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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2023.00316
Urteil
der 1. Kammer
vom 30. November 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. C, vertreten durch RA D,
2. Baukommission Nürensdorf, vertreten durch RA E,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich
ergeben:
I.
Die Baukommission Nürensdorf erteilte C am 3. Juni
2022 nachträglich im Anzeigeverfahren die Baubewilligung für einen bestehenden
"Plättliweg" auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02
in Nürensdorf.
Am 12. Juli 2022 stellte A bei der Baukommission ein
Wiedererwägungsgesuch und beantragte die Neubeurteilung der Baubewilligung. Die
Baukommission trat mit Beschluss vom 24. Oktober 2022 auf das
Wiedererwägungsgesuch nicht ein.
II.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 23. November 2022
Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Das Baurekursgericht wies den
Rekurs am 11. Mai 2023 ab.
III.
Gegen diesen Entscheid erhob A am 6. Juni 2023
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid des
Baurekursgerichts sei aufzuheben, auf das Wiedererwägungsgesuch sei einzutreten
und das Baugesuch von C sei abschlägig zu beantworten, eventualiter sei es
unter Auflagen gutzuheissen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
C erstattete keine Beschwerdeantwort. Das Baurekursgericht
beantragte am 15. Juni 2023 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der
Beschwerde. Die Baukommission Nürensdorf beantragte am 12. Juli 2023 die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. A hielt mit Replik vom 31. August 2023 an seinen
Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1 Der
private Beschwerdegegner ist Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 01 an der
F-Strasse 02 in Nürensdorf. Im Jahr 2015 liess er den Plattenbelag auf
seinem Grundstück um 3,8 m2 erweitern. Am 23. Mai 2022
ersuchte er bei der Beschwerdegegnerin 2 nachträglich um Bewilligung der
Erweiterung des Plattenbelags. Die Beschwerdegegnerin 2 erteilte die
entsprechende baurechtliche Bewilligung am 3. Juni 2022 im Anzeigeverfahren.
Der Beschwerdeführer wohnt an der F-Strasse 03 in
Nürensdorf, mithin unmittelbar neben dem Grundstück des privaten
Beschwerdegegners. Am 2. Juli 2022 sandte der Rechtsvertreter des privaten
Beschwerdegegners eine Kopie der Baubewilligung per E-Mail an den
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers.
2.2 Daraufhin
ersuchte der Beschwerdeführer am 12. Juli 2022 die
Beschwerdegegnerin 2 um Wiedererwägung der Baubewilligung. Er machte
insbesondere geltend, die
Beschwerdegegnerin 2 sei davon ausgegangen, bei der bewilligten
Erweiterung des Plattenbelags handle es sich um einen "Plättliweg",
obschon diese nicht als Weg, sondern als Abstellplatz für ein Motorrad genutzt
werde. Da ein Anzeigeverfahren durchgeführt und er zu Unrecht nicht
berücksichtigt worden sei, habe er dies nicht früher geltend machen können. Zur
Untermauerung seiner Vorbringen reichte er unter anderem verschiedene Fotos
sowie einen von ihm und dem privaten Beschwerdegegner abgeschlossenen gerichtlichen
Vergleich ein.
Die Beschwerdegegnerin 2 trat auf das
Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 24. Oktober
2022 nicht ein. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, die Nutzung der
strittigen Fläche als permanenter Fahrzeugabstellplatz sei nicht Gegenstand des
Baugesuchs sowie des in Rechtskraft erwachsenen Entscheids gewesen.
Entsprechend bestehe auch kein Anlass, auf das Wiedererwägungsgesuch
einzutreten. Die Vorinstanz wies den dagegen erhobenen Rekurs ab, da der
Beschwerdeführer anstelle des Wiedererwägungsgesuches mithilfe eines
ordentlichen Rechtsmittels, das heisst mittels Rekurses, die fragliche
Baubewilligung hätte anfechten können und müssen.
3.
3.1 Ein Wiedererwägungsgesuch ist ein formloser
Rechtsbehelf, durch den die Betroffenen die verfügende Verwaltungsbehörde
ersuchen, auf ihre Verfügung zurückzukommen und sie abzuändern oder aufzuheben
(Martin Bertschi, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 19; Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A.,
Zürich etc. 2020, N. 1272).
