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Geschäftsnummer: VB.2023.00246  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.06.2023
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


[Die Beschwerdeführerin, eine 1995 geborene vietnamesische Staatsangehörige, erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem in der Schweiz niedergelassenen Ehemann.] Nach der Trennung von ihrem Ehemann und der darauffolgenden Scheidung hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch mehr auf Aufenthalt in der Schweiz. Die Ehe der Beschwerdeführerin dauerte keine drei Jahre. Insgesamt liegen keine wichtigen persönlichen Gründe vor, welche einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich machen würden (E. 2). Die Beschwerdeführerin kann aus dem Anspruch auf Achtung des Familienlebens keinen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz ableiten, da ihre Mutter in Polen lebt und volljährige Kinder grundsätzlich keinen Anspruch auf Nachzug zu ihren Eltern haben (E. 3). Abweisung UP. Abweisung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
Rechtsnormen:
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
Art. 50 Abs. 2 AIG
Art. 8 Abs. 1 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2023.00246

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 6. Juni 2023

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Christoph Raess.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,  

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, eine 1995 geborene vietnamesische Staatsangehörige, hielt sich von September 2017 bis Januar 2018 in der Schweiz auf und ging illegal einer Arbeit nach. Am 10. Januar 2018 erliess das Staatssekretariat für Migration ein Einreiseverbot mit Gültigkeit vom 14. Januar 2018 bis am 13. Januar 2020. Gleichentags verfügte das Migrationsamt des Kantons Zürich die formlose Wegweisung von A und forderte sie auf, die Schweiz bis am 13. Januar 2018 zu verlassen. Dieser Aufforderung kam A nach.

Am 10. Mai 2018 heiratete A in Dänemark den in der Schweiz niedergelassenen vietnamesischen Staatsangehörigen C. Am 16. Oktober 2020 reiste A erneut in die Schweiz ein, wo ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilte. Am 5. September 2022 ersuchte A, nachdem sie sich von ihrem Mann getrennt hatte, um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Dieses Gesuch lehnte das Migrationsamt am 20. Januar 2023 ab und wies A aus der Schweiz weg.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 3. April 2023 ab.

III.  

Am 5. Mai 2023 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragte sie, es sei ihr für das Beschwerdeverfahren unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 10. Mai 2023 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Am 30. Mai 2023 reichte das Migrationsamt ergänzende Unterlagen ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Nach Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von niedergelassenen Personen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie unter anderem zusammenwohnen.

Die Beschwerdeführerin hat nach ihrer Heirat mit einem in der Schweiz niedergelassenen vietnamesischen Staatsangehörigen gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seit dem 1. April 2022 getrennt voneinander leben. Am 29. März 2023 schied das Bezirksgericht Dietikon die Ehe der Beschwerdeführerin. Damit hat die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 43 AIG keinen Anspruch mehr auf eine Aufenthaltsbewilligung.

2.2 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre in der Schweiz gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG; BGE 140 II 289 E. 3.5.1 mit Hinweisen) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG).

2.3 Die Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin und ihres ehemaligen Ehemanns dauerte in der Schweiz vom 16. Oktober 2020 bis zu ihrer Trennung am 1. April 2022 und damit weniger als drei Jahre. Dieser Auffassung ist auch die Beschwerdeführerin. Damit hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.

2.4 Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder wenn ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Dabei ist etwa an geschiedene Frauen (mit Kindern) zu denken, welche in ein patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres Status als Geschiedene mit Diskriminierungen oder Ächtungen rechnen müssen (BGE 138 II 229 E. 3.1). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich auch aus anderen Umständen oder Aspekten im In- oder Heimatland der betroffenen Person ergeben (BGE 137 II 345 E. 3.2, auch zum Folgenden). Bei der Beur­teilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass eine Scheidung in ihrem Heimatland insbesondere für eine Frau als Schande gelte und die Ausgrenzung nicht nur durch ihre Familie, sondern auch durch die restliche Gesellschaft zur Folge haben. Vietnam sei noch immer eine patriarchale Gesellschaft und sie stamme zudem aus einer konservativen Familie. Sie fürchte sich vor der sozialen Stigmatisierung in ihrem Heimatland und habe Angst, ihren Ruf und den ihrer Familie zu beschädigen. Dadurch laste ein enormer psychischer Druck auf ihr. Es sei ihr als alleinstehender junger Frau nicht zuzumuten, sich in einem anderen Landesteil in Vietnam niederzulassen, um sich so dem Einfluss ihrer Familie zu entziehen und neue soziale Beziehungen aufzubauen. Aufgrund der Stigmatisierung als geschiedene Frau und ohne familiären Rückhalt wäre es für sie darüber hinaus sehr schwierig, sich wirtschaftlich in ihr Heimatland zu integrieren.

Zwar ist die Wegweisung nach Vietnam für die Beschwerdeführerin mit einer gewissen Härte verbunden. Die Beschwerdeführerin legt jedoch nicht detailliert und konkret dar, inwiefern sie bei einer Rückkehr nach Vietnam Diskriminierungen durch ihre Familie bzw. die Gesellschaft ausgesetzt wäre und sie als geschiedene Frau mit einer sozialen Stigmatisierung zu rechnen hätte. Damit bleiben ihre Vorbringen zu unsubstanziiert, um auf einen wichtigen persönlichen Grund schliessen zu können. Sie sollte zudem trotz mehrjähriger Landesabwesenheit nach wie vor mit den Umständen in Vietnam vertraut sein. Als junge und gesunde Frau wird sie sich deshalb auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder in ihr Heimatland integrieren können. Ihre Lebens- und Daseinsbedingungen in Vietnam sind gemessen am durchschnittlichen Schicksal anderer ausländischer Personen in vergleichbarer Lage nicht in gesteigertem Mass infrage gestellt. Insgesamt liegen keine wichtigen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor, welche einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich machen würden.

3.  

Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht der Beschwerdeführerin kann sie aufgrund der Beziehung zu ihrer in Polen lebenden Mutter aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) keinen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz ableiten. Ein entsprechender Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin in der Schweiz käme nämlich überhaupt erst infrage, wenn ihre Mutter hier leben würde. Sodann besteht grundsätzlich kein Anspruch für volljährige Kinder auf Nachzug zu ihren Eltern.

4.  

Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Ausländerbehörden nach pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 96 AIG über die Erteilung beziehungsweise Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (VGr, 8. Juli 2021, VB.2021.00216, E. 3). Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG).

Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner das ihm zustehende Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat.

5.  

Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.  

6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Die Beschwerdeführerin ersucht für das Beschwerdeverfahren um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).

Die Ehe der Beschwerdeführerin dauerte keine drei Jahre. Zudem machte sie in ihrer Beschwerde bezüglich des Vorliegens von wichtigen persönlichen Gründen nur unsubstanziierte Ausführungen. Folglich waren ihre Aussichten mit ihren Begehren zu obsiegen bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung deutlicher geringer als die Aussichten zu obsiegen. Dementsprechend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren aufgrund offenkundiger Aussichtslosigkeit abzuweisen.

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Sicherheitsdirektion;
c)    das Staatssekretariat für Migration.