|
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
|
|

|
VB.2023.00251
Urteil
des Einzelrichters
vom 20. Dezember 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
alle vertreten durch RA E,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Baukommission
Herrliberg, vertreten durch RA Dr. F,
2. Baudirektion
des Kantons Zürich,
3. Gemeinde
Herrliberg, vertreten durch den Gemeinderat,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Die Baukommission der Gemeinde Herrliberg bewilligte der
politischen Gemeinde Herrliberg am 20. Juni 2022 den Neubau eines
Garderobengebäudes mit Kiosk sowie die Erweiterung und Sanierung der
Badeanstalt Steinrad auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01, 02, 03 und 04 in
Herrliberg. Gleichzeitig wurde die Gesamtverfügung der Baudirektion des Kantons
Zürich vom 13. Juni 2022 eröffnet, mit der unter Nebenbestimmungen die
Bewilligungen im kantonalen Zuständigkeitsbereich erteilt wurden
(BVV 22-1113).
II.
Dagegen gelangten A, B und C gemeinsam mit Rekurs vom 2. August 2022
an das Baurekursgericht. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen
Entscheide, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Baurekursgericht wies
das Rechtsmittel mit Entscheid vom 14. März 2023 ab. Parteientschädigungen
sprach es keine zu.
III.
Am 8. Mai
2023 erhoben A, B und C gemeinsam Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie
stellten Antrag auf Aufhebung des Rekursentscheids und der erstinstanzlichen
Entscheide, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Baurekursgericht
beantragte am 25. Mai 2023 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der
Beschwerde und reichte die Akten ein. Die Baudirektion ersuchte am 7. Juni
2023, unter Beilage eines Mitberichts des kantonalen Amts für Raumentwicklung
vom 1. Juni 2023, um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei. Die Baukommission Herrliberg beantragte am 10. Juni 2023 ebenfalls
die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge
zulasten der Beschwerdeführerschaft. In der Replik vom 12. Juli 2023
legten die Beschwerdeführenden dar, dass die Gemeindeversammlung vom
28. Juni 2023 eine Initiative angenommen hatte, welche die Einstellung des
streitbetroffenen Bauvorhabens und eine Neuprojektierung verlangt hatte. Sie
brachten die Erwartung zum Ausdruck, dass das umstrittene Bauprojekt
zurückgezogen werde. Der Gemeinderat Herrliberg bestätigte in der Eingabe vom
27. Juli 2023, dass der Bau nicht mehr ausgeführt werden solle, und bat um
Einstellung des Verfahrens. Daraufhin bekräftigten die Beschwerdeführenden am
11. August 2023 das Begehren um angemessene
Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren im Rahmen der
Verfahrensabschreibung. Der Gemeinderat entgegnete am 12. September 2023,
die Kosten- und Entschädigungsregelung des Baurekursgerichts sei nicht
anzutasten und für das Beschwerdeverfahren sei ein Entscheid nach Billigkeit zu
treffen. In der Eingabe vom 13. Oktober 2023 hielten die
Beschwerdeführenden an den Anträgen zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen
fest.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da das
Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (vgl.
sogleich E. 2), ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b
Abs. 1 lit. b VRG).
2.
2.1 Die
Beschwerdegegnerin 3 hat in der Eingabe vom 27. Juli 2023
vorgebracht, am umstrittenen Bauprojekt nicht mehr festzuhalten, und sinngemäss
um Abschreibung des Beschwerdeverfahrens ersucht. Da es sich bei der
Beschwerdegegnerin 3, die Baugesuchstellerin ist, um eine Gemeinde
handelt, genügt es, sie auf diese Erklärungen zu behaften, und kann vom
Nachweis für den Rückzug des Baugesuchs bei der Baubehörde verzichtet werden.
Aufgrund des Wegfalls des Streitgegenstands ist das Beschwerdeverfahren als
gegenstandslos geworden abzuschreiben (Marco Donatsch in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63 N. 6). Dabei ist
in den Erwägungen festzuhalten, dass der Rekursentscheid vom 14. März 2023
aufgrund der in der Folge eingetretenen Gegenstandslosigkeit keine
Bindungswirkung im Hinblick auf die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit des
Bauvorhabens entfalten kann (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28
N. 24 f.). Bezüglich der Kosten- und Entschädigungsregelung hat der
vorinstanzliche Entscheid hingegen den Gegenstand nicht verloren (vgl. dazu
unten E. 3).
