|
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
|
|

|
VB.2023.00331
Urteil
der 4. Kammer
vom 22. November 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Elias Ritzi.
In Sachen
A, wohnhaft im Kosovo,
vertreten durch B,
dieser vertreten durch RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug
zum Sohn,
hat sich ergeben:
I.
A ist eine am 7. Dezember 1952 geborene kosovarische
Staatsangehörige. Ihr Sohn B ist ein in D wohnhafter Staatsangehöriger
Grossbritanniens und ihre Tochter E ist in Deutschland wohnhaft. Am 5. Juli
bzw. 8. September 2022 ersuchten A bzw. B das Migrationsamt des Kantons
Zürich um Bewilligung der Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme von A bei B.
Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 22. Februar 2023 ab.
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 11. Mai 2023 ab, soweit er nicht gegenstandslos
geworden war, und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 10. Juni
2023 (Dispositiv-Ziff. I und II). Sie auferlegte die Rekurskosten A und
sprach dieser keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. III und IV).
III.
Mit Beschwerde vom 12. Juni 2023 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und ihr eine Einreise- und Aufenthaltsbewilligung
zur erwerbslosen Wohnsitznahme zu erteilen.
Mit Präsidialverfügung vom 13. Juni 2023 wurde A
aufgefordert, eine Kaution in der Höhe von Fr. 2'070.- zu leisten. A
leistete die Kaution fristgerecht.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 16. Juni
2023 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort. Am 30. Juni, 28. Juli und 19. September 2023
machte die Beschwerdeführerin weitere Eingaben.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für
Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen
des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Seit dem 1. Januar
2021 beurteilen sich freizügigkeitsrechtliche Ansprüche britischer
Staatsangehöriger nach dem Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und
Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des
Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des
Freizügigkeitsabkommens vom 25. Februar 2019 (Brexit-Abkommen, SR
0.142.113.672).
Das Abkommen ist namentlich anwendbar auf Staatsangehörige
des Vereinigten Königreichs, die vor dem festgelegten Stichtag (1. Januar
2021) nach dem Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR
0.142.112.681) ihr Recht auf Aufenthalt in der Schweiz ausgeübt haben und sich
auch weiterhin hier aufhalten (Art. 10 Ziff. 1 lit. b Brexit-Abkommen).
Sie sind unter Vorbehalt der Beschränkungen und Voraussetzungen des FZA in der
Schweiz aufenthaltsberechtigt (Art. 12 Ziff. 1 Brexit-Abkommen). Zu
ihren Familienangehörigen zählen direkte Verwandte, welche sich vor dem
festgelegten Stichtag ausserhalb der Schweiz aufgehalten haben und die zum
Zeitpunkt, in welchem sie zu ihren Verwandten in der Schweiz ziehen möchten,
die Bestimmungen von Art. 3 Abs. 2 lit. a–c Anhang I FZA
erfüllen (Art. 10 Ziff. 1 lit. e, ii Brexit-Abkommen). Der
Aufenthaltsanspruch der Familienangehörigen beurteilt sich ungeachtet ihrer
Staatsangehörigkeit nach den Art. 3 und 4 Anhang I FZA (Art. 12 Ziff. 2
Brexit-Abkommen).
2.2 Nach Art. 3
Abs. 1 Anhang I FZA haben Familienangehörige einer Person, die
Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht,
bei ihr Wohnung zu nehmen. Als Familienangehörige gelten auch die Verwandten
und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt
gewährt wird (Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA). Die
entsprechende Eigenschaft ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation, die
dadurch gekennzeichnet ist, dass der erforderliche Unterhalt des
Familienangehörigen von der aufenthaltsberechtigten Person zumindest teilweise
und regelmässig in einer gewissen Erheblichkeit materiell sichergestellt wird
(vgl. zum Ganzen BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.1 mit
Hinweisen; Marcel Dietrich, Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der
Europäischen Union, Zürich 1995, S. 327).
Dabei kommt es darauf an, ob die nachzuziehende (verwandte)
Person in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen und sozialen Situation in der Lage
ist, ihre Grundbedürfnisse selber zu decken, oder ob sie zusätzliche Mittel
benötigt, die ihr von der hier aufenthaltsberechtigten Person erbracht werden.
Nicht massgeblich sind die spezifischen Gründe für die Inanspruchnahme der
Unterstützung, wohl aber das Bestehen des Unterhaltsbedarfs als eines solchen,
andernfalls das Erfordernis der Gewährung des Unterhalts im Rahmen von Art. 3
Abs. 2 lit. b Anhang I FZA jegliche Konturen verlöre. Für den
Unterhaltsbedarf kommt es nur auf den materiellen Aspekt an, nicht aber auf die
sozialen Bedürfnisse (BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.1 ff.;
BGr, 6. Februar 2019, 2C_629/2018, E. 4.1; s. auch Marc Spescha in: ders. et al., Migrationsrecht, 5. A.,
Zürich 2019, Art. 3 Anhang I FZA N. 14; Christina
Schnell, Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Schweiz. Ausgewählte rechtliche
Aspekte zum Personenfreizügigkeitsabkommen, Zürich etc. 2010, S. 167).
