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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2023.00313
Urteil
der 2. Kammer
vom 25. September 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Wiedererwägungsgesuch),
hat sich
ergeben:
I.
A. Die
1959 geborene kosovarische Staatsangehörige A (nachfolgend Beschwerdeführerin)
heiratete am 17. Dezember 1992 in ihrem Heimatland den 1954 geborenen
serbischen Staatsangehörigen B (nachfolgend Ehemann). Aus der Ehe entstammen
die drei Kinder C, D und E. Am 18. September 1998 (Ehemann) bzw. 17. Februar
1999 (Beschwerdeführerin samt Kindern) reiste die ganze Familie in die Schweiz
ein, wo sie nach Abweisung ihrer Asylgesuche am 4. August 2006 vorläufig
aufgenommen wurden. Die Kinder sind inzwischen eingebürgert und volljährig
geworden.
In der Folge ersuchte die Beschwerdeführerin mehrfach
erfolglos um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Ihr vorletztes Gesuch vom
24. August 2018 wurde vom Migrationsamt am 14. Mai 2019 abgewiesen.
In der Folge bestätigten sowohl die Sicherheitsdirektion am 18. Juni 2019
als auch das Verwaltungsgericht am 4. Dezember 2019 (VB.2019.00462) den
negativen Bewilligungsentscheid. Das Bundesgericht trat am 15. Januar 2020
(2C_34/2020) auf die hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein.
B. Mit
Gesuch vom 3. Juni 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin abermals um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, was ihr mit migrationsamtlicher
Verfügung vom 2. Dezember 2022 erneut verweigert wurde.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 27. April 2023 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 5. Juni 2023 (Datum Poststempel: 6. Juni
2023) beantragte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht, es seien die
vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und es sei ihr eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren
Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde um Zusprechung einer
Umtriebsentschädigung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 7. Juni 2023 wurde der
Beschwerdeführerin (mangels bewilligungsfähigen Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege) Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses angesetzt,
ansonsten auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werde. Weiter wies das
Verwaltungsgericht darauf hin, dass die Bewilligungssituation der
Beschwerdeführerin bereits Gegenstand eines früheren, rechtskräftig
entschiedenen Verfahrens gewesen sei. Der Beschwerdeführerin wurde deshalb eine
zwanzigtägige Frist angesetzt, um die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung
substanziiert darzulegen, namentlich neue entscheiderhebliche Tatsachen oder
Beweismittel vorzubringen, welche beim verwaltungsgerichtlichen Entscheid vom 4. Dezember
2019 (VB.2019.00462) noch nicht vorlagen bzw. im damaligen Verfahren nicht
bekannt waren oder die damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich
unmöglich war, ansonsten aufgrund der Akten entschieden würde. Überdies wurde
die Beschwerdeführerin zur Nachreichung eines in der Beschwerdeschrift
erwähnten Urteils der Schweizerischen Asylrekurskommission aufgefordert,
ansonsten ebenfalls aufgrund der Akten entschieden würde.
Der auferlegte Prozesskostenvorschuss wurde fristgerecht
geleistet.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2023 (Datum Poststempel: 27. Juni
2023) reichte die Beschwerdeführerin das angeforderte Urteil der
Schweizerischen Asylrekurskommission vom 31. Juli 2006 nach. Zudem wies
sie unter Beilage eines aktuellen Auszugs aus dem Betreibungsregister darauf
hin, seit ihrer Einreise noch nie betrieben worden zu sein. Die Voraussetzungen
einer Wiedererwägungen legte sie entgegen der erwähnten
verwaltungsgerichtlichen Auflage nicht weiter dar.
Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch zu
der nachgereichten Eingabe vom 26. Juni 2023 vernehmen liess, verzichtete
die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Vorläufig
aufgenommene Personen können grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren
in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter
Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der
Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84
Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005 [AIG]). Damit wird kein eigenständiger ausländerrechtlicher
Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene Personen geschaffen. Vielmehr werden
die Migrationsbehörden aufgefordert, der besonderen Situation dieser
Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das Vorliegen eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 1. Februar 2023, VB.2022.00788, E. 5.1.1).
Art. 84 Abs. 5 AIG
verleiht einer vorläufig aufgenommenen Person jedoch keinen Rechtsanspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (BGr, 1. Februar 2018, 2C_689/2017,
E. 1.2.1).
1.2 Bei Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die
ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre
Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal
von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein
bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil
zur Folge haben (vgl. VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 5.2).
