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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2023.00333
Urteil
des Einzelrichters
vom 28. November 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, zzt. JVA
Cazis Tignez,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug
und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend Disziplinarstrafe,
hat sich ergeben:
I.
Mit Disziplinarverfügung vom 31. März 2023 bestrafte
die Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies A wegen mehrfacher grobfahrlässiger
Beschädigung von Einrichtung in der Vollzugseinrichtung unter Verursachung
eines erheblichen Schadens mit einem Verweis. Zudem verpflichtete sie A, für
den von ihm an den Fernsehern verursachten Schäden von insgesamt Fr. 700.-
im Umfang von Fr. 350.- aufzukommen; der Betrag werde von seinem Freikonto
abgezogen.
II.
Mit Eingabe vom 2. April 2023 erhob A Rekurs bei der
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan:
Justizdirektion) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der
Disziplinarverfügung vom 31. März 2023. Mit Verfügung Nr. 2023-1172 vom
6. Juni 2023 wies die Justizdirektion den Rekurs ab. Die Verfahrenskosten
von total Fr. 250.- auferlegte sie A.
III.
A. In der
Folge gelangte A mit Beschwerde vom 11. Juni 2023 (Poststempel vom
12. Juni 2023) an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die
Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 31. März 2023. Mit
Präsidialverfügung vom 13. Juni 2023 eröffnete das Verwaltungsgericht den
Schriftenwechsel und zog die Akten bei.
B. Mit
Eingabe vom 14. Juni 2023 (Datum des Poststempels) liess A dem
Verwaltungsgericht in Kopie drei als "Beschwerde" bzw.
"Aufsichtsbeschwerde" bezeichnete, Angestellte der JVA Pöschwies
betreffende, Schreiben zukommen. Mit Präsidialverfügung vom 15. Juni 2023
nahm das Verwaltungsgericht diese Eingabe zu den Akten des vorliegenden
Verfahrens VB.2023.00333. Dabei erwog es, am Verwaltungsgericht seien zurzeit
mehrere Verfahren hängig, welche Beschwerden von A gegen "den
Beschwerdegegner" (gemeint: Justizvollzug und Wiedereingliederung des
Kantons Zürich) zum Gegenstand hätten. Da die Eingabe vom 14. Juni 2023
keine Verfahrensnummer trage und keinem hängigen Beschwerdeverfahren
zweifelsfrei zugordnet werden könne, indessen nicht davon auszugehen sei, dass A
um Eröffnung eines neuen (Aufsichts-)Beschwerdeverfahrens habe ersuchen wollen,
werde die Eingabe – als nachträgliche Beschwerdebeilage – ausschliesslich zu
den Akten des (jüngsten) Verfahrens VB.2023.00333 genommen. A stehe es indes
offen, schriftlich und unter genauer Angabe der jeweiligen Geschäftsnummer die
Aufnahme der Eingabe vom 14. Juni 2023 in die Akten eines anderen hängigen
Beschwerdeverfahrens zu beantragen.
C. Mit
Eingabe vom 16. Juni 2023 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der
Beschwerde. Denselben Antrag stellte Justizvollzug und Wiedereingliederung mit
Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2023. Weitere Eingaben erfolgten nicht.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist nach
§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG der
Einzelrichter zum Entscheid berufen.
1.2 Wie das
Verwaltungsgericht bereits mit Präsidialverfügung vom 15. Juni 2023 erwog,
ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom
14. Juni 2023 um Eröffnung eines neuen (Aufsichts-)Beschwerdeverfahrens
ersuchen wollte (vorn III.B.). Der Beschwerdeführer äusserte sich in der Folge
denn auch nicht gegenteilig. Ohnehin kommen dem Verwaltungsgericht keine
Aufsichtsfunktionen gegenüber dem Beschwerdegegner zu (vgl. Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5
N. 16; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 61, 72 ff. und 85), weshalb es für eine aufsichtsrechtliche
Überprüfung des Verhaltens des Beschwerdegegners bzw. dessen Mitarbeitenden
nicht zuständig wäre. Gemäss § 30 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes
vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331) können Personen, die sich im Straf-
oder Massnahmenvollzug befinden, gegen das Verhalten von Mitarbeitenden des Justizvollzugs
bei der Leitung der betreffenden Verwaltungseinheit Beschwerde führen.
