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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2023.00275
Urteil
der 2. Kammer
vom 6. September 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
I.
A (geboren im Jahre 1979) ist kirgisische
Staatsangehörige und wohnhaft in C (Land E). An der Kirgisisch-Russischen Slawischen
Universität in D absolvierte sie einen Bachelorlehrgang, welchen sie 2001 mit
einem Bachelor of Science in … abschloss. Danach war sie von 2002 bis 2012 in
ihrem Heimatland erwerbstätig, insbesondere bei staatlichen Stellen im
Bereich ... Im Oktober 2013 nahm sie an der Universität F in C ein
Bachelorstudium in ... auf, welches sie im März 2020 mit einem Bachelor in ...
abschloss. Ab Oktober 2020 war sie für den Masterstudiengang ... an der Universität G
immatrikuliert. Am 28. Mai 2022 stellte A beim Schweizerischen Generalkonsulat
Stuttgart einen Antrag auf Erteilung eines Einreisevisums, um an der
Universität Zürich ein Masterstudium in ... zu absolvieren. Vorgängig hatte die
Universität Zürich ihr Immatrikulationsgesuch unter Auflagen gutgeheissen bzw.
von der Absolvierung zusätzlicher ECTS (36 Credits) abhängig gemacht. Mit
Vorentscheid vom 16. August 2022 lehnte das Migrationsamt das Gesuch ab;
ein rekursfähiger Entscheid könne bis 6. September 2022 schriftlich
verlangt werden. Innert erstreckter Frist hielt A an ihrem Gesuch fest. Mit
Verfügung vom 6. Dezember 2022 wies das Migrationsamt das Gesuch um
Einreise zur Absolvierung des Masterstudiengangs in ... an der Universität
Zürich ab.
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion am 30. März 2023 ebenfalls ab.
III.
Mit Beschwerde vom 16. Mai 2023 beantragte A
(nachfolgend: die Beschwerdeführerin), der Rekursentscheid sei aufzuheben und
es sei ihr in Gutheissung der Beschwerde eine Aufenthaltsbewilligung zu
Studienzwecken zu erteilen. Eventualiter sei die Sache an das Migrationsamt zum
Neuentscheid zurückzuweisen. Zudem beantragte sie die Zusprechung einer
Parteientschädigung.
Mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2023 wurde von der
im Land E wohnhaften Beschwerdeführerin die Leistung eines
Prozesskostenvorschusses verlangt. Die Kaution ging fristgerecht auf dem Konto
des Verwaltungsgerichts ein.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des
Migrationsamts ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und
-unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Gemäss Art. 27
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG) können Ausländerinnen und Ausländer für eine Aus- und Weiterbildung
zugelassen werden, wenn die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- oder
Weiterbildung aufgenommen werden kann (lit. a), eine bedarfsgerechte
Unterkunft zur Verfügung steht (lit. b), die notwendigen finanziellen
Mittel vorhanden sind (lit. c), und sie die persönlichen und
bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung
erfüllen (lit. d). Die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) konkretisiert die
Voraussetzungen von Art. 27 AIG in Art. 23 VZAE
("Voraussetzungen für die Aus- und Weiterbildung") und Art. 24
VZAE ("Anforderungen an die Schulen"). Namentlich erfüllt die
Ausländerin oder der Ausländer die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 27
Abs. 1 lit. d AIG, wenn keine früheren Aufenthalte und
Gesuchsverfahren oder keine anderen Umstände darauf hinweisen, dass die
angestrebte Aus- oder Weiterbildung lediglich dazu dient, die allgemeinen
Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und
Ausländern zu umgehen (Art. 23 Abs. 2 VZAE). Gemäss Ziff. 5.1.1.1
der Weisungen AIG (Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG]
des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom Oktober 2013, aktualisiert am 1. März
2023) sind bei der Prüfung des Einzelfalls insbesondere folgende Umstände zu
berücksichtigen: die persönlichen Verhältnisse der Person (Alter, familiäre
Situation, bisherige Schulbildung, soziales Umfeld), frühere Aufenthalte oder
Gesuche, die Herkunftsregion (wirtschaftliche und politische Situation,
heimatlicher Arbeitsmarkt für Hochschulabgänger). Sodann ist praxisgemäss auch
die Notwendigkeit zur Aus- und Weiterbildung in der Schweiz nachzuweisen bzw.