Dabei sind im Rahmen der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen
eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG zu erteilen ist, nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE)
namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die
Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit
in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine
Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung
der Integration werden gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG die Beachtung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte
der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die
Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d)
berücksichtigt. Die Integrationskriterien von Art. 58a AIG werden auf
Verordnungsebene (Art. 31 Abs. 5 VZAE und Art. 77a–f VZAE)
weiter konkretisiert. In Art. 77f VZAE wird abermals darauf verwiesen,
dass bei der Beurteilung der Integrationskriterien die persönlichen
Verhältnisse bei der Sprachkompetenz und der Teilnahme am Wirtschaftsleben
angemessen zu berücksichtigen sind. Eine Abweichung von diesen
Integrationskriterien ist möglich, wenn sie wegen a) körperlicher,
geistiger oder psychischer Behinderung, b) einer schweren oder lang
andauernden Krankheit oder c) aus anderen gewichtigen persönlichen
Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllt werden können.
Als gewichtige persönliche Umstände (Art. 77f lit. c VZAE) zählen
namentlich eine ausgeprägte Lern-, Lese- oder Schreibschwäche (Ziff. 1),
Erwerbsarmut (Ziff. 2) und die Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben (Ziff. 3).
1.3 Da die
Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanzen
steht, kann das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen
rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.).
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin hat bereits wiederholt erfolglos um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung ersucht: Ihr vorletztes Gesuch vom 24. August 2018
wurde am 14. Mai 2019 abgewiesen. Der hiergegen erhobene Rekurs blieb
erfolglos und die Bewilligungsverweigerung wurde am 4. Dezember 2019
(VB.2019.00462) vom Verwaltungsgericht als oberste kantonale
Rechtsmittelinstanz bestätigt. Das Bundesgericht trat auf eine hiergegen
erhobene Beschwerde mit Urteil 2C_34/2020 vom 15. Januar 2020 nicht ein.
2.2 Auch wenn
damit über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bereits rechtskräftig
entschieden wurde, kann nach dargelegter Rechtslage grundsätzlich jederzeit ein
neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Das Stellen eines neuen Gesuchs
darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage
zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet,
auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten
Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und
Beweismittel namhaft gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt
waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich
unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1;
VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1 [diesbezüglich bestätigt in
BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3]; VGr, 25. Mai 2011,
VB.2011.00140, E. 1.2). Ein neues Bewilligungsgesuch ist somit nur dann
materiell zu behandeln, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage (bei
Dauersachverhalten) entscheidwesentlich geändert haben (BGE 146 I 185 E. 4.1;
BGE 136 II 177 E. 2.2.1).
2.3 Vorliegend
hat sich die die tatsächliche Situation seit der letzten materiellen
Beurteilung der Bewilligungssituation der Beschwerdeführerin durch das
Verwaltungsgericht nicht in entscheiderheblicher Weise verändert:
- Nach
Einschätzung ihrer behandelnden Psychiaterin vom 26. April 2022 leidet die
Beschwerdeführerin an einer chronifizierten und mittelgradig ausgeprägten
depressiven Erkrankung sowie einer Intelligenzminderung, einer verminderten
Stresstoleranz, einer mangelnden Adaptions- und Umstellungsfähigkeit sowie
Konzentrationsproblemen mit Vergesslichkeit, weshalb sie bereits bei minimalen
Belastungen rasch erschöpft und belastungsintolerant sei. Weitere Hinweise auf
eine Intelligenzminderung sind auch einem Bericht der Praxis F vom 19. April
2022 zu entnehmen, einer ambulanten ärztlichen Einrichtung für Psychiatrie und
Psychotherapie in G. Die Beschwerdeführerin machte jedoch bereits bei ihrem
vorangegangenen Gesuch vom 24. August 2018 und dem anschliessenden
Rechtsmittelverfahren – unter Beilage mehrerer Arztberichte von behandelnden
Ärzten – in weitgehend analoger Weise geltend, an kognitiven und
gesundheitlichen Einschränkungen zu leiden, welche ihre mangelhafte Integration
entschuldigen würden (vgl. dazu beispielsweise die Arztberichte ihrer
Psychiaterin vom 23. September 2019 und 29. Oktober 2019). Bei den
geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen handelt es sich somit nicht
um neue Erkrankungen und die neu eingereichten Belege bringen keine
massgeblichen neuen Erkenntnisse, sondern bestätigen überwiegend die früheren
ärztlichen Einschätzungen, welche bereits bei der letzten und in Rechtskraft
erwachsenen materiellen Beurteilung der Bewilligungssituation der
Beschwerdeführerin berücksichtigt werden konnten. Allein die Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin nun neue Arztberichte zu ihren bereits früher geltend
gemachten Gesundheitsprobleme nachgereicht, rechtfertigt noch keine
Neubeurteilung (vgl. dazu schon die verwaltungsgerichtliche Präsidialverfügung
vom 7. Juni 2023).
