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Geschäftsnummer: VB.2023.00262  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.06.2023
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 06.07.2023 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Disziplinarstrafe


Disziplinarstrafe. Selbst wenn die Vorwürfe des Beschwerdeführers an den Beschwerdegegner begründet wären, was vorliegend nicht zu prüfen ist, erwiese sich das von ihm gewählte Vorgehen (Bewerfen des Gruppenaufsehers mit Kot) als völlig deplatziert und sanktionswürdig. Zu Recht erachtete die Vorinstanz denn auch die harte Sanktion – Arrest von zwölf Tagen – in diesem Fall als verhältnismässig. Wenn der Beschwerdeführer weiter geltend macht, das Aufsichtsbüro hätte sich günstiger reinigen lassen, ist ihm entgegenzuhalten, dass der im Schadensformular festgehaltene Personaleinsatz angesichts der massiven Verschmutzung keinesfalls als unangemessen bezeichnet werden kann. Dasselbe gilt in Bezug auf die angeordnete Beteiligung des Beschwerdeführers am verursachten Gesamtschaden (E. 4). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 5). Abweisung.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
ARREST
DISZIPLINARSTRAFE
OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT
REINIGUNGSKOSTEN
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
Rechtsnormen:
§ 23b Abs. II lit. b StJVG
§ 23b Abs. II lit. c StJVG
§ 23c Abs. I StJVG
§ 23c Abs. I lit. i StJVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2023.00262

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 2. Juni 2023

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Disziplinarstrafe,

hat sich ergeben:

I.  

A befindet sich zurzeit in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies. Mit Disziplinarverfügung vom 10. März 2023 bestrafte ihn Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan: das JuWe) wegen tätlichen Angriffs auf Personen in der Vollzugseinrichtung, Störung der Ordnung und Sicherheit in der Vollzugseinrichtung sowie vorsätzlicher Beschädigung von Einrichtung in der Vollzugseinrichtung unter Verursachung eines erheblichen Schadens mit zwölf Tagen Arrest, der von Donnerstag, 9. März 2023, bis Dienstag, 21. März 2023, vollzogen wurde. Zudem verpflichtete das JuWe A, für den von ihm verursachten Schaden und die Reinigungskosten von insgesamt Fr. 1'097.- im Umfang von Fr. 500.- aufzukommen; der Betrag werde in fünf monatlichen Raten à Fr. 100.- von seinem Taschengeld abgezogen.

II.  

Mit Eingabe vom 10. März 2023 erhob A Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Disziplinarverfügung vom 10. März 2023. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Verfügung vom 8. Mai 2023 wies die Justizdirektion den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wies sie ebenfalls ab. Die Verfahrenskosten auferlegte sie A.

III.  

In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 12. Mai 2023 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 8. Mai 2023 und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Mit Präsidialverfügung vom 15. Mai 2023 zog das Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei.


 

Der Einzelrichter erwägt:

 

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 sowie Abs. 2 VRG fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da es sich um eine Streitigkeit im Bereich des Justizvollzugs handelt und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

1.2 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (§ 58 VRG) konnte angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde (hinten E. 4) verzichtet werden. Ebenso wenig bedarf es irgendwelcher weiterer prozessleitender Anordnungen, wie dies der Beschwerdeführer – ohne entsprechende Begründung – beantragt.

2.  

2.1 Nach Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 91 Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG, LS 331) geregelt. Nach § 23b Abs. 1 lit. a und lit. b StJVG werden Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn sie unter anderem gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften oder ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte Verpflichtungen verstossen. Ein Disziplinarvergehen verübt namentlich, wer Personen in der Vollzugseinrichtung tätlich angreift, bedroht oder beschimpft (§ 23b Abs. 2 lit. a StJVG), Einrichtungen und andere Gegenstände in der Vollzugseinrichtung vorsätzlich oder grobfahrlässig beschädigt und dabei einen erheblichen Schaden verursacht (§ 23b Abs. 2 lit. b StJVG) oder die Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung stört oder gefährdet (§ 23b Abs. 2 lit. c StJVG). In Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind die zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Als solche kommt unter anderem Arrest bis zu 20 Tagen infrage (§ 23c Abs. 1 lit. i StJVG).

