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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2023.00300
Urteil
der 4. Kammer
vom 28. September 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug
(zum Ehemann),
hat
sich ergeben:
I.
A, geboren 1964, ist ein im Kanton Zürich wohnhafter
nigerianisch-schweizerischer Doppelbürger. Am 26. Mai 2010 heiratete er in
Nigeria die nigerianische Staatsangehörige B, geboren 1974. Am
6. April 2021 ersuchte B um Erteilung einer Einreise- bzw.
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei A.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch mit
Verfügung vom 22. Februar 2023 ab, da es nicht innerhalb der gesetzlichen
Frist gestellt worden sei und keine wichtigen familiären Gründe vorlägen, die
einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen würden.
II.
Dagegen rekurrierten A und B am 27. März 2023 an die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Die Sicherheitsdirektion wies den
Rekurs mit Entscheid vom 26. April 2023 ab.
III.
Am 30. Mai 2023 erhoben A und B Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge seien die
Verfügung des Migrationsamts sowie der Rekursentscheid aufzuheben und B sei
eine Einreisebewilligung zum Verbleib bei A zu erteilen. Zudem sei B im Sinn
einer vorsorglichen Massnahme die sofortige Einreise in die Schweiz zu
bewilligen. Eventualiter sei die Sache zurückzuweisen.
Mit Präsidialverfügung vom 31. Mai 2023 wies das
Verwaltungsgericht das Gesuch um Bewilligung der sofortigen Einreise in die
Schweiz ab und forderte B auf, eine Kaution in Höhe von Fr. 2'070.- zu
leisten. Dieser Aufforderung kam B fristgerecht nach.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 7. Juni 2023
auf eine Stellungnahme; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion betreffend Einreise und Aufenthalt nach
§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 42
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und
Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1
AIG muss der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend
gemacht werden. Die Frist beginnt bei Familienangehörigen von Schweizerinnen
und Schweizern mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses
zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG).
2.2 Die
Beschwerdeführenden sind seit dem 26. Mai 2010 verheiratet. Der
Beschwerdegegner hielt in seiner Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe sich
gemäss Auskunft seiner Wohngemeinden vom 1. März 2010 bis zum
29. Februar 2012 im Ausland aufgehalten. Seither sei er wieder in der
Schweiz wohnhaft. Dies deckt sich mit den Angaben des Beschwerdeführers. Dieser
führte namentlich aus, von 2010 bis 2012 mit der Beschwerdeführerin zusammen in
Ghana und Nigeria gelebt zu haben. Anschliessend habe er wieder in der Schweiz
Wohnsitz genommen. Folglich begann die Frist für den Familiennachzug im Jahr
2012 zu laufen und endete im Jahr 2017. Das Gesuch der Beschwerdeführerin erweist
sich somit als verspätet, was von den Beschwerdeführenden auch nicht infrage
gestellt wird.
3.
3.1 Ein
nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre
Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG).
3.2 Die
Nachzugsfristen von Art. 47 AIG sind ein Element der Steuerung bzw. der
Begrenzung der Einwanderung, und Bewilligungen nach ihrem Ablauf haben nach dem
Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben, soll die Fristenregelung nicht
ihres Sinns beraubt werden. Bezweckt wird damit eine verstärkte Förderung der
Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder.
Obschon sie besonders beim Nachzug von Kindern bedeutsam sind, gelten die
Nachzugsfristen (und die diesen zugrunde liegenden Integrationsüberlegungen)
nach dem Gesetzeswortlaut und dem Willen des Gesetzgebers auch für den
Ehegatten bzw. die Ehegattin (VGr, 22. Juli 2021, VB.2021.00296,
E. 2.2.1).
3.3 Praxisgemäss
geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang
getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen
gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck bringt. Werden die familiären
Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die
modernen Kommunikationsmittel gelebt, überwiegen regelmässig die der ratio
legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegenden legitimen Interessen
an der Einwanderungsbeschränkung sowie an der möglichst frühzeitigen
Integration der Familienmitglieder, solange nicht objektive, nachvollziehbare
Gründe etwas anderes nahelegen. Ein nachträglicher Familiennachzug kommt nicht
in Betracht, wenn die nachzugswillige Person die Einhaltung der Fristen, die
ihr die Zusammenführung der Familie ermöglicht hätte, versäumt hat und keine
gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen derartigen Nachzug zu
beantragen. Namentlich dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig
herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie
eine andere Lösung erforderlich machen (BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018,
E. 6.2 mit zahlreichen Hinweisen – 14. August 2018, 2C_634/2017,
E. 3.4.4 – 29. Mai 2017, 2C_1093/2016, E. 3.2 – 18. Mai
2015, 2C_914/2014, E. 3.1).
3.4 Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert,
ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit Art. 8
EMRK und Art. 13 BV vereinbar. Mit Art. 47 AIG wird legitimen
öffentlichen Interessen Ausdruck verliehen, und die Norm dient als gesetzliche
Grundlage für einen Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK. Was die
umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK betrifft, ist
eine solche regelmässig nicht dann (nochmals) vorzunehmen, wenn wichtige
familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG verneint werden.
