{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-09-06", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00275_2023-09-06.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223497&W10_KEY=13955802&nTrefferzeile=28&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "de6961af2a81eaa031615827ec706e60"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00275"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06.09.2023  VB.2023.00275"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06.09.2023  VB.2023.00275"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06.09.2023  VB.2023.00275"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken. [Die 44-j\u00e4hrige Beschwerdef\u00fchrerin ersucht um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, um hier einen Masterstudiengang zu absolvieren.] Kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 27 AIG (E. 2.1). Gem\u00e4ss st\u00e4ndiger Praxis werden in erster Linie Bewilligungen f\u00fcr eine Erstausbildung in der Schweiz erteilt. Das Masterstudium ist nicht Teil der Erstausbildung. Personen, die eine Erstausbildung bereits im Ausland erhalten haben, werden zugelassen, wenn die in der Schweiz angestrebte Aus- oder Weiterbildung der Vertiefung ihrer bereits erworbenen Kenntnisse dient (E. 2.2). Die Beschwerdef\u00fchrerin verf\u00fcgt bereits \u00fcber zwei akademische Bachelorgrade. Auch im Rahmen der Ersterteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist grunds\u00e4tzlich zu pr\u00fcfen, ob die beabsichtigte Aus- und Weiterbildung zielgerichtet verfolgt wird. Vorliegend studiert die Beschwerdef\u00fchrerin seit zehn Jahren in ihrem Fachgebiet, wobei sie erst einen Bachelorabschluss aufweisen kann. Dass sie nach zwei Jahren ihr im Land E begonnenes Masterstudium nun aufgibt, um in der Schweiz im selben Fachbereich das Masterstudium wieder von vorne zu beginnen, deutet nicht auf eine logische Abfolge der Weiterbildung hin. Die Bedenken der Vorinstanz, es sei nicht absehbar ob die Beschwerdef\u00fchrerin ihr Studium innert n\u00fctzlicher Frist absolvieren k\u00f6nne, sind somit berechtigt: Denn neben den regul\u00e4ren ECTS h\u00e4tte die Beschwerdef\u00fchrerin zus\u00e4tzlich 36 ECTS zu erwerben, was das Studium weiter in die L\u00e4nge ziehen w\u00fcrde. Weiter scheitert die Beschwerdef\u00fchrerin daran, im Sinn der dargelegten Praxis die Notwendigkeit ihrer Aus- und Weiterbildung in der Schweiz nachzuweisen, was zumindest bei der Interessenabw\u00e4gung mitzuber\u00fccksichtigen ist. Im Land E stehen ihr \u00e4quivalente Studienm\u00f6glichkeiten zur Verf\u00fcgung (E. 2.5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:00:15", "Checksum": "ae62e0d0692abeeeda248a652961964d"}