2.2 Bei der Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein Ermessensspielraum zu. Sie hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 138). Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu orientieren (statt vieler VGr, 21. Dezember 2022, VB.2022.00566, E. 2.2). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV, LS 311.1]). Bei der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).

2.3 Das Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten auch Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 VRG).

3.  

3.1 Gemäss der Disziplinarverfügung vom 10. März 2023 sei dem Beschwerdeführer am 9. März 2023 um ca. 7.30 Uhr von drei diensthabenden Mitarbeitern der JVA Pöschwies mitgeteilt worden, dass er gleichentags in die Integrationsgruppe versetzt würde. Nach einer kurzen Diskussion habe sich der Beschwerdeführer davon überzeugen lassen, seine Sachen zu packen. Nachdem er den letzten Karton mit seinen Effekten nach unten gebracht habe, habe der Beschwerdeführer das Aufsichtsbüro betreten, den Gruppenaufseher (GA) mit Kot beworfen und "So, jetzt habt ihr es." gesagt. Der GA habe den Personenalarm ausgelöst und der Beschwerdeführer sei widerstandslos in den Arrest verlegt worden. Der GA sei mitten ins Gesicht, auf der Jacke, dem Poloshirt und der Hose getroffen worden. Ein Mitgefangener, der sich im Aufsichtsbüro aufgehalten habe, sei von einer geringen Menge Kot am Oberkörper getroffen worden. Der Boden, die Technikschränke und der Schreibtisch seien ebenfalls beschmutzt worden. Weitere Kotspritzer seien an den Wänden und im ganzen Aufsichtsbüro verteilt gewesen. Aufgrund der erheblichen Verschmutzungen hätten mehrere Kleidungsstücke und Gegenstände entsorgt werden müssen. Zudem sei ein erheblicher Reinigungsaufwand entstanden.

3.2  

3.2.1 Die Vorinstanz erwog in der Verfügung vom 8. Mai 2023, aufgrund der Akten stehe zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer am Morgen des 9. März 2023 im Aufsichtsbüro mit Kot um sich geworfen und dabei den Gruppenaufseher und einen Mitgefangenen getroffen habe. Indem der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 9. März 2023 geltend gemacht habe, er habe zufälligerweise den GA getroffen, es hätte auch den Anstaltsdirektor treffen können, bringe er klar zum Ausdruck, dass er gezielt Menschen habe treffen wollen. Mithin habe der Beschwerdeführer wissentlich und willentlich gehandelt. Als physische Einwirkung auf den Körper einer anderen Person, die weit über das gesellschaftlich tolerierte Mass hinausgehe, stelle das Bewerfen mit Kot fraglos eine Tätlichkeit dar. Wer in einer Vollzugseinrichtung Menschen mit Kot bewerfe, störe zudem wissentlich und willentlich die Ordnung und Sicherheit in derselben.

Weiter erwog die Vorinstanz, dem Beschwerdeführer habe bewusst sein müssen, dass auch Einrichtungsgegenstände, Kleidung, Wände und Boden beschmutzt werden könnten; er habe dies offensichtlich in Kauf genommen. Gemäss dem Schadensformular vom 10. März 2023 seien der JVA Pöschwies für den Reinigungsaufwand sowie Ersatz von Büromaterial, Reinigungsmaterial und Kleidung Kosten in der Höhe von Fr. 1'097.- entstanden. Dabei handle es sich um einen beträchtlichen Schaden im Sinn von § 23b Abs. 2 lit. b StJVG.