2.2 Die
Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des angefochtenen Entscheids
vom 14. März 2023 erfordert, wenn auch im Rahmen einer bloss summarischen
Prüfung (unten E. 3.1), einen materiellen Entscheid. Insofern liegt
demnach ein Erkenntnis und nicht eine alleinige formelle Erledigung – aufgrund
der Gegenstandslosigkeit in der eigentlichen Streitsache – der Beschwerde vor
(VGr, 24. August 2023, VB.2023.00247, E. 1.3; 3. März 2020,
VB.2019.00727, E. 4.4).
3.
3.1 Die
Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird bei
Gegenstandslosigkeit vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der
Billigkeit überprüft. Diesfalls ist eine Änderung der vorinstanzlichen
Kostenregelung aus prozessökonomischen Gründen nur dann gerechtfertigt, wenn
sich der vorinstanzliche Entscheid unschwer als falsch bzw. ohne Weiteres als
unzutreffend herausstellt. Auf die eingehende Behandlung hypothetisch
gewordener Fragen ist zu verzichten. Wenn die Vorinstanz – wie vorliegend – die
Kosten nach dem Unterliegerprinzip (§ 13 Abs. 2 VRG) verteilt hat,
ist ihre Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende
Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist, was aufgrund einer summarischen
Prüfung des angefochtenen Entscheids in der Hauptsache zu beurteilen ist (vgl.
VGr, 2. Mai 2018, VB.2017.00868, E. 3.1 mit Hinweisen; Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 13 N. 77). Da das nachträgliche Absehen vom
Bauprojekt im vorliegenden Fall rechtlich nicht einer Anerkennung der
beschwerdeführerischen Standpunkte gleichkommt, ist die vorinstanzliche
Nebenfolgenregelung nicht grundsätzlich an jene für das Beschwerdeverfahren
(dazu unten E. 4) anzupassen (vgl. VGr, 30. Mai 2012, VB.2011.00628,
E. 2.2).
3.2 Die vor
dem Verwaltungsgericht vorgebrachten Streitpunkte betreffen hauptsächlich die
Auswirkungen des Bauprojekts auf die Erschliessung der beschwerdeführerischen
Parzelle Kat.-Nr. 05 – die zwar nicht Bestandteil des Baugesuchs, aber im
Perimeter des Bauvorhabens integriert war – sowie die Einordnung des
Bauprojekts. Die Beschwerdeführenden wehrten sich gegen die geplante Mauer
entlang der Seestrasse zur Abgrenzung der Parzellen Kat.-Nrn. 02, 05 und 04
gegen den Strassenraum. Auch beanstandeten sie die Nebenbestimmung in der
kantonalen Gesamtverfügung, wonach Kat.-Nrn. 02, 05 und 04 durch bauliche
Massnahmen unbefahrbar und dauerhaft auf der ganzen Anstosslänge gegen das
Strassengebiet abzugrenzen seien, ausgenommen die bestehende Zu- und Ausfahrt
der Parkplatzanlage. Sie behaupteten, im Rahmen dieses Bauvorhabens müsse in
verbindlicher Weise genügend Raum für eine spätere Zufahrt auf Kat.-Nr. 05
belassen werden. Der mittels Mauerdurchbruch vorgesehene Fussgängerzugang im
Schnittbereich von Kat.-Nrn. 02 und 05 sei ungenügend. Bezüglich der
Einordnung des Bauvorhabens rügten die Beschwerdeführenden eine ungenügende
Schonung des Objekts D (in Herrliberg) des Bundesinventars der schützenswerten
Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) sowie einen Verstoss
gegen das Gebot der besonderen Rücksichtnahme auf Objekte des Natur- und
Heimatschutzes gemäss § 238 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom
7. September 1975 (PBG; LS 700.1).
3.3 Die
Vorinstanz erwog zusammengefasst, bei dem ausserhalb der Bauzonen gelegenen und
nicht überbauten Grundstück Kat.-Nr. 05 sei wegen der fehlenden Zufahrt
kein Erschliessungsmangel gegeben. § 236 PBG verlange lediglich eine
genügende Zugänglichkeit, was nicht in jedem Fall eine Zufahrt für Fahrzeuge
bedinge. Die geplante Mauer rechtfertigte die Vorinstanz mit Gründen der
Verkehrssicherheit und der Weiterführung der bisherigen Verhältnisse. Bei einem
künftigen Erschliessungsbedürfnis für Kat.-Nr. 05 wäre es möglich und
verhältnismässig, die Mauer anzupassen. Weiter schloss sich die Vorinstanz der
in die kantonale Gesamtverfügung aufgenommenen Stellungnahme der kantonalen
Fachstelle vom 18. Mai 2022 an, wonach keine erhebliche Beeinträchtigung
des ISOS-Schutzobjekts anzunehmen und deshalb keine Begutachtung nach
Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom
1. Juli 1966 (NHG; SR 451) erforderlich sei. Zudem würdigte die
Vorinstanz die Dimensionierung und Lage des geplanten Gebäudes dahingehend,
dass es – mit den Bepflanzungen in der Umgebung – nur unauffällig in
Erscheinung treten werde. Bei der Fotovoltaikanlage sei ebenfalls kein Mangel
in Bezug auf die Gestaltung des Gebäudes erkennbar. Die im ISOS erwähnte
"schmale Badewiese" bleibe erhalten. Die Vorinstanz kam zum Schluss,
das Bauprojekt wahre die Schutzziele des ISOS und erfülle die Anforderungen von
§ 238 Abs. 2 PBG.
3.4 Die
Beurteilung der Vorinstanz, dass die umstrittene Baubewilligung und die
angesprochene Nebenbestimmung in der kantonalen Gesamtverfügung – als Teil der
strassenpolizeilichen Bewilligung – eine rechtsgenügliche Erschliessung von
Kat.-Nr. 05 nicht nachteilig präjudizieren und auch im Übrigen keine
zusätzliche Rücksichtnahme auf Erschliessungsbedürfnisse für diese Parzelle
geboten ist, lässt sich nicht ohne Weiteres von der Hand weisen. Ebenso wenig
kann im Rahmen einer lediglich summarischen Prüfung gesagt werden, der
Rekursentscheid sei im Hinblick auf die Handhabung der Natur- und
Heimatschutzgesetzgebung sowie die Überprüfung der Einordnung des Bauprojekts
klar unhaltbar. Vor diesem Hintergrund ist von einer Neuregelung der
Nebenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens abzusehen.
4.
4.1 Zu
entscheiden bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des
Beschwerdeverfahrens.
4.2 Das
Verwaltungsrechtspflegegesetz enthält keine Vorschrift über die Kostenauflage
bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Das Verwaltungsgericht entscheidet
praxisgemäss nach Ermessen über die Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei es
berücksichtigt, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene
Verfahren verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte;
insbesondere bei Versagen dieser Kriterien kann auch anderswie Billigkeit geübt
werden (vgl. VGr, 31. Mai 2016, VB.2016.00029, E. 4.2; Plüss,
§ 13 N. 74 f.). Die Beschwerdegegnerin 3 hat nach ihren
Angaben aufgrund eines kommunalpolitischen Gesinnungswandels während des
Beschwerdeverfahrens Abstand vom Bauprojekt genommen und die Abschreibung des
Verfahrens bewirkt (vgl. oben E. 2). Bei dieser Ausgangslage erscheint es
sachgerecht, ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Verursacherin der
Gegenstandslosigkeit zu überbinden.
4.3 Nach
§ 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu
einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet
werden. Trotz des einschränkenden Wortlauts von § 17 Abs. 2 VRG kann
das Verursacherprinzip gemäss Rechtsprechung auch bei der Regelung der
Entschädigungsfolgen berücksichtigt werden (VGr, 30. Mai 2012,
VB.2011.00628, E. 4.2). Die Zusprechung von Parteientschädigungen erfolgt
bei Gegenstandslosigkeit grundsätzlich nach denselben Prinzipien wie die
Verlegung der Gerichtskosten (vgl. Plüss, § 17 N. 31). Die
Beschwerdegegnerin 3, welche die Gegenstandslosigkeit des
Beschwerdeverfahrens verursacht hat, ist daher zu verpflichten, den
Beschwerdeführenden eine angemessene Entschädigung für ihre Umtriebe für das
Verfahren vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Für das Beschwerdeverfahren
erscheint im Lichte der sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen –
und unter Einbezug der Eingaben nach Eintritt der Gegenstandslosigkeit – eine
Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 3'000.- (inkl. MWST) als
angemessen. Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 haben keine
Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden
abgeschrieben wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 615.-- Zustellkosten,
Fr. 1'115.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin 3 auferlegt.
4. Die
Beschwerdegegnerin 3 wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-
(inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft
des vorliegenden Entscheids.
5. Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.
c) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE).