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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2023.00304
Urteil
des Einzelrichters
vom 11. September 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde C,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
I.
A. A wird
– mit Unterbrüchen – seit mehreren Jahren von der Gemeinde C mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 30. November 2021
sprach ihr der Sozialausschuss der Gemeinde C erneut Sozialhilfe zu. Am
15. März 2022 beschloss der Sozialausschuss die Kürzung des Grundbedarfs
für den Lebensunterhalt (GBL) von A um 15 % und die Streichung eines
allfälligen Einkommensfreibetrags und einer allfälligen Integrationszulage vom
1. April 2022 bis 30. September 2022. Als Begründung führte der
Sozialausschuss an, A habe gegen die Auflagen, am Integrationsprogramm des Zentrums B
teilzunehmen, Beratungsgespräche bei der Sozialabteilung wahrzunehmen und
überprüfbare Unterlagen einzureichen, verstossen.
B. Mit
Eingabe vom 21. April 2022 erhob A Rekurs beim Bezirksrat Hinwil und
beantragte im Wesentlichen, der Beschluss vom 15. März 2022 sei
aufzuheben, ihr GBL sei zu erhöhen, auf die Zuweisung in ein
Integrationsprogramm sei zu verzichten und es sei ihr ein Laptop im Wert von
Fr. 600.- zu finanzieren. Der Bezirksrat trat mit Präsidialverfügung vom
28. April 2022 auf den Rekurs nicht ein und überwies die Eingabe
zuständigkeitshalber bzw. zur Behandlung als Neubeurteilungsbegehren an den
Gemeinderat C. Mit Beschluss vom 11. Juli 2022 wies der Gemeinderat
das Neubeurteilungsbegehren ab.
C. Den
dagegen von A erhobenen Rekurs vom 3. August 2022 wies der Bezirksrat mit
Beschluss SO.2022.25 vom 5. Dezember 2022 ab, soweit er darauf eintrat.
Hinsichtlich der von A sinngemäss geltend gemachten Rechtsverzögerung in Bezug
auf die mit Beschluss vom 15. März 2022 angeordnete Kürzung ihres GBL
hiess er den Rekurs jedoch gut; der Gemeinderat habe darüber im Rahmen des
Beschlusses vom 11. Juli 2022 (noch) nicht entschieden. Der Bezirksrat
wies den Gemeinderat deshalb an, den Beschluss vom 15. März 2022 aufgrund
des Gesuchs von A vom 21. April 2022 insofern neu zu beurteilen und einen
anfechtbaren Entscheid zu fällen. Mit Beschluss Nr. 180 vom
19. Dezember 2022 wies der Gemeinderat "das Gesuch vom 21. April
2022 um Neubeurteilung der Beschlüsse des Sozialausschusses C vom
30. November 2021 und vom 15. März 2022" im Sinn der Erwägungen
ab.
II.
A. Mit
Eingabe vom "6.2.2022" (Eingang am 8. März 2023) erhob A beim
Bezirksrat Hinwil "Rekurs gegen das Protokoll vom 19.12.2022" (vgl.
hinten E. 1.2.3). Der Bezirksrat nahm diese Eingabe als Rekurs gegen den
Beschluss Nr. 180 des Gemeinderats vom 19. Dezember 2022 entgegen,
legte das Verfahren mit der Geschäftsnummer SO.2023.9 an und forderte A mit
Präsidialverfügung vom 13. März 2023 auf, den Rekurs innert einer
einmaligen nicht erstreckbaren Frist von zehn Tagen mit rechtsgenügenden
Anträgen zu versehen und rechtsgenügend zu begründen sowie allfällige
Beweismittel zu bezeichnen und wenn möglich beizulegen. Bei Säumnis würde auf
den Rekurs nicht eingetreten.
