{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-11-28", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00333_2023-11-28.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223672&W10_KEY=13955799&nTrefferzeile=8&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "05b79bace3bcd1c08349c3fdc322a44a"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00333"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 28.11.2023  VB.2023.00333"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 28.11.2023  VB.2023.00333"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 28.11.2023  VB.2023.00333"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Disziplinarstrafe | Disziplinarstrafe. Ein Disziplinarvergehen ver\u00fcbt gem\u00e4ss \u00a7 23b Abs. 2 lit. b StJVG, wer Einrichtungen und andere Gegenst\u00e4nde in der Vollzugseinrichtung vors\u00e4tzlich oder grobfahrl\u00e4ssig besch\u00e4digt und dabei einen erheblichen Schaden verursacht (E. 2.1). Gem\u00e4ss \u00a7 19 Abs. 1 der Hausordnung der JVA P\u00f6schwies ist der Gefangene f\u00fcr den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder grobfahrl\u00e4ssig der JVA P\u00f6schwies zuf\u00fcgt. Er hat daf\u00fcr in angemessenem Umfang aufzukommen (E. 2.2). Die Annahme, dass der Beschwerdef\u00fchrer ein Buch unter den Standfuss der Fernseher stellte \u2013 wie dies Insassen anscheinend regelm\u00e4ssig tun \u2013 und die Fernseher dadurch umkippten, erscheint wesentlich plausibler als seine Behauptung, ein ihm nicht wohlgesinnter Aufseher habe die Fernseher geradezu vors\u00e4tzlich besch\u00e4digt, um ihn in gleichsam konspirativer Absprache mit einem ihm ebenfalls nicht wohlgesinnten Mitgefangenen aus der Normalvollzugsgruppe zu vertreiben. Dass die Fernseher an zwei aufeinanderfolgenden Tagen besch\u00e4digt wurden, erscheint zwar tats\u00e4chlich als \"unsinnig\", st\u00fctzt aber die Einsch\u00e4tzung der Vorinstanzen, wonach sich der Beschwerdef\u00fchrer \u2013 jedenfalls was den zweiten Vorfall betrifft \u2013 mindestens grobfahrl\u00e4ssig verhielt und damit den Tatbestand von \u00a7 23b Abs. 2 lit. b StJVG erf\u00fcllte. Zu Recht erachtete die Justizdirektion schliesslich auch die \u2013 mildeste \u2013 Sanktion des Verweises in diesem Fall als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Verh\u00e4ltnism\u00e4ssig erscheint schliesslich auch die angeordnete Beteiligung am verursachten Schaden, wozu sich der Beschwerdef\u00fchrer nicht \u00e4ussert (E. 3.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:06:33", "Checksum": "e64661a7427cf8d34908942e8aa530d3"}