2.3 Die
Vertragsparteien dürfen nach Art. 3 Abs. 3 lit. c Anhang I
FZA in diesem Zusammenhang von den gesuchstellenden Personen eine von der
zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung
verlangen, in der bestätigt wird, dass die nachziehende
(aufenthaltsberechtigte) Person der bzw. dem nachzuziehenden
Familienangehörigen tatsächlich Unterhalt gewährt oder beide in diesem Staat in
einer häuslichen Gemeinschaft leben.
Diese Bestimmung legt das Bundesgericht praxisgemäss
dahingehend aus, dass die tatsächliche Unterhaltsgewährung mit geeigneten
Mitteln nachgewiesen werden müsse, wobei die "blosse
Verpflichtungserklärung" der aufenthaltsberechtigten Person oder ihres
Ehegatten, zum Unterhalt der bzw. des betroffenen Familienangehörigen
beizutragen, nicht als geeigneter Nachweis in diesem Sinn angesehen wird (BGr, 26. August
2021, 2C_184/2021, E. 3.2 – 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.5
– 14. November 2018, 2C_929/2018, E. 5.1 – 19. Juli 2017, 2C_301/2016,
E. 3.1 und E. 3.4.4; vgl. auch EuGH, 16. Januar 2014,
Rs. C-423/12, Reyes, N. 20; ferner EuGH, 5. September 2012, Rs. C-83/11,
Rahman, N. 38, wonach die Mitgliedstaaten sich davon zu überzeugen hätten,
dass die genannte Abhängigkeit tatsächlich bestehe, von Dauer sei und nicht
allein mit dem Ziel herbeigeführt worden sei, in den Aufnahmemitgliedstaat
einreisen und sich dort aufhalten zu dürfen, und 9. Januar 2007, Rs. C-1/05,
Jia, N. 43; ferner die Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed hierzu
vom 27. April 2006, N. 98; Spescha, Art. 3 Anhang I FZA N. 14 und N. 19).
2.4 Der
Unterhaltsbedarf bzw. die Unterhaltsgewährung muss für die Anwendung von Art. 3
Abs. 2 lit. b Anhang I FZA im Zeitpunkt bestehen, in dem der Familiennachzug
beantragt wird. Auf die Verhältnisse in der Schweiz ist abzustellen, wenn sich
der nachzuziehende Familienangehörige bereits seit mehreren Jahren rechtmässig im
Land aufhält; hingegen sind die Verhältnisse im Herkunftsland entscheidend, wenn
ein unmittelbarer Nachzug aus dem Ausland in die Schweiz erfolgt oder die
Person, um deren Nachzug ersucht wird, sich im Zeitpunkt des Nachzugsgesuchs bloss
mit einem Touristenvisum oder anderweitig ohne dauerhafte Aufenthaltsbewilligung
in der Schweiz aufhält (zum Ganzen BGE 135 II 369 E. 3.1 f.; BGr,
21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.1; 19. Juli 2017, 2C_301/2016,
E. 3.4.3 f. [jeweils mit Hinweisen]; siehe auch EuGH, 5. September
2012, Rs. C-83/11, Rahman, N. 33; VGr, 28. September 2023,
VB.2023.00134, E. 3.2).
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, ein eigenes monatliches Einkommen von EUR 100.-
zu haben. Die Höhe ihres eigenen Einkommens ist durch die Beschwerdeführerin zu
beweisen, wobei das Beweismass herabzusetzen ist, soweit aufgrund der Natur der
Sache ein strikter Beweis nicht möglich oder nicht zumutbar ist, etwa, weil der
Sachverhalt nur indirekt über Indizien bewiesen werden kann. In diesen Fällen
gilt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 7 N. 26-28; VGr, 16. Juni 2022,
VB.2022.00167, E. 3.3). Die Absenz weiterer, über das geltend gemachte
Einkommen hinausgehender Einkommensquellen ist eine negative Tatsache, für die
naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden kann.
3.2 Aus einer
von der Beschwerdeführerin beim Beschwerdegegner eingereichten Bestätigung des
Departements der Pensionsadministration der Republik Kosovo ergibt sich, dass
die Beschwerdeführerin eine monatliche Rente von EUR 100.- erhält. Aus
einem Auszug des Bankkontos der Beschwerdeführerin ergibt sich sodann, dass die
einzigen Zahlungseingänge zwischen November 2022 und Mai 2023 Rentenzahlungen
waren. Die Beschwerdeführerin legt des Weiteren eine Bestätigung der
kosovarischen Steuerverwaltung vor, wonach sie nicht im Steuerregister
verzeichnet sei, und ein Zertifikat des Umwelt- Raumplanungs- und
Infrastrukturministeriums, wonach sie kein Grundeigentum hat. Anzeichen für
weitere Einnahmequellen lassen sich den Akten nicht entnehmen.
