{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-09-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00321_2024-09-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224345&W10_KEY=13955782&nTrefferzeile=93&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8b4ea9d8486889e746fcc8509b75ef0d"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00321"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.09.2024  VB.2023.00321"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.09.2024  VB.2023.00321"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.09.2024  VB.2023.00321"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Quartierplan | Weil mit einer Gutheissung der Beschwerde eine erhebliche Aufwandersparnis einherginge sowie in Anbetracht der langen Verfahrensdauer ist die Beschwerde gegen den angefochtenen R\u00fcckweisungsentscheid zul\u00e4ssig (E. 1.3). Die Vorinstanz durfte infolge eines ausreichend klar erstellten Sachverhalts auf die Durchf\u00fchrung eines Augenscheins verzichten (E. 3). Kognition des Baurekursgerichts und des Verwaltungsgerichts bei \u00dcberpr\u00fcfung kommunaler Nutzungspl\u00e4ne (E. 4). Trotz vorbestehender strassenm\u00e4ssiger Erschliessung ging die Vorinstanz hinsichtlich der Grundst\u00fccke der Beschwerdef\u00fchrerin zu Recht von einer nicht verkehrssicheren Ausfahrtssituation und einem damit verbundenen Erschliessungsmangel aus. Der Miteinbezug dieser Grundst\u00fccke in das Quartierplanverfahren war rechtm\u00e4ssig (E. 5). Die Verlegung der Erstellungskosten von Erschliessungsanlagen richtet sich nach dem objektiven Erschliessungsinteresse der jeweiligen Grundeigent\u00fcmer. Der einzelne Kostenanteil hat in einem vern\u00fcnftigen Verh\u00e4ltnis zum Vorteil aus den Quartierplananlagen zu stehen und es ist ein vern\u00fcnftiger und gerechter Interessenausgleich unter den Quartierplangenossen anzustreben (E. 6.1). Aufgrund des komplexen, weitl\u00e4ufigen und mehrheitlich \u00fcberbauten Beizugsgebiets w\u00e4re zur Verlegung der Erstellungskosten eine Aufteilung in verschiedene Kostenperimeter zu pr\u00fcfen gewesen. Zur Ermittlung, ob die beschwerdef\u00fchrerischen Grundst\u00fccke vom geplanten Ausbau der bestehenden Erschliessungsanlagen gleichermassen profitieren, h\u00e4tte der Beschwerdegegner 1 kl\u00e4ren m\u00fcssen, ob ein zusammenh\u00e4ngendes Erschliessungssystem vorliegt und ob die streitbetroffenen Grundst\u00fccke nicht bereits \u00fcber eine anderweitig rechtsgen\u00fcgende Erschliessung verf\u00fcgen (E. 6.3). W\u00e4re Letzteres der Fall, w\u00e4ren die Grundst\u00fccke der Beschwerdef\u00fchrerin auch bei Verlegung der Administrativkosten (E. 7) und gegebenenfalls auch bei Verteilung der Landabz\u00fcge (E. 8) angemessen zu entlasten. Teilweise Gutheissung. Aufhebung des Kostenverlegers BaukostenStrasse, des Kostenverlegers Administrativkosten und des Abzugsperimeters. R\u00fcckweisung an den Beschwerdegegner 1 zur Neubeurteilung im Sinn der Erw\u00e4gungen."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:47:46", "Checksum": "84c7798ff48013fc73283a58caf0079f"}