zumindest bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen (BVGr, 28. Juli
2020, F-5470/2019, E. 5.5; BVGr, 19. Februar 2019, F-1201/2017, E. 8.4.5;
BVGr, 14. Februar 2013, C-6702/2011, E. 7.2.2; VGr, 22. Februar
2023, VB.2022.00774, E. 3.3.1; für eine Berücksichtigung im Rahmen der Ermessensausübung
Martina Caroni/Lisa Ott in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr
[Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AUG], Bern 2010, Art. 27
N. 11, unter Verweis auf BVGr, 2. Oktober 2008, C-503/2006, E. 7.3).
Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 27
AIG besteht nicht (BGr, 6. Juni 2019, 2C_521/2019, E. 3.2; BVGr, 13. März
2020, F-217/2019, E. 5.2.3).
2.2 Gemäss
ständiger Praxis werden in erster Linie Bewilligungen für eine Erstausbildung in
der Schweiz erteilt. Das Masterstudium ist nicht Teil der Erstausbildung (BVGr,
23. Juli 2014, C-5485/2013, E. 6.3). Personen, die eine Erstausbildung
bereits im Ausland erhalten haben, werden zugelassen, wenn die in der Schweiz
angestrebte Aus- oder Weiterbildung der Vertiefung ihrer bereits erworbenen
Kenntnisse dient (BVGr, 10. November 2020, F-7409/2018, E. 9.1; BVGr,
22. Juni 2020, F-2625/2018, E. 6.4; BVGr, 14. Februar 2013,
C-6702/2011, E. 7.2.2; VGr, 24. Februar 2021, VB.2020.00820, E. 2.2;
Caroni/Ott, Art. 27 Rz. 10).
2.3 Bei der
Beurteilung des Rekurses befasste sich die Vorinstanz zunächst mit dem
beruflichen Lebenslauf der Beschwerdeführerin: Diese sei nach Abschluss ihres Studiums in ...
während zehn Jahren im Bereich ... im Heimatland erwerbstätig gewesen. Im
fortgeschrittenen Alter von 34 Jahren sei sie ins Land E übersiedelt, wo
sie im Oktober 2013 ein Bachelorstudium im Hauptfach ... begonnen habe. Mit dem
Beginn dieses Zweitstudiums habe sie ausbildungsmässig und beruflich ihren
angestammten Fachbereich gewechselt. Das ordentliche in rund drei Jahren zu
absolvierende Bachelor-Vollzeitstudium mit 180 ECTS-Credits habe bis zum
Abschluss sechseinhalb Jahre (13 Semester) gedauert und damit mehr als doppelt
so lange wie vorgesehen. Nach Erhalt des Bachelor of Science in ... am 31. März
2020 habe sie ein Urlaubssemester eingelegt. Von Oktober 2020 bis Oktober 2022
sei sie für vier Semester an der Universität G für den Masterstudiengang ...
eingeschrieben gewesen, den sie krankheitsbedingt habe unterbrechen müssen.
Weshalb sie krankheitshalber ausgefallen sei, gehe aus den eingereichten
Unterlagen nicht hervor. Es sei davon auszugehen, dass das Masterstudium an der
Universität G grundsätzlich innerhalb von vier Semestern (120 ECTS)
hätte abgeschlossen werden können. Nach dem bereits überlangen Bachelorstudium
sei der Beschwerdeführerin auch die Absolvierung des Masterstudiums im Land E
nicht innert nützlicher Frist gelungen und es habe abgebrochen werden müssen.