Damit hat die Beschwerdeführerin ausreichend dargetan,
dass ihr monatliches Einkommen EUR 100 beträgt.
3.3 Bereits im
Jahr 2018 waren Personen im Kosovo, welche monatlich weniger als EUR 103
zur Verfügung hatten, akut von Armut bedroht (vgl. eurostat, Enlargement
countries – statistics on living conditions, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php?title=Enlargement_countries_-_statistics_on_living_conditions#Monetary_poverty). Angesichts der
Tatsache, dass die kumulierte Inflation im Kosovo seit 2018 über 20 Prozent
betrug und die Armutsgrenze damit weiter gestiegen sein dürfte, ist davon
auszugehen, dass eine Rente von EUR 100.- für ein Leben über der
Armutsgrenze nicht ausreicht (vgl. hierzu die Inflationsdaten des
Internationalen Währungsfonds, abrufbar unter: https://www.imf.org/external/datamapper/PCPIEPCH@
WEO/UVK?zoom=UVK&highlight=UVK). Es ist vor diesem Hintergrund davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren Bedarf nicht durch eigenes
Einkommen decken kann. Dass die Beschwerdeführerin nur eine rudimentäre
Bedarfsberechnung vorlegt, ist unter diesen Umständen nicht entscheidend.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerdeführerin unterstützungsbedürftig.
4.
4.1 Damit
bleibt zu prüfen, ob der Sohn der Beschwerdeführerin dieser die entsprechende
Unterstützung gewährt.
4.2 Die
Beschwerdeführerin belegt, dass ihr Sohn am 6. April 2021 EUR 10'000.-
und am 21. März 2022 EUR 5'000.- an die Tochter der
Beschwerdeführerin überwies. Sodann belegt die Beschwerdeführerin Überweisungen
ihres Sohnes am 9. Juni 2023 in Höhe von Fr. 1'500.- und am 6. September
2023 in Höhe von Fr. 700.-, welche direkt an die Beschwerdeführerin
erfolgten.
4.3 Die
Vorinstanz erwog, es sei nicht belegt, dass die Überweisungen an die Tochter
der Beschwerdeführerin in Höhe von EUR 15'000.- für den Lebensunterhalt
der Beschwerdeführerin verwendet wurden. Die Beschwerdeführerin reicht ein
Schreiben ihrer Tochter sowie eine "eidliche Erklärung" ein, wonach
diese Beträge (nur) für ihren Unterhalt verwendet wurden.
4.4 Zum
Zeitpunkt der fraglichen Überweisungen führte die Beschwerdeführerin mit ihrer
Tochter einen gemeinsamen Haushalt im Kosovo. Es ist vor diesem Hintergrund hinreichend
dargetan, dass die überwiesenen Beträge – selbst wenn sie nicht ausschliesslich
der Beschwerdeführerin zugutegekommen sein sollten – unter anderem zur Führung
des gemeinsamen Haushalts verwendet wurden, wie vorgebracht wird. Insofern
trug der Sohn der Beschwerdeführerin mit seinen Überweisungen in den Jahren
2021 und 2022 zu deren Lebensunterhalt bei.
Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass der Sohn der
Beschwerdeführerin zwar seine Schwester mit namhaften Beträgen unterstützte, diese
finanzielle Hilfe jedoch seiner im gleichen Haushalt lebenden Mutter gänzlich
vorenthalten wollte, obwohl Letztere ihr eigenes Existenzminimum nicht
finanzieren kann (vgl. E. 3.3).
4.5 Aus dem
Gesagten ergibt sich, dass der Sohn der Beschwerdeführerin dieser Unterhalt
gewährt.
5.
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I
und II des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 22. Februar 2023 sind aufzuheben, und der
Beschwerdegegner ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III
des vorinstanzlichen Entscheids sind die Rekurskosten dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen. Dieser ist zudem in Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des
vorinstanzlichen Entscheids zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das
Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung (inklusive Mehrwertsteuer)
zu bezahlen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Der Beschwerdeführerin ist zulasten des
Beschwerdegegners eine angemessene Parteientschädigung (inklusive
Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des
Rekursentscheids vom 11. Mai 2023 und die Verfügung des Beschwerdegegners
vom 22. Februar 2023 werden aufgehoben und der Beschwerdegegner wird
angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu
erteilen.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und IV des Rekursentscheids vom 11. Mai
2023 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser
verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Die von der
Beschwerdeführerin geleistete Kaution wird dieser nach Rechtskraft dieses
Urteils zurückerstattet.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen
ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration;
d) Gerichtskasse (Rückzahlung Kaution).