Beschwerdeführer nicht ein. Auch hat er keine Argumente vorgebracht, welche
die von ihm eingereichten Dokumente E betreffend als gültig erscheinen lassen
oder weitere Abklärungen erforderlich machen würden. Der Nachzug der Ehefrau
bzw. Stiefmutter ist damit entgegen dem Beschwerdeführer nicht absehbar.
2.6 Es ist mit
der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Sohn des Beschwerdeführers mindestens
bis zum Nachzugsgesuch im Jahr 2017 von der Kindsmutter betreut wurde, nachdem
die Eltern des Beschwerdeführers bereits im Jahr 2006 und 2013 verstorben sind.
Später übernahm die Stiefmutter die Betreuung, welche diese weiterhin leistet.
Die Betreuungssituation hat sich damit nicht wesentlich verändert. Eine
Gefährdung des Kindswohls bei einem Verbleib des Sohnes in Pakistan ist nicht
dargetan, zumal er gemäss den überzeugenden Botschaftsabklärungen bereits 17 Jahre
alt ist. Die behauptete Entführung und die angeblichen Drohungen der
mütterlichen Familie, dem Sohn "etwas anzutun", wurden weder belegt
noch substanziiert behauptet. Nachdem der Teenager sein gesamtes Leben in
Pakistan verbracht hat, besteht eine tiefe Verwurzelung in Pakistan. Die
Übersiedlung zu seinem Vater, mit dem er noch nie zusammenlebte, und die
Integration in der Schweiz wären entsprechend mit grossen Schwierigkeiten
verbunden. Die Weiterführung der Betreuung des Sohns durch die Stiefmutter bis
zu dessen Volljährigkeit im Juni 2025 ist zumutbar.
Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Abklärungen des
Sachverhalts. Der Beschwerdeführer hat seine Aussagen im Lauf des Verfahrens
immer wieder angepasst, was seine Argumente nicht als glaubhaft erscheinen
lässt. Demgegenüber sind die Ergebnisse der Untersuchung des Vertrauensanwaltes
der Schweizer Botschaft gut dokumentiert und konzis, auch wenn der Ehevertrag
mit C vom 1. Mai 2006 nicht bei den Akten liegt. Die in Aussicht
gestellten neuen Urkunden wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Entgegen
dem Beschwerdeführer ist damit aber nicht von einem
"Beweismittelnotstand" auszugehen. Vielmehr legen die vorliegenden
Umstände nahe, dass der Beschwerdeführer die von ihm vorgelegten pakistanischen
Zivilstandsurkunden seiner Ehe mit C und seinen Sohn betreffend anpassen liess
sowie die Zweitehe mit E nicht gerichtlich bewilligen liess, damit diese den
Erwerb bzw. Erhalt der Niederlassungsbewilligung in der Schweiz nicht
gefährdeten. Soweit er deshalb mit dem (erneuten) Nachzugsgesuch von E und
seinem Sohn zuwartete, stellt dies selbstredend keinen wichtigen Grund im Sinne
von Art. 47 Abs. 4 AIG für einen späteren Nachzug dar. Andere
wichtige Gründe sind – wie dargelegt – nicht ersichtlich.
Die Verweigerung der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an
den Sohn erweist sich damit ebenso als rechtmässig wie jene an die Ehefrau.
2.7 Die
Beschwerde ist abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 17 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'620.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) dem Staatssekretariat für Migration.