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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2023.00312
Urteil
der 2. Kammer
vom 6. September 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel),
hat sich
ergeben:
I.
Der 1982 geborene türkische Staatsangehörige A, reiste am 9. April
2022 in die Schweiz ein und ersuchte am 11. April 2022 um Asyl. Im Rahmen
des Asylverfahrens wurde er am 18. August 2022 dem Kanton Aargau
zugewiesen. Am 23. Dezember 2022 anerkannte das Staatssekretariat für
Migration (SEM) ihn als Flüchtling und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. In der
Folge dürfte ihm im Kanton Aargau eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden
sein. Nachdem er am 5. Januar 2023 beim Beschwerdegegner per Kontaktformular
die Bewilligung des Kantonswechsels beantragt hatte, wies dieser ihn am 11. Januar
2023 darauf hin, dass ein Gesuch datiert und persönlich unterschrieben
einzureichen sei. Mit Eingabe vom 23. Januar 2023 stellte A erneut ein
Gesuch um Bewilligung des Kantonswechsels, nun allerdings beim SEM, welches das
Begehren am 8. Februar 2023 zuständigkeitshalber an den Beschwerdegegner weiterleitete.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2023 wies das
Migrationsamt das Gesuch um Kantonswechsel ab.
II.
Den hiergegen
erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 2. Mai 2023 ab. Zugleich
wurde auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge offensichtlicher
Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen.
III.
Mit Beschwerde
vom 5. Juni 2023 liess A dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es
sei die Verfügung des Migrationsamts Zürich vom 15. Februar 2023 bzw. der
vorinstanzliche Entscheid vom 2. Mai 2023 aufzuheben. Weiter sei A der
Kantonswechsel zu bewilligen und ihm eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton
Zürich zu erteilen. Eventualiter seien die Ziff. II bis IV des
vorinstanzlichen Entscheids vom 2. Mai 2023 aufzuheben und A für das
vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege sowie
Rechtsverbeiständung zu gewähren. Sodann sei A für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie in der
Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und
auf einen Kostenvorschuss zu verzichten; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Während die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, ging
keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde beim
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
2.1.1
Gemäss Art. 58 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) richtet sich die Rechtsstellung der
Flüchtlinge in der Schweiz nach dem für Ausländerinnen und Ausländer geltenden
Recht, unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen des Landes- und Völkerrechts.
Nach Art. 60 AsylG haben Personen, denen Asyl gewährt wurde, Anspruch auf
eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhalten.
Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Art. 34 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG).
2.1.2
Nach Art. 37 Abs. 2 AIG haben Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung
Anspruch auf Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine
Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Der Anspruch ist
mithin an die Erwerbstätigkeit gebunden, weshalb Gründe für deren Fehlen –
Rente, Ausbildung, krankheitsbedingte Unmöglichkeit der Stellensuche – sie
nicht zu ersetzen vermögen (VGr, 30. April 2020, VB.2020.00005, E. 2.3.4
mit Hinweisen).
2.2 Die
Vorinstanz gibt in ihrem Entscheid die bundesverwaltungsgerichtliche
Rechtsprechung zutreffend wieder. Nach dieser gelangt bei einer betroffenen
ausländischen Person, die über Flüchtlingseigenschaft verfügt, nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Art. 37 Abs. 2 AIG
zur Anwendung, sondern Art. 37 Abs. 3 AIG, welcher den Kantonswechsel
(von Personen mit einer Niederlassungsbewilligung) lediglich davon abhängig
macht, dass keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (vgl. BVGr,
6. Februar 2012, E-2324/2011, E. 5.2.1 ff., auch zum Folgenden;
bestätigt unter anderem mit BVGr, 26. November 2021, F-6389/2020, E. 3
in fine; BVGr, 16. Januar 2017, F-5156/2015, E. 2.4; so auch
Staatssekretariat für Migration, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel F6: Die
Gesuche um Kantonswechsel, Stand: 12. Juli 2020, Ziff. 2.3.3). So
begründe Art. 26 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
28. Juli 1951 (FK), wonach jeder vertragsschliessende Staat den
Flüchtlingen, die sich rechtmässig auf seinem Gebiet aufhalten, das Recht
einräumt, dort ihren Aufenthaltsort zu wählen und sich frei zu bewegen,
vorbehältlich der Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für Ausländer
im Allgemeinen gelten, nach Auffassung des Bundesverwaltungsgericht für
anerkannte Flüchtlinge einen Anspruch auf Kantonswechsel im gleichen Umfang,
wie er einer niedergelassenen Person zustehe. Gleichwohl schliesst sich die
Vorinstanz der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung des Kantons Zürich an,
wonach keine Meistbegünstigungsklausel für Flüchtlinge anzunehmen sei und der
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht gefolgt werden könne. Vielmehr
schliesse Art. 26 FK die Gleichbehandlung von Flüchtlingen mit
Aufenthaltsberechtigten – statt mit Niedergelassenen – nicht aus, weshalb sich
der Kantonswechsel nach Art. 37 Abs. 2 AIG richte und die
gesuchstellende Person einer Erwerbstätigkeit nachgehen müsse (VGr, 27. Oktober 2022, VB.2022.00464; 29. September
2022, VB.2022.00278).