Ein Anspruch auf materielle Prüfung des Gesuchs besteht
nur, sofern sich eine entsprechende Pflicht aus dem kantonalen Recht ergibt
oder wenn direkt aus der Bundesverfassung fliessende Grundsätze dies gebieten. Ersteres liegt – im Sinn einer Revision
gemäss §§ 86a–86d VRG – vor, wenn die gesuchstellende Person erhebliche
Tatsachen oder Beweismittel geltend macht, die ihr im früheren Verfahren nicht
bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder
tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 138 I 61 E. 4.3,
136 II 177 E. 2.1, 127 I 133 E. 6, je mit Hinweisen; VGr,
15. Dezember 2022, VB.2022.00351, E. 3.2; 25. August 2022, VB.2022.00157, E. 2.1;
27. Mai 2021, VB.2021.00138, E. 2.2;
Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 14 f.). Zudem kann
sich aus Art. 29 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(SR 101) ein Anspruch auf Änderung einer rechtskräftigen Dauerverfügung
oder einer anderen in die Zukunft wirkenden Verfügung ergeben. Vorausgesetzt
dafür ist, dass sich die massgebenden Sachumstände oder Rechtsgrundlagen seit
dem Entscheid wesentlich geändert haben (sog. Anpassung; VGr,
15. Dezember 2022, VB.2022.00351, E. 3.2; 25. August 2022, VB.2022.00157, E. 2.1;
27. Mai 2021, VB.2021.00138, E. 2.2;
Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 17 f.).
3.2 Bei der Revision handelt es sich um ein
ausserordentliches Rechtsmittel. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität sind
Revisionsgesuche unzulässig, wenn die Revisionsgründe im Verfahren, das der
Anordnung vorausging, oder mit Rekurs oder Beschwerde gegen die Anordnung
hätten geltend gemacht werden können (§ 86b Abs. 1 VRG; Bertschi,
§ 86a N. 14, § 86b N. 1 ff.). Die Revision ist selbst dann subsidiär zum ordentlichen
Rechtsmittelweg, wenn dieser aus besonderen Gründen ausserhalb der gesetzlichen
Rechtsmittelfristen beschritten werden kann (Bertschi, § 86b N. 5).
Auf Revisionsgesuche, die dem Grundsatz der Subsidiarität nicht entsprechen,
ist nicht einzutreten (Bertschi, § 86b N. 1; VGr, 3. März 2021,
RG.2021.00002, E. 2.1).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den
Standpunkt, dass er die E-Mail des privaten Beschwerdegegners vom 2. Juli 2022, mit der dieser ihm
die fragliche Baubewilligung vom 3. Juni 2022 übermittelte, frühestens am 4. Juli 2022 zur
Kenntnis genommen habe. Am 4. Juli 2022 sei aber zugleich die Rekursfrist
abgelaufen, weshalb er realistischerweise keinen Rekurs mehr habe einreichen
können, was die Vorinstanz verkenne.
4.2 Auf der
Grundlage von § 325 Abs. 1 PBG in Verbindung mit § 13 Abs. 1
der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV) wird bei
Bauverfahren von untergeordneter Bedeutung anstelle des ordentlichen das
Anzeigeverfahren angewendet, wenn nach den Umständen keine Interessen von
Nachbarn oder des Natur- und Heimatschutzes berührt werden können. Das
Anzeigeverfahren ohne Aussteckung und Publikation ist somit dann zulässig, wenn
das Bauvorhaben untergeordneter Natur ist und keine zum Rekurs berechtigenden
Interessen Dritter betroffen sind. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben,
besteht kein Raum für das Anzeigeverfahren.