B. Am
14. März 2023 erreichte ein vom 10. März 2023 datierendes Schreiben
von A den Bezirksrat. Einerseits wiederholte A damit, Rekurs gegen den
Beschluss vom 19. Dezember 2023 zu erheben. Andererseits gab sie an,
diesen Beschluss am 10. März 2023 erhalten zu haben, und fragte nach, ob
ihr gemäss der Rechtsmittelbelehrung 30 Tage zur Begründung des Rekurses
zustünden. Da er der Ansicht war, dass A die Rechtsmittelfrist nicht abgekürzt
werden dürfe, änderte der Bezirksrat die Präsidialverfügung vom 13. März
2023 in der Folge mit Präsidialverfügung vom 15. März 2023 insofern ab,
als er A eine Frist bis 11. April 2023 – entsprechend dem letzten Tag der
Rekursfrist von 30 Tagen – zur Verbesserung des Rekurses ansetzte. Mit
Eingabe vom 20. März 2023 kam A dieser Aufforderung nach, wobei sie
sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom 19. Dezember 2023 und dazu
sämtlicher "Leistungskürzungen, Androhungen und Sanktionen"
beantragte. Daraufhin eröffnete der Bezirksrat mit Präsidialverfügung vom
24. März 2023 den Schriftenwechsel. Zugleich trat er auf den
"Rekursantrag" von A, die Leistungskürzung von 30 % sei
aufzuheben, nicht ein, da es A insofern an einem schutzwürdigen Interesse fehle
bzw. es sich um eine abgeurteilte Sache handle. Er – der Bezirksrat – habe mit
Entscheid vom 3. Februar 2023 den Beschluss des Gemeinderats vom
26. September 2022, womit das Neubeurteilungsgesuch von A gegen diese vom
Sozialausschuss am 16. August 2022 beschlossene Leistungskürzung
abgewiesen worden sei, bereits aufgehoben.
C. Mit
Beschluss vom 17. Mai 2023 wies der Bezirksrat den Rekurs von A gegen den
Beschluss Nr. 180 des Gemeinderats vom 19. Dezember 2022 ab, soweit
er darauf eintrat. Der GBL von A werde ab 1. Juni 2023 bis längstens
30. November 2023 um 15 % gekürzt (Dispositivziffer I). Die
seitens der Gemeinde C mit Eingabe vom 30. März 2023 zurückgesandten
Akten retournierte der Bezirksrat der Gemeinde C unter Hinweis auf die
Aktenführungspflicht (Dispositivziffer II). Verfahrenskosten erhob der
Bezirksrat keine (Dispositivziffer III).
III.
A. Daraufhin
gelangte A mit Beschwerde vom 25. Mai 2023 (Poststempel vom 30. Mai
2023) an das Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung
des Beschlusses vom 17. Mai 2023, soweit der Bezirksrat ihren Rekurs gegen
die Kürzung ihres GBL abgewiesen hatte. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni
2023 beantragte die Gemeinde C, die Beschwerde sei abzuweisen.
B. Mit
Eingabe vom 23. Juni 2023 nahm A Bezug auf ihre Beschwerde vom
25. Mai 2023, wiederholte die damit gestellten Anträge und erkundigte
sich, ob über die Beschwerde bereits entschieden worden sei.
C. Der
Bezirksrat verwies mit Eingabe vom 3. Juli 2023 auf die Begründung des
angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung.
D. Am
11. Juli 2023 (Datum des Eingangs) reichte der Bezirksrat Hinwil
unaufgefordert seinen Beschluss SO.2023.13 vom 4. Juli 2023 zu den Akten.
E. A
reichte am 18. Juli 2023 ihre Replik ein, wozu sich die Gemeinde C in
der Folge nicht vernehmen liess.
F. Mit
Präsidialverfügung vom 12. April 2024 forderte das Verwaltungsgericht die
Gemeinde C auf, zum aktuellen Unterstützungsverhältnis mit A Stellung zu
nehmen. Anlass hierfür war ein weiteres Beschwerdeverfahren, welches die Frage
aufwarf, ob A noch in der Gemeinde C wohnhaft war bzw. ist (vgl. die
Verfügung VB.2024.00034 des Verwaltungsgerichts vom 15. Februar 2024). Mit
Eingabe vom 22. April 2022 antwortete die Gemeinde C, A sei zurück
nach C gezogen und werde seit dem 9. April 2024 wieder mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. A reichte unaufgefordert ebenfalls eine
Stellungnahme ein, datierend vom 19. April 2024. Weitere Eingaben
erfolgten nicht.
