{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-02-05", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00315_2026-02-05.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225657&W10_KEY=13955782&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "442b8f043d9b5a3b92b0524cb0997e87"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00315"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05.02.2026  VB.2023.00315"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05.02.2026  VB.2023.00315"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05.02.2026  VB.2023.00315"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewilligungs- und Geb\u00fchrenpflicht | [Bewilligungs- und Geb\u00fchrenpflicht f\u00fcr den Betrieb eines Boulevardcaf\u00e9s beim Bahnhof Stadelhofen auf zwei Aussenfl\u00e4chen eines im Privateigentum stehenden Grundst\u00fccks, an welchem eine Gemeindedienstbarkeit besteht.] Ausf\u00fchrungen zur Bewilligungs- und Geb\u00fchrenpflicht f\u00fcr die \u00fcber den schlichten Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung einer \u00f6ffentlichen Sache im Gemeingebrauch (E. 3). Verh\u00e4ltnis zwischen der Bewilligung des gesteigerten Gemeingebrauchs, der gastgewerblichen Bewilligung und der Baubewilligung (E. 4). \u00d6ffentliche Sachen im Gemeingebrauch m\u00fcssen nicht zwingend im Eigentum des Gemeinwesens stehen. Die f\u00fcr die Zuf\u00fchrung der Sache zu einer \u00f6ffentlichen Zweckbestimmung erforderliche Verf\u00fcgungsmacht des Gemeinwesens kann auch auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht oder einer \u00f6ffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschr\u00e4nkung beruhen (E. 5.1). Diesfalls kann das Gemeinwesen einem Dritten den gesteigerten Gemeingebrauch an der \u00f6ffentlichen Sache nur insoweit erlauben, als es ihre vom Eigent\u00fcmer erlangte Verf\u00fcgungsmacht erlaubt. Gegebenenfalls bedarf die Nutzung der Sache durch einen Dritten daher nebst der Bewilligung des gesteigerten Gemeingebrauchs auch einer Erm\u00e4chtigung des privaten Eigent\u00fcmers (E. 5.2). Auf dem streitbetroffenen Grundst\u00fcck lasten Personaldienstbarkeiten in Form von Fusswegrechten. Diese stellen typische Gemeindedienstbarkeiten dar, indem die Stadt Z\u00fcrich dinglich berechtigt ist, das Recht zur Aus\u00fcbung der Dienstbarkeit (Nutzung des Wegrechts) aber der Allgemeinheit zusteht. Die vom Beschwerdef\u00fchrer f\u00fcr Aussengastronomie beanspruchten Aussenfl\u00e4chen werden von den Fusswegrechten mitumfasst. Die mit dem Gastronomiebetrieb einhergehende Nutzung der Aussenfl\u00e4chen stellt (mindestens) gesteigerten Gemeingebrauch dar und beeintr\u00e4chtigt die bestimmungsgem\u00e4sse Fusswegnutzung. Die Stadt Z\u00fcrich geht deshalb zu Recht von einer Bewilligungs- und Geb\u00fchrenpflicht des Aussengastronomiebetriebs aus (zum Ganzen E. 7 f.).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:35:42", "Checksum": "515b3f87877537221a5f7d4cd20516b9"}