{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-01-25", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00274_2024-01-25.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223792&W10_KEY=13955795&nTrefferzeile=35&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "bad4aa6efc518075e57cf02a70ff291e"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00274"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 25.01.2024  VB.2023.00274"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 25.01.2024  VB.2023.00274"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 25.01.2024  VB.2023.00274"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kosten\u00fcbernahme nach KJG | [Die Beschwerdef\u00fchrenden, eritreische Staatsangeh\u00f6rige, reisten im August 2021 mit humanit\u00e4ren Visa als unbegleitete minderj\u00e4hrige Asylsuchende (MNA) in die Schweiz ein. Im April 2022 erteilte das AJB ihrer erwachsenen Schwester die Bewilligung zur Familienpflege. Streitig ist, ob die Unterbringung der Beschwerdef\u00fchrenden bei ihrer Schwester nach dem Kinder- und Jugendheimgesetz oder nach der Asylgesetzgebung zu finanzieren ist.] Der Rechtsvertreter der Beschwerdef\u00fchrenden h\u00e4tte eine zur\u00fcckhaltendere Form w\u00e4hlen sollen, um auf bestimmte Stellen in den von ihm beigezogenen kantonsr\u00e4tlichen Kommissionsprotokollen hinzuweisen. Eigentliche Zitate in der Beschwerdeschrift waren nicht erforderlich. Dies spricht jedoch nicht gegen die Verwertbarkeit der entsprechenden Ausf\u00fchrungen im Beschwerdeverfahren (E. 3.2). Die Asylgesetzgebung ist als jene Regelung anzusehen, die prim\u00e4r auf die Situation von MNA bezogen ist (E. 4.3). Die Besonderheiten des vorliegenden Falls, so namentlich der Umstand, dass eine Familienzusammenf\u00fchrung vorliegt, verlangen keine abweichende L\u00f6sung (E. 4.4). Auch im Fall der Unterbringung von MNA bei Verwandten liegt nur dann eine erg\u00e4nzende Erziehungshilfe nach dem KJG vor, wenn im Einzelfall deren Voraussetzungen gegeben sind, und nicht bereits dann, wenn eine Pflegebewilligung erteilt wird. Es bestehen keine Hinweise auf ein Versehen des Gesetzgebers oder eine Planwidrigkeit in der Regelung, und es erscheint nicht sachlich unhaltbar oder inkongruent, dass die Unterbringung von MNA bei Verwandten grunds\u00e4tzlich durch die Asylf\u00fcrsorge zu finanzieren ist (E. 5). Auch daraus, dass die Unterbringung der Beschwerdef\u00fchrenden durch eine Beist\u00e4ndin erfolgte, resultiert nicht, dass es sich dabei um eine erg\u00e4nzende Erziehungshilfe handelt (E. 6). Bei der Unterbringung der Beschwerdef\u00fchrenden handelt es sich somit um eine asylrechtliche Massnahme, die nicht gem\u00e4ss der Kinder- und Jugendheimgesetzgebung zu finanzieren ist.  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:11:47", "Checksum": "7b686a0303e8478558861e72e7b62be6"}