G. Mit
Präsidialverfügung vom 2. September 2024 forderte das Verwaltungsgericht
den Bezirksrat auf, die Akten SO.2022.25 einzureichen, welche in der Folge am
6. September 2024 eingingen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und zudem
kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum
Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG;
zum Streitgegenstand vgl. hinten E. 1.3).
1.2
1.2.1
Die obere Rechtsmittelinstanz hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die
Prozessvoraussetzungen bei der unteren Rechtsmittelinstanz gegeben waren (statt
vieler VGr, 14. Juli 2022, VB.2022.00200, E. 2.1; Martin Bertschi in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 57). Vorliegend drängen sich einige Bemerkungen zur Rechtzeitigkeit des
Rekurses der Beschwerdeführerin auf, zumal der Bezirksrat im Beschluss vom
17. Mai 2023 hierzu unerklärlicherweise keine Erwägungen anstellte.
1.2.2
Gemäss § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist der Rekurs innert
30 Tagen bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Der Fristenlauf
beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Aktes, ohne solche am Tag
nach seiner amtlichen Veröffentlichung und ohne solche am Tag nach seiner
Kenntnisnahme (§ 22 Abs. 2 VRG). Nach § 11 Abs. 1 VRG wird
der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung eines Entscheids
bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Ist der letzte Tag einer Frist ein
Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, so endigt sie am nächsten Werktag.
Samstage und öffentliche Ruhetage im Laufe der Frist werden mitgezählt. Gemäss § 11
Abs. 2 Satz 1 VRG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten
Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der
Schweizerischen Post übergeben sein.
1.2.3
Die Beschwerdeführerin machte mit Eingabe vom "6.2.2022" (Eingang
am 8. März 2023, Poststempel gemäss act. … vom 7. März 2023;
vorn II.A.) geltend, bereits am 24. Januar 2023 Rekurs gegen das
"Protokoll vom 19.12.2022" bzw. den Beschluss des Gemeinderats vom
19. Dezember 2022, der ihr per Einschreiben zugestellt worden sei, erhoben
zu haben. Nun habe sie erfahren, dass ein weiterer Beschluss des Gemeinderats
vom 19. Dezember 2022 existiere; diesen habe sie jedoch nie erhalten. Die
Eingabe vom "6.2.2022" erfolgte aufgrund eines Telefongesprächs der
Beschwerdeführerin mit dem Bezirksrat vom 6. März 2023, anlässlich welchem
die Beschwerdeführerin mitteilte, den Beschluss des Gemeinderats Nr. 181
vom 19. Dezember 2022 erhalten und dagegen schon Rekurs erhoben zu haben,
während sie den Beschluss Nr. 180 des Gemeinderats vom 19. Dezember
2022 nie erhalten habe. Der Bezirksrat riet der Beschwerdeführerin, den
Beschluss Nr. 180 beim Gemeinderat einzuholen und dagegen
"vorsorglich" Rekurs zu erheben.
Dem Beschluss des Bezirksrats
vom 17. Mai 2023 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe
vom 24. Januar 2023 Rekurs gegen ein (weiteres) "Protokoll vom
19.12.2022" erhoben habe, womit der Gemeinderat ihr Neubeurteilungsgesuch
vom 2. Dezember 2022 gegen den Beschluss des Sozialausschusses vom
8. November 2022 abgewiesen habe. Mit Beschluss vom 3. Februar 2023
sei der Bezirksrat auf diesen Rekurs nicht eingetreten.
Noch vor Eingang der Eingabe vom "6.2.2022"
führte der Bezirksrat am 8. März 2023 ein Telefongespräch mit dem
Abteilungsleiter Soziales der Gemeinde C. Demnach konnte eine Zustellung
des Beschlusses Nr. 180 an die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen
werden. In der Folge wurde der Beschluss Nr. 180 zusammen mit einem
Schreiben vom "20. Februar 2023" an die Beschwerdeführerin
versandt und dieser anscheinend am 8. März 2023 zugestellt. Die
Beschwerdeführerin reagierte darauf mit Schreiben an den Bezirksrat vom
10. März 2023, wobei sie geltend machte, den fraglichen Beschluss
"heute" erhalten zu haben. Anschliessend forderte der Bezirksrat die
Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 15. März 2023 auf, den
Rekurs bis 11. April 2023 zu verbessern (vorn II.B.).