2.3 Der
Beschwerdeführer macht diesbezüglich zusammenfassend geltend, dass die
rechtliche Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts gerade aufgrund der
deutlichen Verankerung in Lehre und Entstehungsgeschichte sowie Systematik
zutreffend sei, weshalb auf den Beschwerdeführer Art. 37 Abs. 3 AIG
und nicht Art. 37 Abs. 2 AIG zur Anwendung komme. So räume ihm Art. 26
FK einen direkten Anspruch auf Kantonswechsel ein, der nur nach Art. 37 Abs. 3
AIG eingeschränkt werden dürfe.
2.4
2.4.1
Was der Beschwerdeführer hierzu vorbringt, vermag nicht zu überzeugen.
Während anerkannte Flüchtlinge ihren Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung
des Aufenthaltskantons aus Art. 60 AsylG herleiten können, richtet sich
die Erteilung der Niederlassungsbewilligung hingegen nach den allgemeinen
ausländerrechtlichen Bestimmungen. Folglich erfolgt die Bewilligung des
Kantonswechsels anhand der innerstaatlichen Bestimmungen grundsätzlich nach Art. 37
Abs. 2 AIG, sofern sich aus der Flüchtlingseigenschaft der Betroffenen und
konventionsrechtlichen Vorgaben keine andere Behandlung aufdrängt. Dabei sind
die Vorgaben des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge klarerweise
zu berücksichtigen. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, lässt Art. 26
in Verbindung mit Art. 6 FK eine Einschränkung der Niederlassungsfreiheit
für anerkannte Flüchtlinge unter den gleichen Umständen zu, welche für
Ausländer im Allgemeinen gelten. Entgegen der Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts und Teilen der Lehre sowie des Beschwerdeführers
lässt sich hieraus selbst unter der grammatikalischen, systematischen und
teleologischen Auslegung im Sinn von Art. 31 Abs. 1 der Regeln des
Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (WVK) jedoch
nicht schliessen, dass Flüchtlinge den hier niedergelassenen Ausländern
gleichzustellen sind und ihnen der Kantonswechsel nur unter den Voraussetzungen
von Art. 37 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 63 AIG verweigert
werden kann. Vielmehr behalten sowohl der englische als auch der französische
Originalwortlaut von Art. 26 FK Einschränkungen der (innerstaatlichen)
Freizügigkeit nach den allgemeinen ausländerrechtlichen Bestimmungen
ausdrücklich vor. Wie sich sodann aus Art. 6 FK erschliesst, verbieten die
Vorgaben der Flüchtlingskonvention zwar eine Schlechterstellung von
Flüchtlingen gegenüber anderen Ausländergruppen, gebieten aber in der Regel
keineswegs eine Besserstellung der Flüchtlinge gegenüber anderen
Ausländerkategorien, was im Hinblick auf jene mit einer Aufenthaltsbewilligung
eindeutig der Fall wäre. Inwieweit eine rechtswidrige Ungleichbehandlung der