Der Beschwerdeführer bringe zwar vor, sein Verhalten sei eine Reaktion auf die rechtswidrige, diskriminierende und rassistische Behandlung gewesen, die er in der JVA Pöschwies erfahre. Indes sei notorisch, dass er Mühe habe, sich in der JVA Pöschwies sozialkonform zu verhalten, und sein schwieriges, konfrontatives und forderndes Verhalten habe sich auch in allen anderen Zürcher Gefängnissen gezeigt, in welchen er zuvor untergebracht gewesen sei. Seine pauschalen Vorwürfe an die Mitarbeitenden der Vollzugseinrichtungen seien als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Inwiefern dem Beschwerdeführer seit seiner Unterbringung in der JVA Pöschwies Unrecht widerfahren sein solle, sei bei der gegebenen Aktenlage nicht ersichtlich. Dies gelte auch für den konkret zu beurteilenden Fall. Dass der Beschwerdeführer über den Entscheid, innerhalb der JVA Pöschwies die Abteilung wechseln zu müssen, verärgert gewesen sei, rechtfertige sein Verhalten in keiner Weise. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass seine Anliegen in der JVA Pöschwies nicht ernst genommen und ignoriert würden. So sei unter anderem aktenkundig, dass seine Aufsichtsbeschwerden und Hausbriefe behandelt würden. Ein Anspruch auf umgehende Beantwortung derselben bestehe aber nicht. Dies gelte beim Beschwerdeführer umso mehr, zumal er ausserordentlich viele Eingaben mache. Auch die "ADHS-Thematik" sei abgeklärt worden. ADHS sei beim Beschwerdeführer nicht diagnostiziert und deshalb die von ihm begehrte Medikation abgelehnt worden. Dass der Beschwerdeführer mit vielen Entscheiden der Behörden nicht einverstanden sei, stelle selbstredend keine Rechtswidrigkeit oder Diskriminierung dar. Ein notstandsähnlicher Rechtfertigungsgrund sei vorliegend jedenfalls nicht auszumachen.

Mit seinem Verhalten habe der Beschwerdeführer die Disziplinartatbestände des tätlichen Angriffs (§ 23b Abs. 2 lit. a StJVG), der vorsätzlichen Beschädigung von Einrichtung in der Vollzugseinrichtung (§ 23b Abs. 2 lit. b StJVG) sowie der Störung der Ordnung und Sicherheit in der Vollzugseinrichtung (§ 23b Abs. 2 lit. c StJVG) objektiv und subjektiv erfüllt. Ein Rechtfertigungsgrund liege nicht vor. Die Disziplinierung sei damit zu Recht erfolgt.

3.2.2 Zur Verhältnismässigkeit der verhängten Disziplinarstrafe erwog die Vorinstanz, eine 12-tägige Arreststrafe stelle eine einschneidende Sanktion dar. Zu bedenken sei aber, dass das Bewerfen mit Kot ekelhaft sei und die Gesundheit der Betroffenen gefährden könne. Zudem sei der Beschwerdeführer wohl von Rachemotiven getrieben gewesen und habe er sich auf eine verwerfliche Art und Weise gegen die aus seiner Sicht rechtswidrige und diskriminierende Versetzungsanordnung wehren wollen. Mit Blick auf die Verfehlungen des Beschwerdeführers und seines bisherigen Vollzugsverhaltens erscheine die Art und die Höhe der verhängten Disziplinarmassnahme insgesamt als gerechtfertigt und angemessen.