1.2.4
Gemäss dem Vorstehenden wurde der vorliegend massgebliche Beschluss Nr. 180
des Gemeinderats vom 19. Dezember 2022 (zum Streitgegenstand vgl. sogleich
E. 1.3) der Beschwerdeführerin nachweislich erstmals bzw. frühestens am
8. März 2023 zugestellt, womit die Rekursfrist, wie der Bezirksrat mit
Präsidialverfügung vom 15. März 2023 korrekt festhielt, unter
Berücksichtigung der Osterfeiertage bis 11. April 2023 lief. Folglich
erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Rekurs. Dass die Beschwerdeführerin
den Beschluss Nr. 180 früher erhalten haben soll, lässt sich nicht (mehr)
belegen und wäre hier wohl auch nicht relevant, kann doch dem Schreiben vom
"20. Februar 2023" nicht entnommen werden, dass es sich dabei um
eine zweite, nicht fristauslösende Zustellung handeln sollte (vgl. Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 80).
1.3 Die Beschwerdegegnerin traf den Beschluss Nr. 180
vom 19. Dezember 2022 in Nachachtung des – unangefochten gebliebenen –
Beschlusses des Bezirksrats vom 5. Dezember 2022, womit dieser den Rekurs
der Beschwerdeführerin vom 3. August 2022 gegen den Beschluss des
Gemeinderats vom 11. Juli 2022 in der Sache abgewiesen, hinsichtlich der
sinngemäss geltend gemachten Rechtsverzögerung in Bezug auf die mit Beschluss
vom 15. März 2022 angeordnete Kürzung des GBL jedoch gutgeheissen hatte
(vorn I.C.). Der Streitgegenstand ist somit auf die Frage der sanktionsweisen
Kürzung des GBL der Beschwerdeführerin um 15 % für die Dauer von sechs
Monaten wegen des angeblichen Verstosses gegen die Auflage, am
Integrationsprogramm B teilzunehmen, beschränkt (vgl. hinten E. 3.1;
Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44 ff.; Jürg
Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 44). Die
Beschwerdeführerin beantragte mit Beschwerde denn auch im Wesentlichen die
Aufhebung des Beschlusses vom 17. Mai 2023 insofern, als der Bezirksrat
ihren Rekurs gegen die Kürzung ihres GBL abgewiesen hatte (vorn III.A.). Soweit ihre übrigen Anträge und
Ausführungen – auch in ihren weiteren Eingaben – nicht diesen Streitgegenstand
betreffen, ist darauf nicht einzutreten bzw. einzugehen.
1.4 Gemäss § 2
Abs. 1 VRG entscheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen
Staat und Gemeinde sowie deren Beamte und Angestellte die Zivilgerichte. Nach § 22
Abs. 1 des kantonalen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969
(LS 171.1) sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung
bei Ansprüchen gegen den Kanton schriftlich beim Regierungsrat, solche gegen
die Gemeinde beim Gemeindevorstand einzureichen. Soweit die Beschwerdeführerin
um Zusprechung von Schadenersatz und/oder einer Genugtuung zulasten der Beschwerdegegnerin
ersucht, ist das Verwaltungsgericht hierfür nicht zuständig und ist auf die
Beschwerde auch diesbezüglich nicht einzutreten.
2.
2.1 Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1) Anspruch
auf wirtschaftliche Hilfe. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17
der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV,
LS 851.11) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten
bleiben.