- Dies
gilt insbesondere auch für die im Bericht der Praxis F vom 19. April
2022 erwähnten Hinweise auf eine Intelligenzminderung, zumal die
Beschwerdeführerin bereits im vorangegangenen Rechtsgang vor dem
Verwaltungsgericht und unter Verweis auf die damalige Beurteilung ihrer
Psychiaterin auf entsprechende kognitive Störungen hinwies (vgl. die
Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführerin vom 27. September 2019) und
diese Behauptungen bereits in die damalige Beurteilung miteinfliessen konnten.
Der neu eingereichte Bericht der Praxis F bringt damit keinen massgeblichen
Erkenntnisgewinn und ist überdies von geringer Beweiskraft, nachdem die
entsprechenden Abklärungen in engem zeitlichem Konnex zum Neugesuch vom 3. Juni
2022 stehen und die Testergebnisse auch nicht in einem Setting erhoben wurden,
welches Manipulationen seitens der Beschwerdeführerin ausschliesst.
- Ebenso
wenig hat sich die Situation seit der letzten materiellen Beurteilung
massgeblich verändert, weil der Ehemann der Beschwerdeführerin frühpensioniert
wurde und die Ehegatten seit Anfang 2019 statt Sozialhilfe eine Altersrente
samt Zusatzleistungen beziehen: Eine entsprechende Ablösung der Sozialhilfe
durch Ergänzungs- und weitere Zusatzleistungen war bereits bei Einreichung des
Gesuchs vom 24. August 2018 absehbar (vgl. Bestätigung der zuständigen
Sozialhilfebehörde vom 11. Dezember 2018 und vom 25. Januar 2019) und
bei Fällung des in Rechtskraft erwachsenen verwaltungsgerichtlichen Entscheids
vom 4. Dezember 2019 (VB.2019.00462) längst vollzogen. Entsprechend konnte
das Verwaltungsgericht der diesbezüglichen Situation bereits bei der damaligen
materiellen Beurteilung Rechnung tragen und stellt die (Früh-)Pensionierung und
die Ablösung von der Sozialhilfe kein relevantes Novum dar (vgl. VGr, 4. Dezember
2019, VB.2019.00462, E. 2 [die Beschwerdeführerin betreffend]).
- Auch
die im vorliegenden Verfahren nachgereichten Referenzschreiben aus der
Nachbarschaft vermögen die Bewilligungssituation der Beschwerdeführerin nicht
in einem neuen Licht erscheinen lassen und hätten überdies überwiegend bereits
beim vorangegangenen Gesuch beigebracht werden können.
2.4 Auch in rechtlicher
Hinsicht haben die einschlägigen Bestimmungen seit der letzten rechtskräftigen
Beurteilung der Bewilligungssituation keinerlei entscheidrelevanten Änderung
erfahren. Die mit Entscheiden 2C_60/2022 vom 27. Dezember 2022 (= BGE 149
II 1) E. 4.7 und 2C_642/2022, E. 3.2.2 und 3.3.2 vom 7. Februar
2023 präzisierte bundesgerichtliche Praxis, wonach nicht rückwirkend an eine in
der Vergangenheit vorhandene, aber mittlerweile abgeschlossene
Sozialhilfeabhängigkeit angeknüpft werden könne, wenn zum Zeitpunkt des
vorinstanzlichen Urteils die Sozialhilfeabhängigkeit (z.B. aufgrund einer
Pensionierung) nicht mehr bestehe, betreffen den Widerruf einer Niederlassungs-
oder Aufenthaltsbewilligung zufolge Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 63 Abs. 1
lit. c AIG bzw. Art. 62 Abs. 1 lit e AIG) und sind auf
Konstellationen wie die vorliegende nicht anwendbar, wo es um eine erstmalige
Bewilligungserteilung und nicht um einen Widerruf geht (VGr, 17. April
2024, VB.2023.00680, E. 3.2).
