{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-07-05", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00296_2023-07-05.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223358&W10_KEY=13955802&nTrefferzeile=98&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1bb45b7cf41892d1e01cbfa564ca451c"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00296"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05.07.2023  VB.2023.00296"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05.07.2023  VB.2023.00296"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05.07.2023  VB.2023.00296"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung  [Nichtverl\u00e4ngerung nach wiederholter (teilweise \u00fcberj\u00e4hrigen) Straff\u00e4lligkeit und nachdem sich herausgestellt hatte, dass der Beschwerdef\u00fchrer eigentlich aus Guinea und nicht aus Portugal stammt. Er beruft sich auf seine Konkubinatsbeziehung zu einer Schweizerin, mit welcher er ein gemeinsames Kind hat. Zudem sei er gutgl\u00e4ubig von der G\u00fcltigkeit seiner portugiesischen Papiere ausgegangen bzw. sei er nach wie vor als portugiesischer Staatsangeh\u00f6riger zu behandeln. Weiter wird eine biografische Kehrtwende behauptet.] Ein Anspruch aus dem FZA besteht nur, solange die Voraussetzungen erf\u00fcllt sind. Ferner erlischt eine Bewilligung gem\u00e4ss Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG mit Ablauf der G\u00fcltigkeit. Indem der Beschwerdef\u00fchrer sein Gesuch versp\u00e4tet eingereicht hatte, ist seine Aufenthaltsbewilligung zwischenzeitlich erloschen. Abkl\u00e4rungen der Staatsanwaltschaft sowie der portugiesischen Beh\u00f6rden haben ergeben, dass es sich beim Beschwerdef\u00fchrer um keinen portugiesischen Staatsangeh\u00f6rigen handelt, weshalb das FZA keine Anwendung findet (E. 2 ).  Sodann kann der Beschwerdef\u00fchrer auch keine Rechte aus Art. 8 EMRK und Art. 13 BV ableiten, zumal er aufgrund seiner Delinquenz zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft wurde und eine Verweigerung einer Bewilligungserteilung  unter Ber\u00fccksichtigung seines Privatlebens verh\u00e4ltnism\u00e4ssig ausf\u00e4llt. Folglich \u00fcberwiegt das hohe \u00f6ffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdef\u00fchres seine privaten Interessen.  Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:52:09", "Checksum": "934b27e03ed5a4f90bed37f78644ae8f"}