{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-06-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00317_2024-06-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224146&W10_KEY=13955786&nTrefferzeile=58&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "14f2e5a90e1ddd54066f9173fe1f3960"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00317"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.06.2024  VB.2023.00317"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.06.2024  VB.2023.00317"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.06.2024  VB.2023.00317"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Kaskadenmodell f\u00fcr Mobilfunkstandorte; Standortnachweis; Aufteilung der Frequenzbereiche auf verschiedene Standorte. Beim Kaskadenmodell (Priorit\u00e4tenordnung), das Mobilfunkanlagen in erster Linie in den Arbeitszonen, in zweiter Linie in den \u00fcbrigen (gemischten) Bauzonen und erst in dritter Priorit\u00e4t in den Wohnzonen zul\u00e4sst, handelt es sich um eine zul\u00e4ssige Form der planungsrechtlichen Steuerung von Mobilfunkanlagen (E. 3.1). An den Nachweis, dass in Zonen mit h\u00f6herer Priorit\u00e4t keine Standorte zur Verf\u00fcgung stehen, d\u00fcrfen keine \u00fcbertriebenen Anforderungen gestellt werden; es ist jedoch zumindest glaubhaft nachzuweisen, dass aus funktechnischen Gr\u00fcnden keine priorit\u00e4ren Zonen zur Verf\u00fcgung stehen oder dass ein geeigneter Standort in einer priorit\u00e4ren Zone wegen mangelnder Akquisitionsm\u00f6glichkeit nicht realisiert werden kann (E. 3.3). Die Anforderungen an den Standortnachweis h\u00e4ngen einerseits vom r\u00e4umlichen Umfang, in welchem Alternativstandorte zu evaluieren sind, und andererseits von der Intensit\u00e4t der Standortevaluation in diesem Perimeter ab. Die diesbez\u00fcglich in der Wegleitung zur BZO genannten Konkretisierungen haben lediglich wegleitenden Charakter (E. 3.6).  Da es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in erster Linie Sache der Mobilfunknetzbetreiberinnen ist, ihre Mobilfunknetze zu planen und die geeigneten Antennenstandorte hierf\u00fcr auszuw\u00e4hlen, ist von dieser Aufgabe der Netzplanung auch die Aufteilung der Frequenzbereiche auf verschiedene Standorte mitumfasst. Der Suchperimeter wird vorliegend dadurch begrenzt, dass der gesuchte Standort einen bestehenden erg\u00e4nzen soll (E. 3.6.3). Sodann besteht kein Anspruch darauf, dass jeder denkbare Standort im Suchperimeter gepr\u00fcft wird (E. 3.6.4). Die Standortevaluation der Baubewilligungsbeh\u00f6rde ist nicht zu beanstanden (E. 3.7). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:26:38", "Checksum": "98f3a3e9651507d2da91337f6f65b899"}