3.2.3 Zur Verpflichtung des Beschwerdeführers, sich am verursachten Schaden im Betrag von Fr. 500.- zu beteiligen, erwog die Vorinstanz, im Schadensformular vom 10. März 2023 seien die beschädigten Gegenstände, der Reinigungsaufwand und die Ersatzkosten genügend ausgewiesen. Die Beträge entsprächen durchaus Erfahrungswerten und seien folglich nicht infrage zu stellen. Jedenfalls mache der Beschwerdeführer weder substanziiert geltend noch gebe es Gründe, weshalb darauf nicht abgestellt werden dürfe. Sodann sei nachvollziehbar, dass gewisse Gegenstände und Kleidungsstücke aus hygienischen nicht gereinigt, sondern ersetzt worden seien. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers seien die "Versicherungsleistungen" nicht an die geltend gemachte Forderung des Beschwerdegegners anzurechnen. Abgesehen davon, dass eine Versicherung für diesen vorsätzlich verursachten Schaden wohl kaum aufkommen würde, wäre es Sache des Beschwerdeführers, den von ihm verursachten Schaden bei seiner Privathaftpflichtversicherung anzumelden. Unter den vorliegenden Umständen – so die Vorinstanz – erscheine die verfügte Kostenbeteiligung angemessen.

3.2.4 Was das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung für das Rekursverfahren betrifft, erwog die Vorinstanz schliesslich, der Rekurs habe sich von vornherein als aussichtslos erwiesen. Dementsprechend sei dieses Gesuch abzuweisen.

4.  

Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Erwägungen der Vorinstanz, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden kann, infrage stellen würde, zumal er sich damit nur am Rand auseinandersetzt. Entgegen seiner Ansicht ist der Sachverhalt in Bezug auf den Vorfall vom 9. März 2023 ausreichend in den Akten ausgewiesen; inwiefern es weiterer Abklärungen seitens der Vorinstanz bedurft hätte, ist nicht ersichtlich. Dass der Beschwerdegegner und die Vorinstanz das damalige Verhalten des Beschwerdeführers unter die Tatbestände von § 23b Abs. 2 lit. a, b und c StJVG subsumierten und diese als erfüllt erachteten, ist nicht zu beanstanden. Dabei kann der Beschwerdeführer sein Benehmen nicht als Reaktion auf die angeblich unrechtmässige Inhaftierung in der JVA Pöschwies bzw. die verweigerte Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung, die angeblich unrechtmässige Versetzung innerhalb der JVA Pöschwies, die angebliche Benachteiligung bei der Arbeitszuteilung und auch nicht auf seine angeblich zu Unrecht nicht anerkannte ADHS-Erkrankung bzw. die fehlende Medikation rechtfertigen. Wie es sich mit diesen Rügen verhält, ist vorliegend nicht näher zu prüfen. Selbst wenn aber diese begründet wären, erwiese sich das vom Beschwerdeführer gewählte Vorgehen als völlig deplatziert und sanktionswürdig, zumal es dem Beschwerdeführer offenstünde, beim Beschwerdegegner bezüglich seiner Anliegen anfechtbare Verfügungen zu verlangen und danach unter Umständen den Rechtsweg zu verfolgen (vgl. VGr, 14. April 2023, VB.2023.00028, E. 3.2 [zur Publikation vorgesehen]). Zu Recht erachtete die Vorinstanz denn auch die harte Sanktion – Arrest von zwölf Tagen – in diesem Fall als verhältnismässig (vorn E. 3.2.2). Wenn der Beschwerdeführer weiter geltend macht, das Aufsichtsbüro hätte sich günstiger reinigen lassen, ist ihm entgegenzuhalten, dass der im Schadensformular vom 10. März 2023 mit Fr. 150.- veranschlagte Einsatz von drei Personen während drei Stunden angesichts der fotografisch dokumentierten massiven Verschmutzung keinesfalls als unangemessen bezeichnet werden kann. Dasselbe gilt schliesslich in Bezug auf die angeordnete Beteiligung im Umfang von Fr. 500.- am verursachten Gesamtschaden von Fr. 1'097.-. Zu guter Letzt ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren des Beschwerdeführers abwies.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wobei mangels Vertretung ohnehin nur die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG infrage käme, ist aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen. Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage (gewesen) wäre, selbständig eine Rechtsvertretung zu mandatieren, gibt es keine, weshalb das Verwaltungsgericht insofern nicht von Amtes wegen tätig zu werden brauchte (vgl. Plüss, § 16 N. 114). Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 1'270.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Justizdirektion;
c)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.