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Geschäftsnummer: VB.2023.00283  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.05.2023
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Strafvollzug


Strafvollzug. Der Beschwerdeführer scheint einen Vollzugsbericht und eine Disziplinarverfügung der JVA Pöschwies anzufechten. Insofern hätte er sich aber zunächst mit Rekurs an die Justizdirektion zu wenden bzw. wenden müssen, wobei offengelassen werden kann, ob der Vollzugsbericht überhaupt eine anfechtbare Anordnung darstellt (E. 2.3.2). Die Nichtigkeit einer Anordnung ist zwar von den rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden. Gemeint ist damit indes nicht ein ausserordentliches Rechtsmittel vor einer beliebigen Instanz, sondern eine vorfrageweise Berücksichtigung im Fall eigener Zuständigkeit. Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist vorliegend jedoch gerade nicht gegeben (E. 2.3.3). Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Feststellungsbegehren geltend machen wollte, in eine ungeeignete Vollzugseinrichtung eingewiesen worden zu sein, hätte er sich primär an das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau (als einweisender Kanton) halten müssen. Seine Abteilungszuweisung innerhalb der JVA Pöschwies betreffend hätte er vorweg an den Beschwerdegegner gelangen und einen Entscheid verlangen müssen (E. 2.3.4). Soweit dem Beschwerdeführer an einer aufsichtsrechtlichen Überprüfung des Verhaltens des Beschwerdegegners gelegen ist, ist das Verwaltungsgericht hierfür ebenfalls nicht zuständig (E. 2.3.5). Keine Weiterleitung der Eingabe des Beschwerdeführers mangels Fristgebundenheit (E. 4). Nichteintreten.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
AUFSICHTSBESCHWERDE
NICHTIGKEIT
OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG
RECHTSVERWEIGERUNGSBESCHWERDE
RECHTSVERZÖGERUNG
WEITERLEITUNGSPFLICHT
ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen:
Art. 58 StGB
Art. 59 StGB
§ 5 Abs. II VRG
§ 19 Abs. I lit. a VRG
§ 19 Abs. I lit. b VRG
§ 19 Abs. II lit. b VRG
§ 38b Abs. I lit. a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2023.00283

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 24. Mai 2023

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Strafvollzug,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Urteil vom 28. Januar 2012 bestrafte das Bezirksgericht Baden A wegen Mordes, Diebstahls, qualifizierten Raubs, Sachbeschädigung, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Hausfriedensbruchs, qualifizierter Brandstiftung und Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch mit einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren (abzüglich 1243 Tage Untersuchungshaft) und ordnete eine ambulante Behandlung gemäss Art. 63 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) an. Nachdem das Bezirksgericht die ambulante Behandlung mit Urteil vom 6. März 2019 um fünf Jahre verlängert hatte, hob es diese mit Urteil vom 31. März 2022 auf und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB mit einer Höchstdauer von fünf Jahren an. Zurzeit befindet sich A im Gefängnis B (Kanton AG). Zuvor war er vom 5. Dezember 2022 bis 26. Januar 2023 in der JVA Pöschwies untergebracht.

II.  

Mit Eingabe vom 16. Mai 2023 (Poststempel vom 17. Mai 2023) gelangte A an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

" 1.  Es sei eine Rechtsverletzung an A, vom 5. Dezember 2022 bis 26. Januar 2023 (Eintritt und Austritt der JVA Pöschwies), von der Justizvollzugsanstalt Pöschwies in 8105 Regensdorf, begangen worden i.S. Art. 58 StGB, und demnach betreffend der unrechtmässigen Unterbringung diesen Aufenthalt als "Rechtsverstoss" auszusprechen.

   2.  Es sei durch den ausgesprochenen Rechtsverstoss von Antrag 1, demnach die Ungültigkeit und Nichtigkeit, von dem Vollzugsbericht der JVA Pöschwies, vom 21. Februar 2023, und der Disziplinarverfügung der JVA Pöschwies, vom 20. Januar 2023, erklärt und auszusprechen.

   3.  Unter den ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen."

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (vgl. § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Das vorliegende Verfahren ist durch den Einzelrichter zu erledigen, da sich die Beschwerde aufgrund der augenscheinlichen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung der Begehren des Beschwerdeführers als offensichtlich unzulässig erweist (§ 38b Abs. 1 lit. a VRG; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Da es sich um eine strafvollzugsrechtliche Streitigkeit handelt, ergibt sich die Zuständigkeit des Einzelrichters überdies aus § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG. Aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit konnte auf die Einholung von Akten und von Vernehmlassungen verzichtet werden (§§ 57 f. VRG).

2.  

2.1 In Angelegenheiten des Strafvollzugs können Anordnungen des Beschwerdegegners oder das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Anordnung nach § 19 Abs. 1 lit. a und b in Verbindung mit § 19 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG mit Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) angefochten werden. (Erst) gegen deren Entscheide kann danach Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG).