2.
2.1 Nach
Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB;
SR 311.0) können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen
Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen,
Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das
Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 91
Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. StJVG geregelt. Nach § 23b
Abs. 1 lit. a und lit. b StJVG werden Personen, die in Vollzugseinrichtungen
eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn sie unter anderem
gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften oder ihnen im
Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte Verpflichtungen verstossen. Ein
Disziplinarvergehen verübt namentlich, wer Einrichtungen und andere Gegenstände
in der Vollzugseinrichtung vorsätzlich oder grobfahrlässig beschädigt und dabei
einen erheblichen Schaden verursacht (§ 23b Abs. 2 lit. b
StJVG). In Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind
die zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Als solche kommt unter
anderem ein schriftlicher Verweis infrage (§ 23c Abs. 1 lit. a
StJVG).
2.2 Gemäss
§ 19 Abs. 1 der Hausordnung der JVA Pöschwies (Fassung vom
1. November 2022) ist der Gefangene für den Schaden verantwortlich, den er
absichtlich oder grobfahrlässig der JVA Pöschwies zufügt. Er hat dafür in
angemessenem Umfang aufzukommen.
2.3 Bei der
Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher
Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr
Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig,
gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise
begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist. Ferner hat sie sich an den
allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien – namentlich dem
Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem
Verhältnismässigkeitsprinzip – zu orientieren (statt vieler VGr,
27. Januar 2023, VB.2022.00226, E. 3.3). Der
Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung insbesondere
der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im
Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen
Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse
gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 der
Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV; LS 311.1]). Bei
der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des
Strafgesetzbuchs sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).
2.4 Das
Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf
Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten auch Ermessensmissbrauch,
Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 VRG).
3.
3.1 Der
Beschwerdegegner begründete die Disziplinierung des Beschwerdeführers damit,
dass dieser innerhalb von zwei Tagen zwei seiner Fernseher kaputt gemacht habe,
indem er jeweils ein Buch unter den Standfuss gelegt habe, wodurch die
Fernseher instabil geworden und runtergefallen seien. Beide Fernseher hätten
ein identisches Schadensbild aufgewiesen, welches gemäss zwei Mitarbeitern des
technischen Dienstes der JVA Pöschwies auf eine äussere Einwirkung
zurückzuführen sei. Spätestens bei Erhalt des Ersatzfernsehers hätte der
Beschwerdeführer wissen müssen, dass der Fernseher sehr instabil sei und
zusätzlich an Stabilität verliere, wenn ein Buch unter den Standfuss gelegt
werde. Es könne deshalb mindestens von grobfahrlässiger oder gar
eventualvorsätzlicher Sachbeschädigung ausgegangen werden. Der Beschwerdegegner
stützte sich in der Verfügung vom 31. März 2023 namentlich auf zwei
Gesprächsnotizen von Aufsehern der JVA Pöschwies, beide vom 30. März 2023.
Gemäss der einen Gesprächsnotiz habe ein Mitgefangener des Beschwerdeführers am
29. März 2023 erzählt, dass der Beschwerdeführer bereits am Vorabend auf
der Gruppe damit geprahlt habe, wie clever er sei, und dass er seinen
Fernseher, der ihm umgekippt sei, nicht selbst bezahlen müsse. Zudem habe der
Beschwerdeführer gesagt, dass er ein Buch unter den Fernseher gelegt habe;
dieser sei dabei umgefallen. Dem Personal gegenüber habe er indes gesagt, dass
ein Mitarbeiter dafür verantwortlich sei. Nach der anderen Gesprächsnotiz habe
ein weiterer Mitgefangener des Beschwerdeführers am 30. März 2023 im
Aufsichtsbüro angegeben, dass er sich bei diesem nach der Ursache für die
Vorfälle erkundigt habe. Der Beschwerdeführer habe ihm gesagt, er habe ein Buch
unter den Standfuss der Fernseher gelegt, um besser fernsehen zu können;
infolgedessen seien die Fernseher umgekippt und zu Schaden gekommen.