2.5 Damit hat
sich vorliegend die Rechts- und Sachlage seit der letzten rechtskräftigen
materiellen Beurteilung nicht in entscheidrelevanter Weise verändert und liegen
keine Noven vor, die nicht bereits im vorangegangenen und rechtskräftig
entschiedenen Bewilligungsverfahren berücksichtigt wurden oder dort schon
hätten vorgebacht werden können. Das Migrationsamt hätte damit auf das neue
Gesuch der Beschwerdeführerin gar nicht erst eintreten müssen.
Bereits aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
3.1 Lediglich
ergänzend und kursorisch ist nachfolgend festzuhalten, dass die vorinstanzlich
gleichwohl vorgenommene materielle Prüfung rechtsfehlerfrei erfolgte.
3.2 Die
Beschwerdeführerin erfüllt unbestrittenermassen die zeitlichen Voraussetzungen
für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, ist jedoch zumindest in
wirtschaftlicher und sprachlicher Hinsicht unzureichend integriert:
- Bis
zur Frühpensionierung ihres Ehemannes übte die Beschwerdeführerin in der
Schweiz weder eine Erwerbstätigkeit aus, noch nahm sie an einem Integrations-
oder Arbeitsprogramm teil, weshalb sie und ihr Ehemann jahrelang von der
öffentlichen Fürsorge unterstützt werden mussten. Seither vermag die weiterhin
erwerbslose Beschwerdeführerin nur einen geringfügigen Teil ihres
Lebensunterhalts aus der AHV-Rente ihres Ehemannes von monatlich Fr. 560.-
zu bestreiten, womit sie und ihr Ehemann ganz überwiegend auf Ergänzungs- und
weitere Zusatzleistungen zur Altersrente angewiesen sind. Gemäss Verfügung des
Amts für Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 8. März 2022 werden ihr und ihrem
Ehegatten monatlich Fr. 4'227.- Zusatzleistungen zur AHV/IV ausgerichtet,
womit die beitragsfinanzierten Rentenleistungen (weiterhin) nur in ganz
untergeordneter Weise zur Bedarfsdeckung beitragen und die Beschwerdeführerin
überwiegend auf beitragsunabhängige Leistungen der öffentlichen Hand angewiesen
ist.
- Mit
Erreichen des ordentlichen Pensionsalters endet zwar grundsätzlich die Pflicht
zur Aufnahme eines existenzsichernden Erwerbs (Laura Campisi/Roswitha Petry in:
Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, 3. A., Basel 2022, § 21.28 Fn. 86). Gleichwohl
kann auch nach der Erreichung des Pensionsalters noch berücksichtigt werden,
wenn das Erwerbspotenzial vor der Pensionierung nur unzureichend ausgeschöpft
und mit der Pensionierung eine frühere Sozialhilfeabhängigkeit lediglich durch
Ergänzungsleistungen abgelöst wurde (VGr, 1. Februar 2023, VB.2022.00788, E. 5.4.3).
Insbesondere können auch bei schwer vermittelbaren bzw. kurz vor der
Pensionierung stehenden Ausländern und Ausländerinnen bis zur ordentlichen Pensionierung
zumindest entsprechende Suchbemühungen auf dem ersten Arbeitsmarkt oder die
regelmässige Teilnahme an Beschäftigungs- bzw. Arbeitsintegrationsprogrammen
erwartet werden (BGE 147 I 268 E. 5.3.2; VGr, 21. Oktober 2020,
VB.2020.00557, E. 3.3), woran im dargelegten Sinne auch die jüngste
bundesgerichtliche Rechtsprechung (siehe dazu oben E. 2.4) nichts geändert
hat. Gegenteilige Lehrmeinungen (vgl. z.B. Corinne Reber, Kein Widerruf von
Bewilligungen bei Ergänzungsleistungsbezug, in: Jusletter, 17. April 2023,
Ziff. 5.2) vermögen nicht zu überzeugen, da vorliegend über die
Integration der Beschwerdeführerin im Sinn eines Dauersachverhalts zu urteilen
ist und deshalb in zulässiger Weise auch auf die berufliche und wirtschaftliche
Situation vor der Pensionierung abgestellt werden darf. Denn für die Umwandlung
einer vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung wird eine gewisse
Integrationsleistung verlangt (VGr, 17. April 2024, VB.2023.00680, E. 3.2;
vgl. auch BGE 147 I 268 E. 5.3). Dies muss umso mehr in der vorliegenden
Konstellation gelten, wo die Beschwerdeführerin bei Gesuchseinreichung und
Fällung der vorinstanzlichen Entscheide noch nicht einmal das ordentliche
Rentenalter erreicht hatte.