Die lange Studiendauer falle umso mehr ins Gewicht, als es sich um ein
Zweitstudium auf Hochschulniveau handle. Das von ihr vorgesehene Masterstudium
an der Universität Zürich umfasse 120 ECTS und dauere nach
Mustercurriculum vier Semester. Gemäss Schreiben der Zulassungsstelle der
Universität Zürich vom 8. März 2022 sei die Aufnahme des Studiums aber nur
unter Auflagen möglich: Zusätzlich müsste sie weitere 36 ECTS-Credits
erwerben. Selbst bei zügiger Durchführung des Masterstudiums müsse daher mit
einer Studiendauer von mindestens sechs Semestern gerechnet werden. Angesichts
des Umstands, dass die Beschwerdeführerin im Land E bereits zehn Jahre in
ihr Studium investiert habe und nicht absehbar sei, ob sie tatsächlich fähig
und gewillt sei, in der Schweiz ihr Masterstudium innert nützlicher Frist zu
absolvieren, könne nicht von einer zielgerichteten Ausbildung gesprochen
werden. Unerheblich sei, ob die Universität Zürich im Rahmen ihres Masterprogramms
angeblich Vertiefungsmodule in … anbiete, welche die Universität G oder
andere Universitäten im Land E nicht oder nicht im selben Rahmen anbieten
würden. Im Rahmen ihrer weitreichenden Mitwirkungspflicht im ausländerrechtlichen Verfahren gemäss Art. 90
AIG habe die Beschwerdeführerin weder näher ausgeführt
noch belegt, dass gewisse fachspezifische Module ausschliesslich im
Masterlehrgang der Universität Zürich angeboten würden. Die geäusserten
Berufsabsichten, wonach der Masterabschluss Voraussetzung sei für die letztlich
angestrebte Ausbildung zur …, liessen auf eine noch unbestimmtere Studiendauer
schliessen. Aufgrund ihrer vagen Ausführungen bestehe
überdies der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin
nicht nur einen vorübergehenden Aufenthalt zum Studium (angebliche Dauer: drei
Jahre), sondern tatsächlich einen dauerhaften Aufenthalt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit anstrebe. Dies würde
auf die Umgehung der ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften hindeuten.
2.4 Die
Beschwerdeführerin bringt vor, sämtliche persönlichen Voraussetzungen nach Art. 27
Abs. 1 lit. d AIG seien bei ihr erfüllt. Ihr Abschlussziel sei, die
Ausbildung zur … zu absolvieren, verbunden mit einer beruflichen Karriere in
der ... sowie in der ... Die Universität Zürich biete die einzige postgraduale
Weiterbildung im Bereich … an, die es im Masterprogramm ermögliche, einige
Vertiefungsmodule in der … zu absolvieren. Zwar habe sie für das Studium lange
Zeit benötigt und sei das Masterstudium in Zürich nicht ihr End-Abschlussziel.
Das heisse aber nicht, dass sie die Endausbildung als … in der Schweiz
absolvieren wolle und einen längeren Aufenthalt in der Schweiz anstrebe. Ferner
habe sie das Studium an der Universität G nur abbrechen müssen, weil dies
die Universität Zürich infolge ihrer Aufnahme zum Masterstudium verlangt habe.
Wäre sie von der Universität Zürich nicht aufgenommen worden, hätte sie das
angefangene Studium in G weiterverfolgt. Ein Umgehungswille könne ihr nicht
unterstellt werden.
2.5 Die
Beschwerdeführerin verfügt bereits über zwei akademische Bachelorgrade (Bachelor
of Science in … und in ...). Der Aufenthalt in der Schweiz dient somit nicht
der Erstausbildung. Der von ihr angestrebte Masterabschluss in ... stellt eine
unmittelbare Fortsetzung bzw. Erweiterung ihres Bachelorstudiums dar und fällt
unter den Titel der Weiterbildung (vgl. dazu BVGr, 28. Juli 2020,
F-5470/2019, E. 6.2). Auch im Rahmen der Ersterteilung einer
Aufenthaltsbewilligung ist grundsätzlich zu prüfen, ob die beabsichtigte Aus-
und Weiterbildung zielgerichtet verfolgt wird (vgl. dazu Art. 23 Abs. 3
Satz 2 VZAE; VGr, 22. Februar 2023, VB.2022.00774, E. 3.3.7).