3.2 Die
Justizdirektion erwog in der Verfügung vom 6. Juni 2023, es sei
unbestritten, dass die beiden Fernseher durch äussere Einwirkung kaputtgegangen
seien. Die Darstellungen des Beschwerdegegners seien schlüssig, nachvollziehbar
und mit entsprechenden Abklärungen zur Ursache des Schadens belegt worden.
Gründe, weshalb der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten
sollte, seien nicht ersichtlich. Zwei Mitarbeiter des technischen Dienstes
hätten den Ersatzfernseher begutachtet und eine äussere Einwirkung als Ursache
des Schadens festgestellt, das Herausziehen der Stecker durch einen Mitarbeiter
der JVA Pöschwies demgegenüber zweifellos als solche ausschliessen können.
Sodann hätten zwei Mitgefangene bestätigt, dass der Beschwerdeführer ein Buch
unter den Standfuss der Fernseher gestellt habe und diese dadurch umgefallen
seien. Anhaltspunkte, dass die Mitgefangenen durch den Aufseher beeinflusst
worden wären, lägen keine vor. Ihre Aussagen seien glaubhaft und stimmten
überein. Zudem sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner (bzw. die
Aufseher) die beiden Mitgefangenen trotz ihrer nur geringen Deutschkenntnisse
genügend verstanden habe.
Was der Beschwerdeführer geltend mache, überzeuge hingegen
nicht. So bringe er vor, der diensthabende Aufseher sei ein böswilliger Mensch;
er habe die Fernseher kaputtgemacht und die beiden Mitgefangenen zu einer
Falschaussage verleitet. Abgesehen von der vermeintlichen Provokation des
Aufsehers gegenüber dem Beschwerdeführer bestünden allerdings keine
Anhaltspunkte, welche diese Unterstellungen stützten. Die Meinung des
Beschwerdeführers zu den beiden Mitgefangenen führe nicht dazu, an deren
Glaubhaftigkeit zu zweifeln. Sodann gebe es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass
der Aufseher die beiden Fernseher umgestossen und dies "absichtlich"
getan haben sollte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien folglich als
Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb der
Fernseher durch das Herausziehen der Stecker umfallen sollte. Ohnehin seien die
Stecker gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers nur beim ersten Fernseher
herausgezogen worden, was das identische Schadensbild nicht erklären könne.
Wenn der erste Fernseher durch das Herausziehen der Stecker und der
Ersatzfernseher durch Umstossen umgefallen sein soll, sei es unwahrscheinlich,
dass beide Fernseher genau gleich gefallen sein und denselben Schaden genommen
haben sollen. Naheliegend sei vielmehr, dass das Schadensbild durch die gleiche
Ursache entstanden sei. Dies käme etwa in Betracht, wenn ein Buch unter den
Standfuss der Fernseher gestellt worden sei und die Fernseher daraufhin
umgekippt seien. Entgegen dem Beschwerdeführer sei nicht von Belang, ob er sich
zunächst in die Kantine und dann ins Aufsichtsbüro begeben habe; dies belege
auch nicht, dass er den Fernseher nicht selbst kaputt gemacht hat. Ebenso wenig
relevant sei, ob der Beschwerdeführer – anlässlich der Anhörung vom
28. März 2023 – von sich aus betont habe, die Zellentür stets zu
schliessen, oder ob er dies auf entsprechende Nachfrage hin gesagt habe. Die
"Anhörung" (gemeint wohl das entsprechende Protokoll) gebe möglichst
den Wortlaut der Aussagen wieder, geringfügige Abweichungen bedeuteten aber
nicht, dass die (Kern-)Aussagen falsch niedergeschrieben worden seien. Demnach
sei es auch unerheblich und ändere es an der Glaubhaftigkeit des einen
Mitgefangenen nichts, wenn nicht der genaue Wortlaut protokolliert worden sei.
