{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-07-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00334_2023-07-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223355&W10_KEY=13955802&nTrefferzeile=92&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9b4bd3a6d75e0738d5dbcabbd2fe73aa"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00334"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.07.2023  VB.2023.00334"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.07.2023  VB.2023.00334"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.07.2023  VB.2023.00334"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Beschwerde gegen die Nichtverl\u00e4ngerung der Schutzmassnahmen betreffend die beiden j\u00fcngeren Kinder der Parteien.] Weder aus den Darstellungen der Parteien noch aus den (\u00fcbrigen) Akten ergeben sich Hinweise daf\u00fcr, dass die j\u00fcngeren Kinder der Parteien bis dato unmittelbar im Sinn von \u00a7 2 Abs. 1 GSG \u2013 gleichsam als Adressaten \u2013 von h\u00e4uslicher Gewalt seitens des Beschwerdegegners betroffen gewesen w\u00e4ren (E. 5.1). Der Umstand, dass die gef\u00e4hrdende Person wiederholt Gewalt gegen die gef\u00e4hrdete Person in Anwesenheit des Kindes aus\u00fcbt, kann zu einer Traumatisierung des Kindes f\u00fchren, die es selber zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht (E. 5.2.1). Vorliegend kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die bereits seit geraumer Zeit andauernden Streitigkeiten zwischen den Parteien ihre j\u00fcngeren Kinder belasten. Indes ist nicht auf eine \u2013 bereits vorbestehende \u2013 Traumatisierung zu schliessen; es bestehen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass den j\u00fcngeren Kindern allein schon durch die Auseinandersetzungen der Eltern bzw. das Verhalten des Beschwerdegegners gegen\u00fcber der Beschwerdef\u00fchrerin und ihren Geschwistern, welches vorliegend nicht zu beurteilen ist, eine dauerhafte oder derart starke Traumatisierung ausgel\u00f6st worden w\u00e4re, die einem Kontakt zum Beschwerdegegner gleichsam generell entgegenstehen w\u00fcrde (E. 5.2.2). Gewaltschutzmassnahmen k\u00f6nnen nicht allein auf Zusehen hin und aufgrund fr\u00fcherer Situationen noch zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt darauf r\u00fcckblickend erlassen werden. Ob die j\u00fcngeren Kinder in Zukunft von h\u00e4uslicher Gewalt seitens des Beschwerdegegners betroffen sein k\u00f6nnten, ist somit nicht zu pr\u00fcfen; diesbez\u00fcgliche Annahmen w\u00e4ren denn auch rein spekulativ (E. 5.3). Es bestehen keine Hinweise daf\u00fcr, dass der Beschwerdef\u00fchrer den Kontakt mit den Kindern zur verbotenen Kontaktaufnahme zur Beschwerdef\u00fchrerin missbraucht (E. 5.4). Dem Haftrichter kann keine Ermessensverletzung vorgeworfen werden, wenn er dasKontaktverbot des Beschwerdegegners betreffend die beiden j\u00fcngeren Kinder der Parteien aufhob (E. 5.5). Gutheissung der Gesuche beider Parteien um Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung und Rechtsverbeist\u00e4ndung f\u00fcr das Beschwerdeverfahren (E. 6.3).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:52:54", "Checksum": "e5d5a5c2e2413f89578aeb95954fc64c"}