anerkannten Flüchtlinge gegenüber den vorläufig aufgenommenen Personen
vorliegen soll, führt der Beschwerdeführer hingegen nicht substanziiert aus. Entgegen
der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Beschwerdeführers sieht Art. 26
FK zudem keineswegs vor, dass im Sinn einer Meistbegünstigungsklausel nur
solche Einschränkungen der Freizügigkeit zulässig sind, wie sie "für
sämtliche Kategorien von Ausländern" gelten, weshalb die Auffassung des
Beschwerdeführers diesbezüglich zu weit geht. Vielmehr stellt die Bestimmung
auf den auch auf andere Ausländergruppen anwendbaren Regelfall ab. Zwar ist der
besonderen Situation von anerkannten oder vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen
Rechnung zu tragen und ihnen die gleiche Fürsorge und öffentliche Unterstützung
wie den Einheimischen zu gewähren (Art. 23 FK). Sodann kann trotz
des in Art. 23 FK statuierten Grundsatzes der Inländergleichbehandlung ein
schuldhafter Sozialhilfebezug auch im Asylbereich der Bewilligung des
Kantonswechsels entgegenstehen und hat der Gesetzgeber bislang darauf
verzichtet, die Regelung von Art. 37 AIG im Sinn der
bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis zu präzisieren, obwohl er hierzu mehrfach
Gelegenheit gehabt hätte. Die Vorgaben der Flüchtlingskonvention stehen damit
einer Anwendung von Art. 37 Abs. 2 AIG nicht entgegen (vgl. hierzu
auch Kantonsgericht Freiburg, 10. November 2020, 601 2019 193).
2.4.2
Was der Beschwerdeführer ebenfalls verkennt und worauf hinzuweisen ist, ist,
dass die dargelegte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sich ohnehin auf
Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen beschränkt. Diesfalls sind die
Sozialhilfekosten zumindest in den ersten Jahren nicht durch die Kantone zu
tragen bzw. werden sie überwiegend durch Bundesbeiträge bzw. Globalabgeltungen
gedeckt. Im Gegensatz dazu neutralisieren sich die Sozialhilfekosten bei
anerkannten Flüchtlingen nach Ablösung der Globalabgeltungen nicht mehr,
weshalb die finanziellen Interessen der Zielkantone bzw. -gemeinden bei
anerkannten Flüchtlingen ungleich höher sind als bei der Verweigerung eines
Kantonswechsels während hängigem Asylverfahren. Weiter sind die
Erwerbsmöglichkeiten bis zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung eingeschränkt
bzw. melde- oder gar bewilligungspflichtig. Die vom Bundesverwaltungsgericht zu
beurteilenden Fälle unterscheiden sich damit auch in Bezug auf die Verschuldensfrage
regelmässig vom kantonalen Bewilligungsverfahren, weshalb sich auch aus diesem
Grund eine abweichende Behandlung rechtfertigt und die
bundesverwaltungsgerichtliche Praxis nicht einschlägig erscheint und dieser
vorliegend deshalb nicht zu folgen ist.
