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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2023.00344
Urteil
der 1. Kammer
vom 16. November 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter
José Krause, Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B AG, vertreten durch RA C,
2. Baubehörde Zollikon,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 13. März 2023 erteilte die
Baubehörde der Gemeinde Zollikon der B AG unter Nebenbestimmungen die
baurechtliche Bewilligung für die Erstellung dreier Mehrfamilienhäuser
(Ersatzbauten sowie Neubaute) auf der Parzelle Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse 02,
03 und 04 in Zollikerberg.
II.
Hiergegen rekurrierte A mit Eingabe vom 19. April
2023 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit Präsidialverfügung vom
20. April 2023 wurde A zur Einreichung einer verbesserten Rekursschrift
aufgefordert. Hierauf reichte A am 30. April 2023 eine weitere Eingabe
ein.
Mit Entscheid vom 23. Mai 2023 trat das
Baurekursgericht auf das Rechtsmittel nicht ein.
III.
Hiergegen wandte sich A mit Beschwerde vom 19. Juni
2023 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Er beantragte sinngemäss,
den Entscheid des Baurekursgerichts vom 23. Mai 2023 aufzuheben und die
Angelegenheit zur materiellen Behandlung an dieses zurückzuweisen.
Das Baurekursgericht schloss am 27. Juni 2023 ohne
weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die B AG beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 29. August 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei, unter Entschädigungsfolge zulasten von A. Die
Baubehörde Zollikon verzichtete stillschweigend auf die Einreichung einer
Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig.
1.2 Die Vorinstanz trat auf den Rekurs des
Beschwerdeführers nicht ein, da sie diesen für nicht rechtsmittellegitimiert
erachtete. Der Beschwerdeführer ist befugt, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen
diesen Nichteintretensentscheid zu wehren (vgl. Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a N. 58).
1.3 Da auch die
weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Gegenstand des streitigen Bauentscheids bildet die
Erstellung dreier Mehrfamilienhäuser auf dem an der D-Strasse (Strassenparzelle
Kat.-Nr. 05) gelegenen Grundstück Kat.-Nr. 01. Dieses befindet sich
in der Kernzone (D) gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Zollikon vom
26. Juni 1996 (BZO; Ordnungsnummer 05.02).
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer zweier an die E-Strasse
(Strassenparzelle Kat.-Nr. 06) – einer von der D-Strasse abzweigenden
Strasse – angrenzender Parzellen, nämlich Kat.-Nrn. 07 und 08.
3.
Zu prüfen ist vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz zu
Recht mangels Legitimation des Beschwerdeführers auf dessen Rekurs nicht
eingetreten ist.
3.1 Gemäss § 21 VRG und § 338a des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG, LS 700.1) ist
zum Rekurs berechtigt, wer durch eine Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die Rechtsmittelbefugnis eines