Rekursberechtigte Nachbarn können eine im Anzeigeverfahren
erlassene und damit nicht publizierte Baubewilligung innert 30 Tagen seit
Kenntnisnahme mit Rekurs anfechten, sofern sie darlegen, dass die Frist noch
nicht abgelaufen ist (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz,
Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 416 mit
Hinweis). Erging die Baubewilligung zu Unrecht im Anzeigeverfahren und erhalten
Dritte aus diesem Grund erst nach Ausführung der baulichen Änderungen Kenntnis
davon, so ist ihr Rekursrecht nicht verwirkt (VGr, 31. August 2023,
VB.2022.00539 und VB.2022.00543, E. 3.2.2; 20. September 2018,
VB.2018.00209, E. 2.7 mit Hinweisen).
Eine falsche Verfahrenswahl führt nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nicht ohne Weiteres zur Aufhebung des
nachfolgend ergangenen baurechtlichen Entscheids. Vielmehr kommt es darauf an,
ob der Nachbar seine Rügen trotz der falschen Verfahrenswahl der Rekursinstanz
vortragen und damit seine Interessen wahren konnte (VGr, 31. August 2023,
VB.2023.00427, E. 3.5; 28. November 2019, VB.2019.00258, E. 6.6
mit Hinweisen, bestätigt mit BGr, 25. Februar 2021, 1C_58/2020, E. 3).
4.3 Für die
Wahrung einer Rechtsmittelfrist genügt es grundsätzlich nicht, bei der verfügenden
Behörde ein Wiedererwägungsgesuch einzureichen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 11
N. 60; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 23; Bertschi,
Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d. N. 22; VGr, 18. August 2020,
VB.2020.00172, E. 2.1; 4. Januar 2018, VB.2017.00789, E. 3.2;
vgl. auch BGr, 19. November
2007, 2C_631/2007, E. 4).
4.4 Der
private Beschwerdegegner sandte dem Beschwerdeführer Anfang Juli 2022 eine
Kopie der Baubewilligung zu. Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers ist
davon auszugehen, dass er spätestens am 4. Juli 2022 von der
Baubewilligung Kenntnis nahm. Ab diesem Zeitpunkt wäre es ihm möglich gewesen,
innerhalb von 30 Tagen Rekurs gegen die Baubewilligung zu erheben, um so
seine Rügen vorzutragen (vgl. vorne E. 4.2). Dies hat der Beschwerdeführer
jedoch unterlassen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ersuchte
stattdessen ausdrücklich bei der Beschwerdegegnerin 2 um Wiedererwägung.
Damit hat er die Rekursfrist nicht gewahrt (vgl. vorne E. 4.3).
Im Rekursverfahren machte der Beschwerdeführer sinngemäss
geltend, die Beschwerdegegnerin 2 habe erhebliche Tatsachen und
Beweismittel nicht berücksichtigt, wobei es ihm nicht möglich gewesen sei,
diese vorzubringen (vorne E. 2.2). Er berief sich folglich auf einen
Revisionsgrund. Die Revision ist
indessen subsidiär zum ordentlichen Rechtsmittelweg, welcher dem
Beschwerdeführer offenstand.
4.5 Da es dem
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nach dem Gesagten durchaus möglich
gewesen wäre, seine Rügen durch Erhebung eines Rekurses im ordentlichen
Rechtsmittelverfahren vorzubringen, entspricht sein Gesuch um Wiedererwägung
bzw. Revision dem Grundsatz der Subsidiarität nicht. Entsprechend kommt dem
Beschwerdeführer kein Anspruch auf materielle Behandlung seines Gesuchs zu.
Dass die Beschwerdegegnerin 2 auf das Gesuch nicht eintrat, ist somit
nicht zu beanstanden. Entsprechend erweist sich der vorinstanzliche Entscheid
als rechtmässig.
5.
5.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Ebenso wenig ist der Beschwerdegegnerin 2 eine
Parteientschädigung zuzusprechen. Die mögliche Entschädigungsberechtigung von
Gemeinwesen stellt einen Ausnahmefall dar (VGr, 9. Januar 2008,
VB.2007.00382 und VB.2007.00401, E. 4.2 = BEZ 2008 Nr. 3; Plüss,
§ 17 N. 51). Da dem Gemeinwesen vorliegend kein übermässiger Aufwand
entstanden ist, sind die Voraussetzungen von § 17 VRG nicht erfüllt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 2'180.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.