2.4.3
Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung der Verweigerung des
Kantonswechsels gilt es auch das öffentliche Interesse zu berücksichtigen. Als
öffentliche Interessen kommen beim Kantonswechsel von sozialhilfeabhängigen
Flüchtlingen (wie auch bei anderen Ausländerkategorien) der Schutz der
öffentlichen Finanzen und das Interesse an einer angemessenen Verteilung der
ausländischen Wohnbevölkerung in Betracht. Letzteres dient einerseits ebenfalls
den finanziellen Interessen des Zielkantons bzw. der Zielgemeinde, andererseits
aber auch der Sicherstellung des Integrationserfolgs, da einer problematischen
Konzentration der ausländischen Bevölkerung rund um die urbanen Zentren und
eine Segregation einzelner Ausländergruppen innerhalb ihrer eigenen Diaspora
entgegengewirkt wird und Anreize für eine wirtschaftliche Integration gesetzt
werden. Dabei ist zu beachten, dass sich bei einem Kantonswechsel weder die
finanziellen Interessen der betroffenen Gemeinwesen gegenseitig ausgleichen
noch zu erwarten ist, dass sich insgesamt die Auswirkungen der verschiedenen
Einzelfälle ausgleichen (so aber wohl EGMR, 29. Juli 2010, Agraw, 3295/06,
§§ 53 ff.): Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich bei der
Gewährung voller Freizügigkeit eine Sogwirkung Richtung urbane Zentren
entfalten würde, wo regelmässig bereits eine grössere Diaspora der
verschiedenen Flüchtlingsgruppen wohnhaft ist und was vom Gesetzgeber kaum
angestrebt worden sein dürfte. Da die Sozialhilfekosten (vorbehaltlich
interkantonalem und innerkantonalem Finanzausgleich) nach Auslaufen der
Globalabgeltungen des Bundes durch die Wohngemeinden zu bestreiten sind, werden
bei Verlegung des Wohnsitzes die Sozialhilfekosten auch nicht durch das
Wegfallen der entsprechenden Kosten im Herkunftskanton ausgeglichen. Allerdings
kann im Einzelfall das öffentliche Interesse einen Kantonswechsel auch
gebieten, insbesondere wenn dadurch die Sozialhilfeabhängigkeit (insgesamt)
reduziert werden kann, beispielsweise weil Ehegatten sich dann wechselseitig
bei der Kinderbetreuung unterstützen können und mehr Kapazitäten zur Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit haben. Da ein unverschuldeter Sozialhilfebezug in der
Regel keine Bewilligungsverweigerung rechtfertigt, dürfte die Verweigerung des
Kantonswechsels bei fehlendem Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit
regelmässig unverhältnismässig erscheinen, ebenso bei positiver Prognose.
2.4.4
Zusammenfassend kann unter Berücksichtigung des Art. 26 FK gesagt
werden, dass Flüchtlinge sich in Bezug auf den Kantonswechsel nicht wesentlich
von anderen Kategorien von Ausländern mit gefestigtem Anwesenheitsrecht unterscheiden,
weshalb sie auch unter Berücksichtigung ihrer besonderen Situation und der
konventionsrechtlichen Vorgaben grundsätzlich nicht anders zu behandeln sind
als andere Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung und gefestigtem
Anwesenheitsrecht. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers gebietet die
Flüchtlingskonvention diesbezüglich keine Besserstellung, jedoch kann die
Verweigerung des Kantonswechsels wegen Sozialhilfeabhängigkeit (wie bei anderen
Ausländern) unverhältnismässig erscheinen, wenn der Sozialhilfebezug
unverschuldet erfolgt und/oder eine positive Prognose zu stellen ist. Die vom
Bundesverwaltungsgericht und Teilen der Lehre vertretene Gleichstellung mit
niedergelassenen Personen findet in der Flüchtlingskonvention keine
hinreichende Stütze und würde zu einer durch die Besonderheiten des
Flüchtlingsstatus nicht zu rechtfertigenden Privilegierung gegenüber anderen
Ausländerkategorien führen.
Demnach stehen
die Garantien der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit im internationalen
Recht der Anwendung von Art. 60 AsylG in Verbindung mit Art. 37 AIG
nicht entgegen. Der beantragte Kantonswechsel des Beschwerdeführers, der als
anerkannter Flüchtling im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist, richtet sich
folglich nach Art. 37 Abs. 2 AIG.
2.5
2.5.1
Art. 37 Abs. 2 AIG hat
den Zweck, die berufliche Mobilität zu vereinfachen (Amtl.
Bull. NR 2004, 738, Votum Leuthard). Weil der Anspruch auf
Kantonswechsel von der beruflichen Integration abhängen soll, besteht er bei
Stellensuchenden nur, wenn eine neue Stelle – auch im neuen Kanton –
tatsächlich angetreten werden kann (Botschaft vom 8. März 2002 zum
Ausländergesetz, BBl 2002, 3709 ff., 3790 f.).
2.5.2
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer über
keinen Arbeitsvertrag verfügt und von der Sozialhilfe abhängig ist. Da bereits
die erste der kumulativen Bedingungen für einen Kantonswechsel nicht erfüllt
ist, muss die zweite Bedingung, nämlich das Fehlen von Widerrufsgründen, nicht weiter
geprüft werden. Darüber hinaus kann sich der Beschwerdeführer nicht auf einen
weitergehenden Schutz berufen, der ihm in dieser Hinsicht durch seinen
Flüchtlingsstatus gewährt würde. Er
kann demnach aus Art. 37 Abs. 2 AIG keinen Anspruch auf einen
Kantonswechsel ableiten.
