{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-06-27", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00285_2023-06-27.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223332&W10_KEY=13955806&nTrefferzeile=5&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f40546e8086b01b201852e6bcab2c65a"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00285"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 27.06.2023  VB.2023.00285"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 27.06.2023  VB.2023.00285"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 27.06.2023  VB.2023.00285"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zwischenentscheid; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung | Entzug der aufschiebenden Wirkung im Zusammenhang mit der baurechtlichen Beurteilung der Erstellung von zwei \u2013 auf drei Jahre befristeten \u2013 provisorischen Notunterk\u00fcnften. Nach \u00a7 25 Abs. 3 VRG ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung nur aus besonderen Gr\u00fcnden zul\u00e4ssig, das heisst, es m\u00fcssen bedeutende und dringliche \u00f6ffentliche und/oder private Anliegen den Interessen an einem Aufschub der Wirksamkeit der Anordnung bis zur endg\u00fcltigen Kl\u00e4rung der Rechtslage vorgehen (E.  2.2). Wird das Vorliegen besonderer Gr\u00fcnde bejaht, ist zudem zu pr\u00fcfen, ob sich der Entzug der Suspensivwirkung als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig erweist. Hierzu sind in erster Linie die sich gegen\u00fcberstehenden Interessen abzuw\u00e4gen. Zus\u00e4tzlich k\u00f6nnen die Prozessaussichten miterwogen werden, sofern sie klar zutage treten (E. 2.3). Die Verletzung der Pflicht, gen\u00fcgend Unterk\u00fcnfte f\u00fcr Asylsuchende zur Verf\u00fcgung zu stellen, ist grunds\u00e4tzlich geeignet, einen besonderen Grund bzw. schweren Nachteil im Sinn der genannten Rechtsprechung darzustellen (E. 3.3) Der Entzug der aufschiebenden Wirkung erweist sich im vorliegenden Fall aufgrund der \u2013 selbst im Rahmen der gebotenen summarischen Beurteilung offensichtlichen \u2013 mangelnden Bewilligungsf\u00e4higkeit des zu beurteilenden Bauvorhabens als unzul\u00e4ssig (E. 3.4).  Abweisung, soweit darauf einzutreten ist."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:55:10", "Checksum": "09568107022a83a768ecf0ddd14ff15b"}