Dabei ist Art. 47 Abs. 4 AIG so zu
handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht verletzt wird (zum
Ganzen BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.2 – 21. April 2020,
2C_1011/2019, E. 3.3 – 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2
[jeweils mit Hinweisen]; VGr,
30. August 2023, VB.2023.00301, E. 3.4.2 – 25. August 2022, VB.2022.00319, E. 4.4 –
22. Juli 2021, VB.2021.00296, E. 2.2.1).
4.
4.1 Die
Beschwerdeführenden machen geltend, es liege ein wichtiger familiärer Grund für
einen nachträglichen Familiennachzug vor: Der Beschwerdeführer habe nach der
Eheschliessung sowohl in der Schweiz als auch in Nigeria gelebt. Er habe in
dieser Zeit versucht, in Nigeria ein Geschäft aufzubauen. Namentlich hätten er
und die Beschwerdeführerin einen Steinbruch geführt. Um das Geschäft zu
finanzieren, habe er in der Schweiz einer Arbeit nachgehen müssen. Aufgrund der
ungenügenden Rendite des Geschäfts beziehungsweise aufgrund des Alters des
Beschwerdeführers hätten sie sich entschieden, das Geschäft aufzugeben. Der
Beschwerdeführer werde fortan folglich ausschliesslich in der Schweiz leben,
was er gemeinsam mit der Beschwerdeführerin tun möchte.
4.2 Trotz
mehrfacher Aufforderung durch den Beschwerdegegner legten die
Beschwerdeführenden nicht nachvollziehbar und vollständig dar, wie oft der
Beschwerdeführer seit 2012 tatsächlich in Nigeria weilte. Aus einem Schreiben,
das ein Nachbar des Beschwerdeführers (gemeinsam mit diesem) verfasst hat, geht
hervor, dass er die Beschwerdeführerin etwa ein- bis zweimal pro Jahr besucht
habe. In einer tabellarischen Übersicht nannte der Beschwerdeführer einen
Aufenthalt im Jahr 2018, einen im Jahr 2019, einen im Jahr 2020 sowie einen im
Jahr 2022. In den eingereichten Kopien des nigerianischen Reisepasses des
Beschwerdeführers finden sich die folgenden Stempel der nigerianischen
Behörden: Ein Ausreisestempel aus dem Jahr 2017, zwei Einreise- sowie ein
Ausreisestempel aus dem Jahr 2018, ein Einreise- sowie zwei Ausreisestempel aus
dem Jahr 2019, ein Einreisestempel aus dem Jahr 2020, ein Ausreisestempel aus
dem Jahr 2021 sowie ein Einreise- und ein Ausreisestempel aus dem Jahr 2022.
Die eingereichten Flugtickets belegen je einen weiteren Aufenthalt des
Beschwerdeführers in Nigeria in den Jahren 2020 sowie 2023.
Insgesamt ist von ein bis zwei Aufenthalten pro Jahr ab
dem Jahr 2017 auszugehen, wobei die einzelnen Aufenthalte jeweils rund einen
Monat gedauert haben. Folglich haben die Beschwerdeführenden in den vergangenen
Jahren grundsätzlich getrennt gelebt und ihr Familienleben über die Grenzen weg
besuchsweise gepflegt.
4.3 In der
Beschwerde geben die Beschwerdeführenden erstmals an, die Beschwerdeführerin
habe das Geschäft bzw. den Steinbruch während der Abwesenheit des
Beschwerdeführers betrieben. Damit machen sie sinngemäss geltend, sie hätten
aufgrund der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht früher um
Familiennachzug ersucht. Die bereits im Verfahren vor dem Beschwerdegegner und
der Vorinstanz anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden waren vom
Beschwerdegegner zahlreiche Male aufgefordert worden, darzulegen, weshalb sie
nicht früher um Familiennachzug ersucht haben. Eine Geschäftstätigkeit der
Beschwerdeführerin in Nigeria erwähnten sie als Grund für die Verspätung des
Gesuchs jedoch nicht. Daher wirkt die entsprechende Begründung in der
Beschwerde nachgeschoben und wenig überzeugend. Die im Beschwerdeverfahren
eingereichten Unterlagen zur geltend gemachten Geschäftstätigkeit vermögen
nicht zu belegen, dass die Beschwerdeführenden deswegen mehrere Jahre mit dem
Familiennachzug zugewartet haben. Gestützt auf das Schreiben der
Beschwerdeführenden vom 2. Mai 2019 ist vielmehr davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführenden, bis sie um Familiennachzug ersuchten, ihre Beziehung
freiwillig und ohne objektiv nachvollziehbare Gründe lediglich besuchsweise
gelebt haben. Sie führten namentlich aus, der Beschwerdeführer habe sich
ohnehin regelmässig in Nigeria aufgehalten. Deshalb hätten sie nicht früher um
Familiennachzug ersucht. Wie unter E. 4.2 dargelegt, ist dabei von ein bis
zwei Aufenthalten pro Jahr, von je rund einem Monat, auszugehen.
4.4 Damit ist
das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe, die einen nachträglichen
Familiennachzug rechtfertigen, zu verneinen.
5.
5.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 sowie § 14 VRG; Kaspar
Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 14 N. 6,
11 und 16). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert
30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.