2.6 Besteht
kein Anspruch auf Kantonswechsel, liegt der Entscheid über die Erteilung einer
ausländerrechtlichen Bewilligung für den neuen Kanton im pflichtgemässen
Ermessen der dortigen Migrationsbehörden (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG).
2.6.1
Wie die Vorinstanz in ihren Erwägungen bereits zutreffend ausgeführt hat
und auf welche verwiesen wird, ist der Beschwerdeführer im Kanton Aargau von
der Sozialhilfe abhängig. Darüber hinaus gehen aus den Akten keine besonders
engen Beziehungen des Beschwerdeführers zum Kanton Zürich hervor. Selbst aus
dem Umstand, dass hier eine Cousine und ein Cousin leben, lässt sich nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Die Entfernung zwischen den beiden Kantonen Aargau und
Kanton Zürich ist relativ gering, weshalb der Beschwerdeführer seine
Verwandtschaft auch über die Kantonsgrenzen hinweg jederzeit besuchen kommen
und mit ihnen seine Integration weiter vorantreiben kann. Insoweit fehlt es an
einem wichtigen Grund für einen Kantonswechsel und besteht unter Würdigung des
öffentlichen Interesses kein Anlass dafür, dem Beschwerdeführer den
Kantonswechsel im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens zu bewilligen. Dem
Beschwerdeführer ist es nach wie vor ohne Weiteres zumutbar im Kanton Aargau zu
verbleiben.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
3.
3.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm auch
keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a
sowie § 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer ersucht um
Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Rechtsvertretung.
3.2 Nach § 16
Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.
Gemäss § 16 Abs. 2 VRG haben sie überdies Anspruch auf die Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre
Verfahrensrechte selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren,
bei denen die Aussichten zu obsiegen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen, und die deshalb
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt vieler BGE 138 III 217 E. 2.2.4).
Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers kann vorliegend
nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Der finanziell leistungsschwache
Beschwerdeführer lebt in knappen finanziellen Verhältnissen, weshalb ihm in
entsprechender Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids sowohl für das
Rekurs- als auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren und die Verfahrenskosten einstweilen auf die Staats- bzw.
Gerichtskasse zu nehmen sind. Weiter war er zur Wahrung seiner Verfahrensrechte
auf eine fachkundige Vertretung angewiesen, weshalb sein Rechtsvertreter für
das Rekurs- und Beschwerdeverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen ist. Rechtsanwalt B ist
daher für das Rekurs- sowie Beschwerdeverfahren jeweils mit Fr. 1'500.-
aus der Staats- bzw. Gerichtskasse zu entschädigen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Partei,
welcher die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald diese
dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Verfahrensabschluss (§ 16 Abs. 4 VRG).
4.
Gegen Entscheide über einen Kantonswechsel steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nicht offen (Art. 83 lit. c Ziff. 6 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). In der
Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist deshalb auf die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zu verweisen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Dem Beschwerdeführer wird für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt MLaw B
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Ziff. II. und III. des
Rekursentscheids vom 2. Mai 2023 werden aufgehoben.
2.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III. des Rekursentscheids der
Sicherheitsdirektion vom 2. Mai 2023 werden die Kosten des
Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.- sowie
den Ausfertigungsgebühren von Fr. 120.-, dem Rekurrenten auferlegt, jedoch
zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Staatskasse
genommen. Die Nachzahlungspflicht des Rekurrenten nach § 16 Abs. 4
VRG bleibt vorbehalten.
3. MLaw B
wird für das Rekursverfahren mit Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) aus
der Staatskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Rekurrenten nach § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
4. Die Beschwerde
wird abgewiesen.
5. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
6. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
7. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
8. MLaw B
wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'500.- (inklusive
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.
9. Gegen dieses Urteil kann
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
10. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);
d) die Gerichtskasse (zur Ausrichtung der
Entschädigung).