{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-08-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00267_2023-08-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223434&W10_KEY=13955802&nTrefferzeile=63&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "dfa7f7544f6c4fca863f8c40a2f92b70"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00267"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.08.2023  VB.2023.00267"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.08.2023  VB.2023.00267"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.08.2023  VB.2023.00267"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | [Aufenthaltsbewilligung als Pflegekind f\u00fcr eine im Jahr 2009 geborene russische Staatsangeh\u00f6rige] Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um den Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln; der diesbez\u00fcgliche Entscheid liegt im pflichtgem\u00e4ss auszu\u00fcbenden Ermessen des Migrationsamts (E. 3.1 f.). Die Verweigerung der Bewilligung ist nicht rechtsfehlerhaft. Insbesondere ist die Einschr\u00e4nkung, dass eine Aufnahme nur zugelassen wird, wenn es sich beim aufzunehmenden Kind um eine Vollwaise oder einen Vollwaisen handelt, dieses verlassen wurde oder wenn die Eltern bzw. die bisherige(n) Betreuungsperson(en) erwiesenermassen ausserstande sind, (k\u00fcnftig) f\u00fcr das Kind zu sorgen, klar aus der Rechtsprechung. Die im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine enstandenen Verh\u00e4ltnisse in Russland verm\u00f6gen sodann keinen wichtigen Grund f\u00fcr eine Aufnahme des M\u00e4dchens zu begr\u00fcnden, zumal ihre Elten und ihr Bruder weiterhin in Russland leben (zum Ganzen E. 3.3 ff.). Der Wegweisungsvollzug ist der Beschwerdef\u00fchrerin 1 zumutbar. Eine vorl\u00e4ufige Aufnahme kommt nicht in Betracht  (E. 4).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:59:32", "Checksum": "87f1b466c2cd20ce675878dab53b8b30"}