2.2 Nach § 21
Abs. 1 SHG darf die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen
verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen
oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu
verbessern. Gemäss § 24 Abs. 1 SHG sind die Sozialhilfeleistungen
unter anderem dann angemessen zu kürzen, wenn der Hilfesuchende gegen
Anordnungen, Auflagen oder Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst (lit. a)
und er schriftlich auf die Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen worden
ist (lit. b). Die SKOS-Richtlinien sehen vor, dass der GBL um 5 bis
30 % gekürzt werden kann. Kürzungen von 20 % und mehr sind auf
maximal sechs Monate zu befristen, unter 20 % ist eine Kürzung je nach
Fehlverhalten für maximal zwölf Monate möglich. Gekürzt werden können sodann
auch Zulagen für Leistungen (Einkommensfreibetrag und Integrationszulage) sowie
fördernde situationsbedingte Leistungen (SKOS-Richtlinien Kap. F.2).
2.3 Gemäss § 21
Abs. 2 SHG sind Weisungen und Auflagen nicht selbständig anfechtbar. Eine
Anfechtung ist vielmehr erst mit dem "Endentscheid" möglich. Mithin
ist im Rahmen der Beurteilung eines Kürzungs- oder gar Einstellungsentscheids
vorab zu prüfen, ob die angeordnete Auflage oder Weisung rechtmässig war (vgl.
statt vieler VGr, 10. Februar 2022, VB.2020.00682, E. 2.2).
3.
3.1
3.1.1
Der Bezirksrat erwog im Beschluss vom 17. Mai 2023, auf den Rekurs sei
nur insoweit einzutreten, als die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Kürzung
ihres GBL um 15 % verlange, da allein dies Streitgegenstand bilde und vor
dem Hintergrund von § 21 Abs. 2 SHG anfechtbar sei. Die
Beschwerdeführerin gebe sodann nicht an, welche angeblichen Falschaussagen das
Sozialamt über sie mache oder gemacht habe, sodass auch auf ihren Antrag,
wonach das Sozialamt keine Falschaussagen über sie machen dürfe, nicht eingetreten
werden könne (E. 2).
3.1.2
Soweit der Gemeinderat die Kürzung des GBL der Beschwerdeführerin mit deren
eigenmächtigen Abmeldung vom Termin am Zentrum B vom 11. Februar 2022
begründete, erwog der Bezirksrat, der Beschwerdeführerin sei bereits mit
Beschluss vom 30. November 2021 unter anderem die Auflage erteilt worden,
auf Weisung der Sozialabteilung C hin an Programmen zur beruflichen und
sozialen Integration teilzunehmen. Mit gleichem Beschluss sei die
Beschwerdeführerin auch auf die Sanktionsmöglichkeiten im Fall des Verstosses
gegen Auflagen und Weisungen hingewiesen worden. Am Beratungsgespräch vom
14. Januar 2022 habe sich die Beschwerdeführerin gegenüber dem
Sozialberater mit einer Teilnahme beim Berufsintegrationsprogramm B
einverstanden erklärt, ihrem Wunsch entsprechend mit einem anfänglichen Pensum
vom 60 % und im Bereich ... Damit könne davon ausgegangen werden, dass die
im Beschluss vom 30. November 2021 erwähnte Weisung am Beratungsgespräch
vom 14. Januar 2022 mündlich erfolgt sei, mithin konkret das Zentrum B
ins Auge gefasst worden sei. Eine "schriftliche Abfassung der
Weisung", am Beschäftigungsprogramm B teilzunehmen, sei angesichts
der damals vorhandenen Bereitschaft der Beschwerdeführerin nicht erforderlich
gewesen. Nichtsdestotrotz habe der Sozialarbeiter mit Einschreiben an die
Beschwerdeführerin vom 24. Februar 2022 schriftlich unter anderem die
Weisung festgehalten, dass die Teilnahme an Integrationsprogrammen und
dergleichen verbindlich sei. Dass die Rekurrentin den Termin beim Zentrum B
vom 11. Februar 2022 mit E-Mail vom 9. Februar 2022 abgesagt habe,
sei – so der Bezirksrat – unbestritten und aktenkundig und der Verstoss gegen
die "Weisung, am Arbeitsintegrationsprogramm B teilzunehmen" sei
erstellt. Die Beschwerdeführerin liege einerseits falsch, wenn sie der Ansicht
sei, das von ihr erhobene Rechtsmittel hindere die Wirkung der erteilten
Auflagen und Weisungen. Andererseits bringe sie nicht vor und sei auch nicht ersichtlich,
dass die erteilte Weisung nicht zumutbar und/oder unverhältnismässig sei. Die
Teilnahme am fraglichen Berufsintegrationsprogramm habe zum Ziel, die
wirtschaftliche Selbständigkeit der Beschwerdeführerin durch Verbesserung ihrer
Chancen im ersten Arbeitsmarkt nach langer Abwesenheit von diesem zu fördern;
die Weisung sei damit zulässig (E. 3.3.2.1).
