{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-12-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00251_2023-12-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223722&W10_KEY=13955795&nTrefferzeile=83&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b30e7066353e86a7d61c551378497e24"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00251"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.12.2023  VB.2023.00251"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.12.2023  VB.2023.00251"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.12.2023  VB.2023.00251"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Baubewilligung. [Nachdem die Gemeindeversammlung eine Initiative angenommen hatte, welche die Einstellung des streitbetroffenen Bauvorhabens und eine Neuprojektierung verlangt hatte, brachte die Gemeinde im Rahmen des Schriftenwechsels vor Verwaltungsgericht vor, am umstrittenen Bauprojekt nicht mehr festzuhalten, und ersuchte sinngem\u00e4ss um Abschreibung des Beschwerdeverfahrens.]  Da es sich bei der Beschwerdegegnerin 3, die Baugesuchstellerin ist, um eine Gemeinde handelt, gen\u00fcgt es, sie auf die Erkl\u00e4rung, am Bauprojekt nicht mehr festzuhalten, zu behaften, und kann vom Nachweis f\u00fcr den R\u00fcckzug des Baugesuchs bei der Baubeh\u00f6rde verzichtet werden. Aufgrund des Wegfalls des Streitgegenstands ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Der Rekursentscheid kann aufgrund der Gegenstandslosigkeit keine Bindungswirkung im Hinblick auf die Beurteilung der Bewilligungsf\u00e4higkeit des Bauvorhabens entfalten (E. 2.1). Da das nachtr\u00e4gliche Absehen vom Bauprojekt im vorliegenden Fall rechtlich nicht einer Anerkennung der beschwerdef\u00fchrerischen Standpunkte gleichkommt, ist die vorinstanzliche Nebenfolgenregelung nicht grunds\u00e4tzlich an jene f\u00fcr das Beschwerdeverfahren anzupassen (E. 3.1). Der vorinstanzliche Entscheid stellt sich nach einer summarischen Pr\u00fcfung nicht ohne Weiteres als unzutreffend heraus. Von einer Neuregelung der Nebenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens ist daher abzusehen (E. 3.2 ff.). Die Beschwerdegegnerin 3 hat die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens verursacht, weshalb ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind und sie zu verpflichten ist, den Beschwerdef\u00fchrenden eine angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr ihre Umtriebe f\u00fcr das Verfahren vor Verwaltungsgericht zu bezahlen (E. 4.2 f.). Abweisung, soweit nicht Abschreibung als gegenstandslos geworden."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:10:46", "Checksum": "0627b5d097a427fa0d854b8e1118c854"}