{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-08-30", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00291_2023-08-30.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223475&W10_KEY=13955802&nTrefferzeile=40&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9a51b4ab6299e4c593bbec1a156ad5dc"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00291"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 30.08.2023  VB.2023.00291"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 30.08.2023  VB.2023.00291"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 30.08.2023  VB.2023.00291"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewilligung von Privatunterricht | [Die Beschwerdef\u00fchrenden ersuchten darum, ihre 2008 geborene, sonderschulbed\u00fcrftige Tochter \u00fcber die bereits bewilligte Dauer von einem Jahr hinaus zu Hause unterrichten zu d\u00fcrfen, obwohl kein Elternteil \u00fcber eine abgeschlossene Lehrerausbildung verf\u00fcgt.] Das Verwaltungsgericht hat bereits in einem Urteil aus dem Jahr 2010 erwogen, dass \u00a7 69 Abs. 3 VSG grunds\u00e4tzlich verfassungs- und v\u00f6lkerrechtskonform sei, zumal in F\u00e4llen, in denen wegen besonderer Umst\u00e4nde Privatunterricht auch durch Personen ohne Ausbildung zugelassen werden m\u00fcsse, das Gesetz die Zul\u00e4ssigkeit bis zur Dauer von einem Jahr vorsehe, und zwingende Konstellationen mit Blick auf Art. 36 Abs. 3 BV weitere Ausnahmen im Einzelfall zuliessen. Vorliegend sind keine Umst\u00e4nde ersichtlich, die eine solche weitere Ausnahme rechtfertigten. Namentlich gen\u00fcgt hierf\u00fcr nicht, dass die Tochter der Beschwerdef\u00fchrenden sonderschulbed\u00fcrftig ist. Vielmehr erscheint bereits fraglich, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdef\u00fchrenden ohne n\u00e4here Pr\u00fcfung gestatten durfte, ihre Tochter w\u00e4hrend mehrerer Monate zu Hause zu unterrichten (zum Ganzen E. 3.2). Das vorliegende Verfahren f\u00e4llt in den Anwendungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes, weshalb die Vorinstanz den unterliegenden Beschwerdef\u00fchrenden keine Kosten h\u00e4tte auferlegen d\u00fcrfen (E. 4). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:00:01", "Checksum": "5d713c77ea0b758cad9885e395ff955f"}