3.1.3
In der Absage des Termins vom 24. Februar 2022 beim Sozialamt und in
der einmaligen Schwärzung der Ausgaben auf den eingereichten Bankauszügen durch
die Beschwerdeführerin sah der Bezirksrat demgegenüber keine die Kürzung des
GBL rechtfertigenden Verstösse gegen Auflagen bzw. Weisungen (E. 3.3.2.2 f.).
3.1.4
Schliesslich erwog der Bezirksrat, nach dem Gesagten vermöge einzig die
Terminabsage beim B, die auf eine Weigerung der Teilnahme am
Berufsintegrationsprogramm hinauslaufe und damit einen Verstoss gegen Auflagen
darstelle, eine Kürzung des GBL zu rechtfertigen. Da es sich bei der
Verminderung der Sozialhilfeabhängigkeit um ein gewichtiges Ziel handle und die
Beschwerdeführerin keine triftigen Gründe für die Absage des Termins habe
vorbringen können, stehe eine Kürzung des GBL um 15 % für die Dauer von
sechs Monaten in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten der
Beschwerdeführerin. Die Dauer der Kürzung sei neu vom 1. Juni 2023 bis
längstens 30. November 2023 anzusetzen (E. 3.3.2.4).
3.2 Den
Streitgegenstand (vgl. vorn E. 1.3) betreffend machte die
Beschwerdeführerin mit Beschwerde geltend, sich anlässlich des
Beratungsgespräch vom 14. Januar 2022 nicht damit einverstanden erklärt zu
haben, am Beschäftigungsprogramm B teilzunehmen. Vielmehr habe sie ihrem
Sozialarbeiter gesagt, dass sie dort nicht hingehen wolle. Auch existiere keine
"schriftliche Abfassung der Weisung zur Teilnahme". Das Einschreiben
vom 24. Februar 2022 habe der Sozialarbeiter erst erstellt, nachdem sie
den Termin beim Zentrum B vom 11. Februar 2022 schon am
9. Februar 2022 abgesagt habe.
4.
4.1 Auflagen
und Weisungen sind gemäss § 21 Abs. 2 SHG nicht selbständig
anfechtbar und können grundsätzlich nur zusammen mit dem Endentscheid
angefochten werden (vorn E. 2.3). Ungeachtet dieser fehlenden
Anfechtbarkeit sind Auflagen
und Weisungen klar zu kommunizieren und in Verfügungsform zu erlassen.
Einerseits haben Auflagen und Weisungen damit in formeller Hinsicht die für
Anordnungen bzw. Verfügungen geltenden Anforderungen, insbesondere in Bezug auf
die Schriftlichkeit und die Mitteilung bzw. Eröffnung (§§ 10 und 10a VRG),
einzuhalten. Andererseits muss daraus für die betroffene Person
unmissverständlich hervorgehen, was von ihr verlangt wird und welche
Konsequenzen die Nichterfüllung einer Auflage nach sich zieht (VGr,
14. September 2022, VB.2021.00591, E. 4.1; 5. November 2020,
VB.2020.00480, E. 4.2, mit Hinweis; 31. Juli 2020, VB.2020.00240, E. 2.1.4;
SKOS-Richtlinien Kap. F.1, Erläuterungen a); leicht
missverständlich Kap. 14.1.01 Ziff. 1 des Sozialhilfehandbuchs des
Kantonalen Sozialamts, Version vom 28. September 2021, https://www.zh.ch/de/soziales/sozialhilfe/sozialhilfehandbuch.html).
