{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-12-30", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00278_2024-12-30.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224603&W10_KEY=13955782&nTrefferzeile=49&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a7b83c3711b4215c1b524fa81416aa69"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00278"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 30.12.2024  VB.2023.00278"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 30.12.2024  VB.2023.00278"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 30.12.2024  VB.2023.00278"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe. [Leistungsk\u00fcrzung nach verweigerter Mitwirkung bei der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens.] Die Sozialbeh\u00f6rde hat den Sachverhalt bzw. die Anspruchsvoraussetzung der Bed\u00fcrftigkeit von Amtes wegen umfassend abzukl\u00e4ren. Der hilfesuchenden Person ihrerseits obliegt bei der Abkl\u00e4rung des Sachverhalts eine Mitwirkungs- und Auskunftspflicht. Aufgrund des Subsidiarit\u00e4tsprinzips ist die Sozialbeh\u00f6rde namentlich zur Abkl\u00e4rung verpflichtet, welche Arbeit der hilfesuchenden Person zumutbar ist (E. 2.2). Die k\u00f6rperlichen Beeintr\u00e4chtigungen des Beschwerdef\u00fchrers werden von den Vorinstanzen prinzipiell anerkannt und die somatische Gesundheit des Beschwerdef\u00fchrers scheint ausreichend abgekl\u00e4rt und belegt. Demgegen\u00fcber enthalten die vorhandenen \u00e4rztlichen Berichte keine (verl\u00e4sslichen) Angaben \u00fcber den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdef\u00fchrers. Da die somatischen Beschwerden nicht zum Bezug von IV-Leistungen berechtigten und die bisherigen beruflichen Eingliederungsmassnahmen des seit 2013 unterst\u00fctzten Beschwerdef\u00fchrers erfolglos geblieben sind, sowie im Hinblick auf solche Massnahmen und ein erneutes Gesuch bei der IV ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin die Abkl\u00e4rung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdef\u00fchrers f\u00fcr notwendig erachtet, zumal durchaus gewisse Hinweise daf\u00fcr bestehen, dass eventuell eine psychische Erkrankung des Beschwerdef\u00fchrers einer Wiedereingliederung ins Arbeitsleben entgegenstehen k\u00f6nnte (E. 3.2.2). Die dem Beschwerdef\u00fchrer erteilte Weisung beruht auf einer gesetzlichen Grundlage und ist durch das \u00f6ffentliche Interesse an der Abkl\u00e4rung der Unterst\u00fctzungsbed\u00fcrftigkeit des Beschwerdef\u00fchrers gerechtfertigt. Sie ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet, erforderlich und dem Beschwerdef\u00fchrer zumutbar. Auch die infolge Nichtbeachtung angeordnete Leistungsk\u00fcrzung ist nicht zu beanstanden (E. 3.3). Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessf\u00fchrung (E. 4.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:34:37", "Checksum": "a11714fca7d7c2c098e0d84fbad4f7be"}