Vorliegend studiert die Beschwerdeführerin seit zehn Jahren ..., wobei sie erst
einen Bachelorabschluss aufweisen kann. Zwar hat sie studienbegleitend als
"Hiwi" bzw. als wissenschaftliche Hilfsassistentin in der … im
Bereich der … gearbeitet. Die neben dem Studium ausgeübte Hilfstätigkeit vermag
indes die lange Studiendauer nicht zu erklären. Zwar trifft zu, dass sie sich –
um sich an der Universität Zürich immatrikulieren zu können – an der Universität G
exmatrikulieren musste (siehe Ziff. 4 des Schreibens der Universität
Zürich vom 8. März 2022). Das im Oktober 2020 begonnene Masterstudium an
der Universität G hätte nach der Regelstudiendauer von vier Semestern von
der Beschwerdeführerin bereits abgeschlossen werden können bzw. müssen. Dass
sie nach zwei Jahren ihr im Land E begonnenes Masterstudium nun aufgibt,
um in der Schweiz im selben Fachbereich das Masterstudium wieder von vorne zu
beginnen, deutet nicht auf eine logische Abfolge der Weiterbildung hin. Dass
sich die Beschwerdeführerin bereits auf Masterstufe im Bereich … spezialisieren
möchte, spielt dabei keine Rolle, zumal die Masterabschlüsse in ... an der Universität G
und an der Universität Zürich ungeachtet ihres Inhalts gemäss Bologna-System
äquivalent sind. Die Bedenken der Vorinstanz, es sei nicht absehbar, ob die
Beschwerdeführerin ihr Studium innert nützlicher Frist absolvieren könne, sind
somit berechtigt: Denn neben den regulären ECTS hätte die Beschwerdeführerin
zusätzlich 36 ECTS zu erwerben, was das Studium weiter in die Länge ziehen
würde.
Weiter scheitert die Beschwerdeführerin daran, im Sinn der
dargelegten Praxis die Notwendigkeit ihrer Aus- und Weiterbildung in der
Schweiz nachzuweisen, was zumindest bei der Interessenabwägung
mitzuberücksichtigen ist (siehe E. 2.1). Es trifft zu, dass die
Beschwerdeführerin nicht darlegte, inwiefern die von ihr zu erwerben
erwünschten Fachkenntnisse im Bereich … nicht auch an ihrer bisherigen
Universität oder einer anderen Universität im Land E bzw. nur an der
Universität Zürich erworben werden könnten. Die Notwendigkeit scheitert
vorliegend auch daran, dass die heute 44-jährige Beschwerdeführerin gleich zwei
verschiedene Bachelorabschlüsse aufweist und in der Vergangenheit bereits
erfolgreich am Erwerbsleben teilnahm. Ein überwiegendes persönliches Interesse,
hier die Zweitausbildung zu absolvieren, besteht nicht. Vielmehr stehen der
Beschwerdeführerin im Land E äquivalente Studienmöglichkeiten zur
Verfügung. Wohl sind die Bewilligungen zu Studienzwecken in der Schweiz nicht
kontingentiert, doch ist angesichts der Überlastung der universitären
Einrichtungen eine restriktive Bewilligungspraxis nicht zu beanstanden und
Studierenden, welche eine Erstausbildung zu absolvieren wünschen, der Vorzug zu
geben (vgl. dazu BVGr, 2. Februar 2023, F-2045/2022, E. 8.3.1; VGr,
22. Februar 2023, VB.2022.00774, E. 3.3.7).
Damit hat die Vorinstanz ihr Ermessen nicht rechtsverletzend
ausgeübt. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist ihr keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).