{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-07-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00323_2023-07-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223393&W10_KEY=13955802&nTrefferzeile=79&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "453c472db8a55ce8d6b4be36b83a1ee6"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00323"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.07.2023  VB.2023.00323"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.07.2023  VB.2023.00323"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.07.2023  VB.2023.00323"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | [Eine Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung des 1989 geborenen tunesischen Beschwerdef\u00fchrers nach Aufl\u00f6sung der Ehegemeinschaft aufgrund eines nachehelichen oder schwerwiegenden pers\u00f6nlichen H\u00e4rtefalls wurde zu Recht abgelehnt.] Voraussetzungen f\u00fcr das Vorliegen eines nachehelichen H\u00e4rtefalls (E. 3.3 f.). Der Beschwerdef\u00fchrer bestreitet selbst nicht, dass ihm keine erfolgreiche Integration attestiert werden kann, er macht hingegen geltend, die besagten Integrationsdefizite k\u00f6nnten ihm allesamt nicht vorgeworfen werden, weshalb ein nachehelicher H\u00e4rtefall vorliege (E. 3.5.3). Aus den Angaben des Beschwerdef\u00fchrers geht sein Bewusstsein hervor, dass er sich aufgrund seiner Alkoholsucht (und des Marihuanakonsums) h\u00e4tte Hilfe suchen und sich in \u00e4rztliche Behandlung h\u00e4tte begeben m\u00fcssen. Ungeachtet dessen hat er trotz der offenkundigen Probleme, namentlich im Zusammenhang mit den durch ihn ver\u00fcbten Straftaten, jahrelang keine bzw. keine langfristig bedeutsamen Anstrengungen zur \u00dcberwindung seiner Sucht und/oder psychischen Probleme unternommen, obschon ihm beispielsweise eine klinische Entzugsbehandlung jederzeit m\u00f6glich gewesen. Dem Beschwerdef\u00fchrer ist unter diesen Umst\u00e4nden ein Verschulden hinsichtlich seiner Integrationsdefizite anzulasten (E. 3.5.6). Voraussetzungen f\u00fcr das Vorliegen eines nachehelichen H\u00e4rtefalls (E. 3.6.2). Gesamthaft ist ein schwerwiegender pers\u00f6nlicher H\u00e4rtefall beim Beschwerdef\u00fchrer gem\u00e4ss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG somit zu verneinen. Die Nichtverl\u00e4ngerung seiner Aufenthaltsbewilligung erscheint nach dem Gesagten verh\u00e4ltnism\u00e4ssig im Sinn von Art. 96 AIG (E. 3.6.6). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:59:12", "Checksum": "5d8431936025f5a2be4beb5a1e4b304f"}