2.2 Auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts teilte die Justizdirektion mit E-Mail vom 22. Mai 2023 mit, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2023 lediglich ein Rekursverfahren anhängig gemacht. Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 7. Februar 2023 sei der Rekurs als durch Rückzug erledigt abgeschrieben worden. Sodann sei der Beschwerdeführer Anfang 2023 mit einer Aufsichtsbeschwerde an die Justizdirektion gelangt, Anfang Februar 2023 habe er jedoch auch diese zurückgezogen. Seither habe der Beschwerdeführer kein weiteres Rekursverfahren eingeleitet.

2.3  

2.3.1 Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 16. Mai 2023 im Sinn von § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen einen Entscheid der Justizdirektion erheben will, bestehen aufgrund deren Auskunft keine. Einen Entscheid der Justizdirektion legte der Beschwerdeführer denn auch nicht bei. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer ein unrechtmässiges Verweigern oder Verzögern eines Entscheids seitens der Justizdirektion rügen wollte.

2.3.2 Anzufechten scheint der Beschwerdeführer demgegenüber den Vollzugsbericht vom 21. Februar 2023 und die Disziplinarverfügung vom 20. Januar 2023 der JVA Pöschwies. Das Verwaltungsgericht ist diesbezüglich jedoch nicht zuständig. Vielmehr hätte sich der Beschwerdeführer insofern zunächst mit Rekurs an die Justizdirektion zu wenden bzw. wenden müssen, wobei offengelassen werden kann, ob der Vollzugsbericht überhaupt eine anfechtbare Anordnung Sinn von § 19 lit. a VRG darstellt.

2.3.3 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei die Nichtigkeit des Vollzugsberichts und der Disziplinarverfügung festzustellen (Antrag 2), ist Folgendes festzuhalten: Die Nichtigkeit einer Anordnung ist zwar von den rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden (BGE 144 IV 662 E. 1.4.3). Gemeint ist damit indes nicht ein ausserordentliches Rechtsmittel vor einer beliebigen Instanz, sondern eine vorfrageweise Berücksichtigung im Fall eigener Zuständigkeit (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/Sankt Gallen 2020, Rz. 1101). Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist vorliegend – wie soeben dargelegt – jedoch gerade nicht gegeben.

2.3.4 Die Nichtigkeit des Vollzugsberichts und der Disziplinarverfügung begründet der Beschwerdeführer damit, dass im Rahmen seines Aufenthalts in der JVA Pöschwies gegen Art. 58 StGB verstossen worden sei. Nach dieser Bestimmung sind die therapeutischen Einrichtungen im Sinn der Art. 59–61 StGB vom Strafvollzug getrennt zu führen. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in der JVA Pöschwies "nicht getrennt vom Strafvollzug und Mitinsassen untergebracht" gewesen, und stellt diesem Zusammenhang ein weiteres Feststellungsbegehren (Antrag 1). Soweit er damit geltend machen wollte, in eine ungeeignete Vollzugseinrichtung eingewiesen worden zu sein, hätte er sich primär an das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau (als einweisender Kanton) halten müssen. Seine Abteilungszuweisung innerhalb der JVA Pöschwies betreffend hätte er vorweg an den Beschwerdegegner gelangen und einen Entscheid verlangen müssen, den er bei der Justizdirektion mit Rekurs hätte anfechten müssen, um danach an das Verwaltungsgericht gelangen zu können. Mithin ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung (auch) dieses Feststellungsbegehrens nicht zuständig.

2.3.5 Jedenfalls in gewissen Teilen entspricht die Eingabe vom 16. Mai 2023 einer gegen den Beschwerdegegner gerichteten Aufsichtsbeschwerde. Dem Verwaltungsgericht kommen allerdings keine Aufsichtsfunktionen gegenüber dem Beschwerdegegner zu (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 16; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 ff. und 85). Soweit dem Beschwerdeführer an einer aufsichtsrechtlichen Überprüfung des Verhaltens des Beschwerdegegners gelegen ist, ist das Verwaltungsgericht deshalb hierfür ebenfalls nicht zuständig. Der Vollständigkeit halber sei auf § 30 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) hingewiesen, wonach Personen, die sich im Straf- oder Massnahmenvollzug befinden, gegen das Verhalten von Mitarbeitenden des Justizvollzugs bei der Leitung der betreffenden Verwaltungseinheit Beschwerde führen können.

3.  

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Mangels Fristgebundenheit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2023 kann von deren Weiterleitung an die zuständigen Instanzen im Sinn von § 5 Abs. 2 VRG abgesehen werden (Plüss, § 5 N. 48).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    den Beschwerdeführer;
b)    den Beschwerdegegner.