- Auch
in sprachlicher Hinsicht ist die Integration der Beschwerdeführerin weit hinter
üblichen Erwartungen zurückgeblieben, nachdem sie zwar von August bis Dezember
2020 einen Deutschkurs auf den Niveau A1 besuchte, aber kein entsprechendes
Zertifikat zu erlangen vermochte.
Demnach hat sich die Beschwerdeführerin weder in
sprachlicher noch in wirtschaftlicher Hinsicht in einer Weise integriert, wie
dies aufgrund ihres jahrzehntelangen Aufenthalts in der Schweiz zu erwarten
gewesen wäre. Demzufolge sind weder die Integrationskriterien von Art. 58a
Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77d Abs. 1 lit. d
VZAE noch diejenigen von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG und Art. 77e
Abs. 1 und 2 VZAE erfüllt.
3.3 Mit der
Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass weder das Alter, noch der
Gesundheitszustand, noch die Bewilligungssituation oder allfällige
Betreuungspflichten einer besseren sprachlichen und wirtschaftlichen
Integration der Beschwerdeführerin entgegenstanden:
-
Vorläufig Aufgenommene sind in der ganzen Schweiz zur Ausübung einer
selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn die orts-,
berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden.
Sie benötigen keine Arbeitsbewilligung. Für sie gilt lediglich eine
Meldepflicht (Art. 85a AIG). Der Beschwerdeführerin stand damit die
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne Weiteres offen.
-
Da das jüngste Kind der Familie bereits 2016 die Volljährigkeit
erreichte, ist weder ersichtlich noch wird substanziiert geltend gemacht, dass
Betreuungspflichten der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegenstanden.
-
Wie das Verwaltungsgericht schon beim letzten Rechtsgang festgestellt
hatte, vermögen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten kognitiven und
gesundheitlichen Einschränkungen deren Integrationsdefizite nicht zu
entschuldigen und stellen die hierzu eingereichten medizinischen Unterlagen
überdies auch keine unabhängige Begutachtung dar (VGr, 4. Dezember 2019,
VB.2019.00462, E. 2.3 ff. [die Beschwerdeführerin betreffend]).
-
Auch die im vorliegenden Rechtsgang neu eingereichten medizinischen
Unterlagen stammen von der behandelnden Psychiaterin oder wurden zumindest in
deren Auftrag erstellt. Sodann wiederholen sie im oben dargelegten Sinn im
Wesentlichen lediglich die bereits seit Längerem behaupteten gesundheitlichen
Probleme, weshalb die Beschwerdeführerin hieraus nichts zu ihren Gunsten
ableiten kann. Ohnehin deuten die mit Bericht der Praxis F vom 19. April
2002 testpsychologisch erhobenen Werte (Verbal-IQ von 73, Handlungs-IQ von 62
und Gesamt-IQ von 65) lediglich auf eine leichte Intelligenzminderung nach
aktueller ICD-Klassifikation (International Classification of Diseases) der WHO
(World Health Organization) hin, bei welcher zwar in der Regel von einer
reduzierten Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, eine gänzlich fehlende Erwerbs-
und Lernfähigkeit aber noch nicht erstellt erscheint (vgl, dazu auch BGr, 11. Februar
2019, 8C_608/2018, E. 5.2).
-
Sodann wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die
Beschwerdeführerin trotz der behaupteten massiven psychischen Probleme
jahrelang weder einen allfälligen Anspruch auf eine Invalidenrente abklären
liess, noch fachärztliche Behandlung in Anspruch nahm. Eine Überweisung an eine
psychiatrische Fachärztin fand erst statt, nachdem im Rekursentscheid vom 18. Juni
2019 ausdrücklich auf das Fehlen entsprechender fachärztlicher Abklärungen
hingewiesen wurde. Entsprechend erscheint auch der vorinstanzliche Schluss
nachvollziehbar, wonach die gegenwärtigen psychiatrischen Konsultationen mehr
mit dem hängigen Bewilligungsverfahren als dem tatsächlichen Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin zusammenhängen könnten. Jedenfalls ist nach wie vor
nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin die geltend gemachten
psychischen und kognitiven Probleme nicht früher fachärztlich abklären und
behandeln liess, weshalb ihre behauptete dauerhafte Arbeits- und Lernfähigkeit
weder hinreichend dokumentiert noch glaubhaft erscheint und der
Beschwerdeführerin zumindest vorzuwerfen ist, sich nicht zeitnah um ihre
Integrationsdefizite gekümmert zu haben. Insbesondere erscheint es auch wenig
glaubhaft, wenn die Beschwerdeführerin behauptet, gerade wegen ihrer
Depressionen und angeblich eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten jahrelang
keine fachärztliche Hilfe in Anspruch genommen zu haben, nachdem diese bereits
seit Jahren bekannt gewesen sein sollen (vgl. dazu die bereits im
vorangegangenen Rechtsgang eingereichte Bestätigung ihres Hausarztes vom 27.
