{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-04-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00292_2024-04-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223985&W10_KEY=13955791&nTrefferzeile=12&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "28ce8948752c7b536e90eece01c8fb63"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00292"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.04.2024  VB.2023.00292"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.04.2024  VB.2023.00292"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.04.2024  VB.2023.00292"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pensenreduktion | [Der am 23. August 1966 geborene Beschwerdef\u00fchrer verlangt, dass ihm nicht erst ab dem Schuljahr 2023/2024, sondern bereits f\u00fcr das Schuljahr 2022/2023 eine Pensenreduktion ohne Besoldungsk\u00fcrzung im Umfang von zwei Lektionen zu gew\u00e4hren sei.] Nach \u00a7 15 MBVVO haben vollbesch\u00e4ftigte Lehrpersonen auf Beginn des Schuljahres, in dem sie das 57. Altersjahr vollenden, einen Anspruch auf Reduktion der Pflichtlektionenzahl um zwei Lektionen pro Woche ohne Besoldungsk\u00fcrzung. Der Wortlaut von \u00a7 15 Satz 1 MBVVO ist an sich klar. Der darin statuierte Anspruch auf Reduktion der Pflichtlektionenzahl um zwei Lektionen pro Woche ohne Besoldungsk\u00fcrzung entsteht auf Beginn des Schuljahres, in dem die Lehrperson das 57. Altersjahr vollendet. Dass es sich hierbei um einen bewussten Entscheid des Verordnungsgebers handelt, zeigt der Vergleich mit der noch bis zum Ende des Schuljahres 2002/2003 geltenden urspr\u00fcnglichen Fassung von \u00a7 15 MBVVO. Es l\u00e4sst sich dem Beschwerdef\u00fchrer daher nicht folgen, wenn er argumentiert, dass konsequenterweise statt dem organisatorischen der lohnrechtliche Beginn des Schuljahres gem\u00e4ss \u00a7 9 Abs. 1 MBVVO massgeblich sein m\u00fcsse, wenn es um die Entstehung des Anspruchs nach \u00a7 15 MBVVO gehe. Eine solche Regelung machte denn auch keinen Sinn (zum Ganzen E. 2.3 f.). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:19:45", "Checksum": "13f960f112afced9061d23459ab7dc8a"}