{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-06-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00332_2023-06-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223326&W10_KEY=13955806&nTrefferzeile=8&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "47596680b2bb4dcc041f5e602849afca"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00332"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.06.2023  VB.2023.00332"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.06.2023  VB.2023.00332"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.06.2023  VB.2023.00332"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Der Haftrichter wies das Gesuch der Beschwerdef\u00fchrerin um Aufhebung der zulasten des Beschwerdegegners verl\u00e4ngerten Schutzmassnahmen ab, da sie nichts vorgebracht habe, was auf eine Ver\u00e4nderung der Verh\u00e4ltnisse im Sinn von \u00a7 6 Abs. 2 GSG schliessen lasse.] Beim Gesuch um Aufhebung, \u00c4nderung oder Verl\u00e4ngerung der haftrichterlichen Schutzmassnahmen gem\u00e4ss \u00a7 6 Abs. 2 GSG handelt es sich um ein Gesuch um Anpassung. Gem\u00e4ss \u00a7 8 Abs. 1 GSG muss dieses unter Beilage der (anzupassenden) Verf\u00fcgung schriftlich begr\u00fcndet werden (E. 4.2). Der Haftrichter erwog zu Recht, dass die Beschwerdef\u00fchrerin in ihrem Gesuch nichts vorbrachte, was auf eine Ver\u00e4nderung der Verh\u00e4ltnisse h\u00e4tte schliessen lassen, und dass das Gesuch \u2013 mangels Begr\u00fcndung \u2013 den Anforderungen von \u00a7 8 Abs. 1 GSG nicht entsprach. Infolgedessen w\u00e4re jedoch auf das Gesuch nicht einzutreten und w\u00e4re es nicht abzuweisen gewesen (E. 4.3). Dem Haftrichter kann kein \u00fcberspitzter Formalismus vorgeworfen werden, indem er das Anpassungsgesuch der Beschwerdef\u00fchrerin wegen Nichterf\u00fcllung der formellen Anforderungen ohne Weiterungen bzw. Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung erledigte. Im Gegensatz zum Verl\u00e4ngerungsgesuch gem\u00e4ss \u00a7 6 Abs. 1 GSG ist das Anpassungsgesuch gem\u00e4ss \u00a7 6 Abs. 2 GSG nicht fristgebunden und kann dieses grunds\u00e4tzlich jederzeit erneut gestellt werden. Anders als beim Verl\u00e4ngerungsgesuch resultiert f\u00fcr die gesuchstellende Person aus einem (unmittelbaren) Nichteintretensentscheid, als was auch die vorliegend angefochtene haftrichterliche Verf\u00fcgung zu betrachten ist, somit kein prozeduraler Rechtsnachteil. Zugleich rechtfertigt sich damit gerade auch in Bezug auf Anpassungsgesuche eine erh\u00f6hte Formstrenge (E. 4.4.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:55:06", "Checksum": "e165fca4c983f4a1a6fd84a39b9d9ad7"}