März 2019).
Die mangelhafte Integration der
Beschwerdeführerin ist deshalb auch nicht mit den geltend gemachten kognitiven
und gesundheitlichen Beeinträchtigungen entschuldbar (vgl. dazu bereits VGr, 4. Dezember
2019, VB.2019.00462, E. 2 [die Beschwerdeführerin betreffend]). Dass die
Beschwerdeführerin sich ansonsten tadellos verhalten hat und ihren finanziellen
Verpflichtungen nachgekommen sein will, entspricht sodann üblichen
Integrationserwartungen, ohne dass sie allein hieraus etwas zu ihren Gunsten
ableiten kann. Es kann offenbleiben, inwieweit sich die Beschwerdeführerin
aufgrund der wirtschaftlichen Einheit der Familie, der gemeinsamen Haftung für
die laufenden Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und der wechselseitigen
Unterstützungspflicht der Ehegatten überdies die Schulden ihres Ehemannes
mitanlasten lassen muss, dessen Betreibungsregisterauszug vom 15. Juli
2022 unter anderem 10 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 64'110.70
aufweist.
3.4 Da derzeit
keine Anhaltspunkte für eine bevorstehende Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
bestehen, greift der vorliegende Entscheid auch nicht in konventionsrechtlich
geschützte Beziehungen ein und kann die Beschwerdeführerin ihre bestehenden
sozialen Kontakte wie bis anhin pflegen (vgl. VGr, 4. Dezember 2019,
VB.2019.00462, E. 2.7 [die Beschwerdeführerin betreffend]). Sofern
Reisegründe im Sinn von Art. 9 der Verordnung über die Ausstellung von
Reisedokumenten für ausländische Personen vom 14. November 2012 (RDV)
vorliegen, kann die Beschwerdeführerin beim Staatssekretariat für Migration
(SEM) um Erteilung eines Rückreisevisums zum Besuch ihrer Verwandtschaft im
Kosovo ersuchen. Auch wenn mit ihrem ausländerrechtlichen Status
Reisebeschränkungen einhergehen, ist nicht ersichtlich, dass sich ihre
Situation diesbezüglich heute wesentlich anders darstellt als bei der
letztmaligen verwaltungsgerichtlichen Abweisung ihres Gesuchs um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung.
3.5 Die
wirtschaftlichen und sprachlichen Integrationsdefizite der Beschwerdeführerin
rechtfertigen damit nach wie vor eine Bewilligungsverweigerung.
Die Beschwerde ist somit unabhängig von einem entsprechenden
Anspruch auf materielle Prüfung abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen und steht ihr auch keine Umtriebsentschädigung zu (§ 13 Abs. 2
in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden
Verfahren eine ausführlich begründete Zwischenverfügung ergangen ist,
rechtfertigt sich eine mässige Erhöhung der in ausländerrechtlichen Verfahren
üblichen Gerichtsgebühr. Die Beschwerdeführerin ist überdies darauf
hinzuweisen, dass die erneute Stellung eines aussichtslosen
(Wiedererwägungs-)Gesuchs inskünftig bei der Kostenfestsetzung zu ihren Lasten
berücksichtigt werden könnte.
5.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG sind Privaten, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und
Kostenvorschüssen zu erlassen.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wurde bereits mit Präsidialverfügung vom 7. Juni
2023 sinngemäss abgewiesen, wobei aber im damaligen Dispositiv hierzu keine
ausdrückliche Anordnung getroffen wurde. Da die Beschwerde im dargelegten Sinn
von Beginn offensichtlich aussichtslos war, besteht kein Anlass für die
nachträgliche Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, es rechtfertigt
sich aber der Klarheit wegen, die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege
ausdrücklich in das vorliegende Entscheiddispositiv aufzunehmen, nachdem eine
entsprechende Anordnung in der Präsidialverfügung vom 7. Juni 2023
unterlassen wurde bzw. sich nur aus den damaligen Erwägungen und implizit aus
der Kautionierung der Beschwerdeführerin ergab.
6.
Der vorliegende Entscheid kann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'595.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Es
werden keine Entschädigungen zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).