Nach dem Gesagten – so die Justizdirektion – sei entsprechend
den plausiblen Ausführungen des Beschwerdegegners in der Rekursantwort davon
auszugehen, dass viele Insassen ein Buch unter den Standfuss des Fernsehers
lägen, wodurch dieser instabil werde. Es sei naheliegend, dass der
Beschwerdeführer ebenfalls ein Buch unter den Standfuss der Fernseher gelegt
habe und sie dadurch heruntergefallen seien. Da der Beschwerdeführer gleich
zwei Tage nacheinander einen Fernseher kaputtgemacht habe, könne von einer grobfahrlässigen
Handlung ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer habe bereits beim ersten
defekten Fernseher gewusst, dass kein Buch unter den Standfuss gelegt werden
sollte. Dass er dies dennoch am Folgetag erneut getan habe, stelle eine
Missachtung der elementaren Vorsichtsmassnahmen dar. Er sei demzufolge zu Recht
diszipliniert worden und habe für den Schaden anteilsmässig aufzukommen.
In Bezug auf die Sanktion
erwog die Justizdirektion, der Beschwerdeführer sei mit einem Verweis bestraft
und es seien ihm zur Schadensdeckung Fr. 350.- – bei einem Gesamtschaden
von Fr. 700.- – von seinem Freikonto abgezogen worden. Der Verweis liege
im unteren Rahmen der möglichen Sanktionen. Die Schadensdeckung liege im
mittleren Bereich, sei jedoch als begleitende Massnahme unter Berücksichtigung,
dass der Beschwerdeführer in den letzten zwölf Monaten mehrfach habe
diszipliniert werden müssen, angemessen.
3.3 Der
Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Erwägungen der Justizdirektion, auf
die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG
verwiesen werden kann, infrage stellen würde, zumal er mit Beschwerde lediglich
im Wesentlichen bereits im Rekursverfahren geltend Gemachtes wiederholt und
sich darauf beschränkt, in pauschaler Weise seine Sicht der Dinge den
Ausführungen der Justizdirektion und des Beschwerdegegners gegenüberzustellen.
Die Annahme, dass der Beschwerdeführer ein Buch unter den Standfuss der
Fernseher stellte – wie dies Insassen anscheinend regelmässig tun – und die
Fernseher dadurch umkippten, erscheint wesentlich plausibler als die gänzlich
unbelegte Behauptung des Beschwerdeführers, ein ihm nicht wohlgesinnter
Aufseher der JVA Pöschwies habe die Fernseher geradezu vorsätzlich beschädigt,
um ihn in gleichsam konspirativer Absprache mit den ihm ebenfalls nicht
wohlgesinnten Mitgefangenen "aus dem NV 3 zu vertreiben". Ein
unsanftes Herausziehen der Stecker wurde von Mitarbeitern des technischen
Dienstes der JVA Pöschwies als Schadensursache ausgeschlossen. Insofern spielt
es keine Rolle, dass die Stecker gemäss dem Beschwerdeführer eingesteckt waren,
als dieser den Schaden am zweiten Fernseher feststellte. Dass die Fernseher an
zwei aufeinanderfolgenden Tagen beschädigt wurden, erscheint zwar tatsächlich
als "unsinnig", stützt aber die Einschätzung der Vorinstanzen, wonach
sich der Beschwerdeführer – jedenfalls was den zweiten Vorfall betrifft –
mindestens grobfahrlässig verhielt und damit den Tatbestand von § 23b
Abs. 2 lit. b StJVG erfüllte. Zu Recht erachtete die Justizdirektion
schliesslich auch die – mildeste – Sanktion des Verweises in diesem Fall als
verhältnismässig. Insofern fielen die zahlreichen vorangehenden Disziplinierungen
des Beschwerdeführers gar nicht ins Gewicht. Verhältnismässig erscheint
schliesslich auch die angeordnete Beteiligung im Umfang von Fr. 350.- am
verursachten Gesamtschaden von Fr. 700.-; der Beschwerdeführer äussert
sich nicht dazu.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei
diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm mangels Obsiegens
auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Justizdirektion;
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).