Nachbarn gegeben, wenn einerseits eine hinreichend enge räumliche Beziehung zum
Baugrundstück besteht, er andererseits durch das Bauvorhaben mehr als
irgendeine Drittperson oder die Allgemeinheit in eigenen qualifizierten
(tatsächlichen oder rechtlichen) Interessen betroffen ist und er Mängel rügt,
deren Behebung diese Betroffenheit zu beseitigen vermag (VGr, 27. Juli
2017, VB.2017.00352, E. 3.1 – 24. November 2015, VB.2015.0401,
E. 3.3 – 25. April 2012, VB.2012.00025, E. 2). Ein
schutzwürdiges Interesse liegt damit nicht schon vor, wenn irgendwelche
negativen Folgen des Bauvorhabens möglich und erkennbar sind, sondern nur, wenn
die Einwirkungen so beschaffen sind, dass sie auch bei objektivierter
Betrachtungsweise als Nachteil empfunden werden müssen; eine besondere
(subjektive) Empfindlichkeit der betroffenen Person verdient keinen
Rechtsschutz (vgl. zum Ganzen VGr, 25. Juli 2019, VB.2019.00421,
E. 2.1, und 27. Juli 2017, VB.2017.00352, E. 3.1; RB 1995
Nr. 9; Bertschi, § 21 N. 55 f., 59, 68, sowie Christoph
Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht,
6. A., Wädenswil 2019, S. 560 ff.; sowie etwa BGr, 1C_236/2010,
16. Juli 2010, E. 1.3 f., auch zum Folgenden).
Als wichtiges Kriterium
zur Beurteilung der Betroffenheit dient in der Praxis des Bundesgerichts auch
die räumliche Distanz zum Bauvorhaben bzw. zur Anlage. Die Rechtsprechung
bejaht in der Regel die Legitimation von Nachbarn, deren Liegenschaften sich in
einem Umkreis von bis zu rund 100 m zum Baugrundstück befinden. Bei
grösseren Enternungen muss eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten
Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden. Allerdings ergibt sich die
materielle Beschwer nicht allein aus der in Metern gemessenen Distanz zum
Baugrundstück und darf nicht schematisch auf einzelne Kriterien (insbesondere
Distanzwerte) abgestellt werden; vielmehr ist eine Gesamtwürdigung anhand der
konkreten Verhältnisse erforderlich (BGE 140 II 214 E. 2.3 und 136
II 281 E. 2.3.2; Bertschi, § 21 N. 56).
3.2 Die
Vorinstanz erwog im Rekursentscheid vom 23. Mai 2023, der Beschwerdeführer
mache zu Recht nicht geltend, dass von seinen beiden Grundstücken aus eine
Sicht auf das Baugrundstück möglich sei. Eine Sichtverbindung könne aufgrund
der zwischen dem Bau- und dem beschwerdeführerischen Grundstück liegenden
überbauten Parzellen – fünf
an der Zahl – sowie der
topographischen Verhältnisse nicht bestehen. Vorliegend sei bei objektiver
Betrachtungsweise kein rechtserheblicher bzw. baurechtlich relevanter oder
persönlicher Nachteil durch das Bauvorhaben auszumachen. Die Distanz von
ungefähr 90 m (Luftlinie) zwischen den beschwerdeführerischen Grundstücken
und dem Baugrundstück alleine genüge hierfür nicht. Hinzu komme, dass der
Beschwerdeführer auch keine konkreten Einwirkungen auf sein Grundstück geltend
mache, sondern allgemeine Nachteile durch die von ihm gerügte unrichtige
Rechtsanwendung (der Bau- und Zonenordnung) sowie die Verdichtungsmaximierung.
Eine persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers bestehe damit nicht.
Dieser sei deshalb zur Rekurserhebung nicht legitimiert.
3.3
3.3.1
Im Eigentum des Beschwerdeführers steht, wie erwähnt, (auch) das (etwas näher
am Baugrundstück gelegene) Grundstück Kat.-Nr. 07, dessen
Grundstücksgrenze "knapp 90m zur streitgegenständlichen Parzelle"
liege, wie der Beschwerdeführer im Rekursverfahren erklärte. Die Vorinstanz
ihrerseits ging davon aus, die Distanz zwischen dem Bau- und jenem Grundstück
des beschwerdeführenden Nachbars betrage "Luftlinie ca. 90 m,
Strassenlinie ca. 180 m". Bei dieser Entfernung (90 m
Luftlinie) liegt die Grundstücksgrenze; das Wohnhaus befindet sich zusätzliche
rund 10 Meter weiter. Wie bereits die Vorinstanz erwog (a. a. O.), fallen vorliegend insbesondere auch
die topographischen Verhältnisse – bzw. die Hanglage – sowie der Umstand in
Betracht, dass mehrere überbaute Parzellen (mit Blick auf die Topografie
insbesondere Kat.-Nrn. 09, 010 und 011) sowie Verkehrsträger die
beschwerdeführerischen Grundstücke vom Baugrundstück trennen. Eine
Sichtverbindung zum Baugrundstück besteht von dort aus nicht, was auch seitens
des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht wird. Die weiteren Umstände
sprechen mithin nicht für eine besondere Betroffenheit des Beschwerdeführers
(anders – bei ähnlicher Entfernung – etwa in BGr, 19. August 2016,
1C_204/2016, E. 2.5).
3.3.2
Der Beschwerdeführer macht auch keine konkreten Beeinträchtigungen bzw.