4.2 Wie der
Bezirksrat zutreffend erwog (vorn E. 3.1.2), wurde der Beschwerdeführerin
bereits mit Beschluss vom 30. November 2021 – in unspezifischer Weise –
die Auflage erteilt, auf Weisung der Sozialabteilung C hin an Programmen
zur beruflichen und sozialen Integration teilzunehmen
(Dispositivziffer 6); zugleich wurde die Beschwerdeführerin auf die
Sanktionsmöglichkeiten im Fall des Verstosses gegen Auflagen und Weisungen
aufmerksam gemacht (Dispositivziffer 9). Ebenso zutreffend ist jedoch,
dass den Akten nicht entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführerin in der
Folge schriftlich die konkrete Weisung erteilt wurde, am
Beschäftigungsprogramm B teilzunehmen. Gegenteiliges macht auch die
Beschwerdegegnerin nicht geltend. Auch gemäss den Angaben der
Beschwerdeführerin (vorn E. 3.2) wurde sie vielmehr bloss mündlich,
anlässlich des Beratungsgesprächs vom 14. Januar 2022, zur Teilnahme am
Beschäftigungsprogramm B aufgefordert. Die Weisung wurde damit aber nicht
in der erforderlichen Verfügungsform erlassen, weshalb sie keine Wirkung
entfalten konnte. Daran ändert weder, dass sich die Beschwerdeführerin am
Beratungsgespräch zur Teilnahme bereit erklärt haben soll, was sie ohnehin
bestreitet, noch, dass der Sozialarbeiter mit Schreiben vom 24. Februar
2022 festhielt, dass "die Teilnahme an Integrationsprogrammen und
dergleichen" verbindlich sei, zumal die Beschwerdeführerin den Termin vom
11. Februar 2022 bereits mit E-Mail vom 9. Februar 2022 abgesagt
hatte und auch in diesem Schreiben das Beschäftigungsprogramm B keine
Erwähnung findet. Der Einladung des Zentrums B vom 4. Februar 2022
für den Termin vom 11. Februar 2022 kommt kein Verfügungscharakter zu. Konnte
aber die fragliche Weisung keine Wirkung entfalten, so erweist sich auch die
angeordnete Kürzung des GBL der Beschwerdeführerin aufgrund des angeblichen
Verstosses gegen dieselbe als unzulässig (vgl. vorn E. 2.3).
4.3 Der
Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass das Erfordernis der Schriftlichkeit
der Rechtssicherheit dient. Es zwingt die verfügende Behörde, die Rechte und
Pflichten der Betroffenen klar festzulegen, und hält deren Willen
beweissichernd fest (VGr, 11. Februar 2021, VB.2020.00780, E. 4.2.3,
mit Hinweisen). Insofern muss es auch im Interesse der Beschwerdegegnerin
liegen, mittels schriftlicher Verfügungen unter klarer Androhung der
Konsequenzen bei Nichterfüllung unmissverständliche und konkrete Auflagen und
Weisungen zu erteilen. Dies gilt gerade in Bezug auf die Beschwerdeführerin,
scheint das Unterstützungsverhältnis doch besonders anspruchsvoll zu sein.
5.
5.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.
Dispositivziffer I des Beschlusses SO.2023.9 des Bezirksrats Hinwil vom
17. Mai 2023 und der Beschluss Nr. 180 des Gemeinderats C vom
19. Dezember 2022 sind aufzuheben.
5.2 Da die
Beschwerdeführerin in der Hauptsache obsiegt und lediglich in untergeordneten
Punkten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, rechtfertigt es sich, die
Gerichtskosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung ist
der Beschwerdeführerin mangels besonderen Aufwands nicht zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG).
6.
Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. Juni 2023
(vorn III.B.) wurde der Beschwerdegegnerin bis anhin nicht zugestellt. Dies ist
mit dem vorliegenden Urteil nachzuholen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
Dispositivziffer I des Beschlusses SO.2023.9 des Bezirksrats Hinwil vom
17. Mai 2023 und der Beschluss Nr. 180 des Gemeinderats C vom
19. Dezember 2022 werden aufgehoben.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 245.-- Zustellkosten,
Fr. 1'045.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Der
Beschwerdeführerin wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Hinwil.