{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-10-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00284_2023-10-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223596&W10_KEY=13955799&nTrefferzeile=54&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d690b1d73f1f9eb5f55a0149eed43b24"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00284"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.10.2023  VB.2023.00284"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.10.2023  VB.2023.00284"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.10.2023  VB.2023.00284"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wohnungskontrolle (Nichteintreten) | [Am 11. August 2022 f\u00fchrte die Kantonspolizei Z\u00fcrich im Auftrag des Beschwerdegegners am gemeinsamen Wohnort der Beschwerdef\u00fchrer eine unangemeldete Wohnungskontrolle durch und befragte die beiden zu ihrer Beziehung. In der Folge ersuchten die Beschwerdef\u00fchrer um Feststellung der Widerrechtlichkeit der Anordnung der polizeilichen Kontrolle und Befragung und deren Durchf\u00fchrung, auf welches Begehren der Beschwerdegegner nicht eintrat.] Die polizeiliche Wohnungskontrolle und die anschliessende Befragung der Beschwerdef\u00fchrer auf dem Polizeiposten waren ohne Frage geeignet, die Genannten in schutzw\u00fcrdigen Grundrechtspositionen zu ber\u00fchren. Sofern die betreffenden Massnahmen eine Grundrechtsverletzung bedeuteten, stellten sie zudem einen (bereits stattgefundenen) irreversiblen Realakt dar. Der Beschwerdegegner h\u00e4tte demzufolge auf das Gesuch der Beschwerdef\u00fchrer um Erlass einer Feststellungsverf\u00fcgung eintreten m\u00fcssen (zum Ganzen E. 2). Die Anordnung der strittigen Massnahmen erweist sich als rechtm\u00e4ssig (E. 4.1-4.6). Allerdings wurden die Beschwerdef\u00fchrer vor der Wohnungskontrolle nicht auf ihre ausl\u00e4nderrechtliche Mitwirkungspflicht und die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung aufmerksam gemacht; dadurch verletzte der die Kontrolle veranlassende Beschwerdegegner seine Aufkl\u00e4rungspflicht und damit das rechtliche Geh\u00f6r der Beschwerdef\u00fchrer (E.4.7 f.). Teilweise Gutheissung/Feststellung der Geh\u00f6rsverletzung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:05:36", "Checksum": "d74c7aec43d44b6b86f683f013792243"}