{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-01-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00329_2025-01-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224624&W10_KEY=13955782&nTrefferzeile=44&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "49d1ed1f8a6e8e77ea1a781bbf1e81a2"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00329"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.01.2025  VB.2023.00329"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.01.2025  VB.2023.00329"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.01.2025  VB.2023.00329"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | Gegenstandslosigkeit des Verfahrens und Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen. Nachdem der Beschwerdef\u00fchrerin im Kanton Aargau eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem neuen Ehemann erteilt wurde, ist das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben (E. 1). Die Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen beurteilen sich grunds\u00e4tzlich nach Massgabe des Verfahrensausgangs (Unterliegerprinzip). Bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren richten sich die Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen in erster Linie nach den summarisch zu pr\u00fcfenden Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsache vor der Gegenstandslosigkeit (E. 2.1). Die Beschwerdef\u00fchrerin berief sich darauf, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein, und machte einen Aufenthaltsanspruch gest\u00fctzt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG geltend. Nachdem das gegen den Ehemann gef\u00fchrte Strafverfahren nach einer R\u00fcckweisung durch das Obergericht und nach Durchf\u00fchrung einer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ein zweites Mal eingestellt worden war, kam die Vorinstanz zum Schluss, die Beschwerdef\u00fchrerin habe den Nachweis f\u00fcr die erlittene k\u00f6rperliche Gewalt nicht erbringen k\u00f6nnen. Dieser Schluss der Vorinstanz w\u00e4re durch das Verwaltungsgericht zu best\u00e4tigen gewesen: Mit Blick auf die Einheit der Rechtsordnung darf die Verwaltungsbeh\u00f6rde nicht ohne Not von den Feststellungen der Strafbeh\u00f6rde abweichen. Dies trifft insbesondere auf den vorliegenden Fall zu: Die Eheleute wurden mehrfach polizeilich befragt und schliesslich auch im Beisein ihrer Rechtsvertreter von der Staatsanwaltschaft befragt. Gest\u00fctzt auf die Befragungen erging eine einl\u00e4sslich begr\u00fcndete zweite Einstellungsverf\u00fcgung. Die Einstellungsverf\u00fcgung wurde \u2013 ebenfalls mit eingehender Begr\u00fcndung \u2013 durch das Obergericht des Kantons Z\u00fcrich best\u00e4tigt. Bei dieser Sachlage h\u00e4tten sich die strafrechtlich geltend gemachten Vorf\u00e4lle auch in migrationsrechtlicher Hinsicht als haltlos erwiesen und h\u00e4tte die Beschwerdef\u00fchrerin keinen Aufenthaltsanspruch aus Art.50 Abs. 1 lit. b AIG ableiten k\u00f6nnen (E. 2.2). Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit / Abweisung uP/URB."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:34:43", "Checksum": "9b2f40fdc64cbc3b534d549cda203034"}