Aus- oder Einwirkungen des in Frage stehenden Bauvorhabens als solches auf
seine Liegenschaften geltend. Inwiefern die Liegenschaft Kat.-Nr. 07 durch
das Bauvorhaben "benachteiligt" sein soll, wie er etwa im
Rekursverfahren angab, führte er nicht aus und ist mit Blick auf die Akten auch
nicht ersichtlich.
Vielmehr erhebt der
Beschwerdeführer lediglich Vorbringen allgemeiner bzw. grundsätzlicher Natur
gegen das Bauprojekt und allgemein "Grossprojekte" in einem
ländlich(er) geprägten Umfeld. Beschwerdeweise macht er namentlich Folgendes
geltend:
Zunächst rügt er, die bestehende Bauordnung würde
vorliegend "durch juristische Klimmzüge ausser Kraft gesetzt". Damit
bezieht er sich wohl auf eine im Rekurs vorgebrachte Rüge, wonach mit der
streitgegenständlichen Baubewilligung Art. 3 Abs. 2 BZO (betreffend
Grösse einer Ersatzbaute) verletzt werde. In diesem Zusammenhang störte er sich
jedoch lediglich in allgemeiner bzw. grundsätzlicher Weise daran, dass
"[m]aximale Verdichtung und Rendite auf kleinster Fläche [...] im
ländlichen Weiler Einzug halten", und sodann ein "beherrschender
Monsterblock als Visitenkarte am Eingang von D" zu stehen kommen
solle (a. a. O.). Sollte dereinst
einmal, wie der Beschwerdeführer befürchtet (a. a. O.),
"in unserer direkten Nachbarschaft dieselbe Praxis zu unserem Nachteil
Anwendung finden", so könnten entsprechende Beanstandungen gegebenenfalls
im Zusammenhang mit einem dannzumaligen Projekt vorgebracht werden.
Der Beschwerdeführer führt weiter aus, seine persönliche
Betroffenheit ergebe sich schon daraus, dass "schon einige wenige solcher
auf max. Rendite ausgerichtete Grossprojekte in einem ländlichen
300 Seelen-Weiler" die Siedlungsstruktur und damit die
Richtplan-Vorgaben "pulverisieren" würden. "Leidtragende"
wären all jene (er eingeschlossen), welche die "Entwicklung ihrer
Liegenschaften viel eher in den gewachsenen Strukturen sehen, ihre im Richtplan
vorgesehenen moderaten Wachstumskontigente aber durch milliardenschwere
Immobilienkonzerne bereits beansprucht sähen". Ausserdem hätten weitere
"exzessive Ausnahmebewilligungen ausserhalb der Bauordnung für die
zurückhaltende Nachbarschaft entsprechendes Entwertungspotenzial ihrer
Liegenschaften zur Folge". Wohl in ähnlichem Zusammenhang steht auch die
Ausführung in der Eingabe vom 30. April 2023, wonach der "finanzielle
Verdichtungsvorteil" nicht allein durch "einige wenige
Spekulations-Grossprojekte ausgebeutet werden" dürfe.
Was der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen konkret
rügen bzw. aus diesen für sich ableiten will, ist nicht vollends klar. Die
geltend gemachten –
potenziellen bzw. befürchteten – negativen
"Auswirkungen" respektive Folgen (auch) des in Frage stehenden
Bauvorhabens auf bzw. für allfällige künftige Projekte auf anderen Grundstücken
(gegebenenfalls auch des Beschwerdeführers) scheinen a priori schwer
nachvollziehbar.
Nach dem Dargelegten sind jedenfalls keine Auswirkungen auf
die bzw. Beeinträchtigungen der Liegenschaften des Beschwerdeführers dargetan
bzw. ersichtlich, welche bei einer objektivierten Betrachtungsweise als
Nachteil zu erachten wären. Durch den Ausgang des vorliegenden Verfahrens kann
die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers nicht
beeinflusst werden bzw. der Beschwerdeführer kann für sich keinen
rechtsrelevanten Nachteil abwenden. Er hat damit kein schutzwürdiges Interesse
an der Rechtsmittelerhebung.
3.4 Die
Vorinstanz ist folglich auf den Rekus des Beschwerdeführers zu Recht nicht
eingetreten.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Zudem ist er zu
verpflichten, der anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegnerin eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 2'130.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen,
zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.