{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-11-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00347_2023-11-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223652&W10_KEY=13955799&nTrefferzeile=19&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "072bd9bb034e976e29f3b20aa5f5c969"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00347"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.11.2023  VB.2023.00347"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.11.2023  VB.2023.00347"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.11.2023  VB.2023.00347"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zwischenentscheid; aufschiebende Wirkung | Zwischenentscheid betreffend aufschiebende Wirkung im baurechtlichen Anzeigeverfahren. Gem\u00e4ss \u00a7 25 Abs. 1 VRG kommt einem Rekurs aufschiebende Wirkung zu. Die anordnende Instanz, die Rekursinstanz und der Vorsitzende der Rekursinstanz k\u00f6nnen jedoch gegenteilige Anordnungen treffen (E. 2.1). Nach \u00a7 25 Abs. 3 VRG ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung nur aus besonderen Gr\u00fcnden zul\u00e4ssig, das heisst, es m\u00fcssen bedeutende und dringliche \u00f6ffentliche und/oder private Anliegen den Interessen an einem Aufschub der Wirksamkeit der Anordnung bis zur endg\u00fcltigen Kl\u00e4rung der Rechtslage vorgehen. Es ist erforderlich, dass ein schwerer Nachteil droht, falls die aufschiebende Wirkung nicht entzogen w\u00fcrde (E. 2.2). Das Anzeigeverfahren soll in erster Linie das Baubewilligungsverfahren vereinfachen und beschleunigen, wenn keine zum Rekurs berechtigten Interessen Dritter tangiert werden. Wird aber dennoch Rekurs erhoben, findet das ordentliche Rekursverfahren mit grunds\u00e4tzlich aufschiebender Wirkung Anwendung. Es versteht sich von selbst, dass auch im Anzeigeverfahren ergangene Entscheide einer gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung zug\u00e4nglich sein m\u00fcssen. \u00dcber einen allf\u00e4lligen Entzug der aufschiebenden Wirkung ist sodann im Einzelfall zu entscheiden. Das Institut des Anzeigeverfahrens wird hierdurch nicht seines Zwecks beraubt (E. 3.1). Besondere Gr\u00fcnde respektive schwere Nachteile sind nicht ersichtlich, womit es von vornherein an der Voraussetzung f\u00fcr den Entzug der aufschiebenden Wirkung fehlt. Bei dieser Sachlage besteht kein Raum f\u00fcr eine nachfolgende Interessenabw\u00e4gung, die bei der Bejahung wichtiger Gr\u00fcnde anf\u00e4llt (E. 3.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:06:18", "Checksum": "1311fcd748290401a8be994336563b5f"}