{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-09-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00304_2024-09-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224326&W10_KEY=13955782&nTrefferzeile=98&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "542b3fdc03942f4869283f38f35806fb"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00304"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.09.2024  VB.2023.00304"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.09.2024  VB.2023.00304"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.09.2024  VB.2023.00304"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe. Erw\u00e4gungen zur Rechtzeitigkeit des Rekurses (E. 1.2). Der Streitgegenstand ist auf die Frage der sanktionsweisen K\u00fcrzung des GBL der Beschwerdef\u00fchrerin um 15 % f\u00fcr die Dauer von sechs Monaten wegen des angeblichen Verstosses gegen die Auflage, an einem Integrationsprogramm teilzunehmen, beschr\u00e4nkt (E. 1.3). Ungeachtet der fehlenden Anfechtbarkeit gem\u00e4ss \u00a7 21 Abs. 2 SHG sind Auflagen und Weisungen klar zu kommunizieren und in Verf\u00fcgungsform zu erlassen. Einerseits haben Auflagen und Weisungen damit in formeller Hinsicht die f\u00fcr Anordnungen bzw. Verf\u00fcgungen geltenden Anforderungen, insbesondere in Bezug auf die Schriftlichkeit und die Mitteilung bzw. Er\u00f6ffnung, einzuhalten. Andererseits muss daraus f\u00fcr die betroffene Person unmissverst\u00e4ndlich hervorgehen, was von ihr verlangt wird und welche Konsequenzen die Nichterf\u00fcllung einer Auflage nach sich zieht (E. 4.1). Die fragliche Weisung wurde der Beschwerdef\u00fchrerin bloss m\u00fcndlich er\u00f6ffnet. Damit wurde sie aber nicht in der erforderlichen Verf\u00fcgungsform erlassen, weshalb sie keine Wirkung entfalten konnte und auch die K\u00fcrzung des GBL nicht zu\u00e4ssig war (E. 4.2). Gutheissung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:47:13", "Checksum": "5a6757489973052fd7a6cd685d34f370"}