{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-04-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00248_2024-04-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223989&W10_KEY=13955791&nTrefferzeile=10&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2c9fbd5f92371608d7b0e30826ac31eb"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00248"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.04.2024  VB.2023.00248"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.04.2024  VB.2023.00248"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.04.2024  VB.2023.00248"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Parteientsch\u00e4digung im Rekursverfahren. Aus dem Beschwerdeantrag geht nicht hervor, inwiefern der angefochtene Entscheid im Dispositiv abzu\u00e4ndern w\u00e4re, und der Beschwerdef\u00fchrer legt nicht dar, woraus er ansonsten sein Rechtsschutzinteresse ableitet. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die R\u00fcgen des Beschwerdef\u00fchrers unter aufsichtsrechtlichem Titel behandelte, was keinen Niederschlag im Dispositiv fand. Keine Aufsichtsfunktion des Verwaltungsgerichts gegen\u00fcber Beh\u00f6rden (E. 2.2). Im aufsichtsrechtlichen Festhalten der Verfehlungen der Beschwerdegegnerin durch die Vorinstanz ist kein \u00fcberwiegendes Obsiegen zu erblicken, welches zur Zusprechung einer Parteientsch\u00e4digung f\u00fchrte (E. 3.4). Aufgrund der Beschwerdeantr\u00e4ge w\u00e4re grunds\u00e4tzlich die materielle Entscheidung der Vorinstanz betreffend der sozialhilferechtlichen Auflagen bez\u00fcglich Mietzinsdifferenz nicht zu pr\u00fcfen. Ob die Vorinstanz auf den Rekurs h\u00e4tte eintreten d\u00fcrfen und da die Zusprechung einer Parteientsch\u00e4digung vom Obsiegen des Beschwerdef\u00fchrers im Rekursverfahren abh\u00e4ngt, besteht zwischen den streitigen und nichtstreitigen Aspekten ein enger Zusammenhang (E. 4.2). Die Vorinstanz trat auf den Rekurs gegen die Auflagen ein und hob diese auf. Dem Beschwerdef\u00fchrer erwuchs in diesem Zeitpunkt jedoch noch kein Nachteil aus den Auflagen und er h\u00e4tte demnach erst einen abschl\u00e4gigen Entscheid bez\u00fcglich der Mietzinsdifferenz anfechten k\u00f6nnen. W\u00e4re die Vorinstanz somit richtigerweise nicht auf den Rekurs eingetreten, st\u00fcnde dem Beschwerdef\u00fchrer mangels Obsiegens keine Parteientsch\u00e4digung zu. Es ist ihm folglich f\u00fcr das Rekursverfahren keine solche zuzusprechen, wenngleich das Dispositiv aufgrund des teilweisen Obsiegens zu seinen Gunsten ausf\u00e4llt (E. 4.5-6).  Abweisung im Sinn der Erw\u00e4gungen, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:19:47", "Checksum": "b593364fdff6c2cacdc4a6173e3c3bed"}