{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-10-05", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00351_2023-10-05.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223551&W10_KEY=13955799&nTrefferzeile=88&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "47d094756f7dd549f81b0c8dfa9aa6f0"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00351"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05.10.2023  VB.2023.00351"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05.10.2023  VB.2023.00351"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05.10.2023  VB.2023.00351"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "L\u00f6schung im Anwaltsregister | L\u00f6schung im Anwaltsregister. Die Aufsichtskommission ordnete die L\u00f6schung des Beschwerdef\u00fchrers im kantonalen Anwaltsregister an, weil zwar nicht eine einzelne, jedoch die strafbaren Handlungen und Verurteilungen des Beschwerdef\u00fchrers in ihrer Gesamtheit dazu f\u00fchrten, dass das Vertrauensverh\u00e4ltnis zwischen dem Beschwerdef\u00fchrer und seinen Klienten gef\u00e4hrdet sein k\u00f6nnte. Sein in den letzten Jahren sehr regelm\u00e4ssiges, strafrechtlich relevantes Verhalten sei mit der Aus\u00fcbung des Anwaltsberufs nicht vereinbar (E. 3.1). Entgegen dem Beschwerdef\u00fchrer handelt es sich bei den ihm zur Last gelegten Straftaten keineswegs um \"vorwiegend nicht schwerwiegende Bagatelldelikte\". Zwei der f\u00fcnf Verurteilungen des Beschwerdef\u00fchrers haben Delikte gegen Leib und Leben zum Gegenstand, wobei die Verurteilung wegen \"des Verbrechens der K\u00f6rperverletzung\", auch angesichts des im Urteil geschilderten Tathergangs, besonders schwer wiegt. Die Vorinstanz bewegt sich im Rahmen ihres Ermessenspielraums, wenn sie diese Straftat im Verbund mit den \u00fcbrigen Straftaten w\u00fcrdigt und die Straftaten des Beschwerdef\u00fchrers insgesamt f\u00fcr mit dem Anwaltsberuf unvereinbar und damit f\u00fcr schwer genug befindet, um die L\u00f6schung im Register nach sich zu ziehen (E. 3.2.2). Ob das strafbare Verhalten aufgrund pers\u00f6nlicher Umst\u00e4nde der Anw\u00e4ltin oder des Anwalts als entschuldbar oder erkl\u00e4rbar erscheint, kann f\u00fcr die aufsichtsrechtliche Bewertung im Rahmen von Art. 8 Abs. lit. b BGFA nicht ausschlaggebend sein (E. 3.2.3). Gegenstand der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung ist nicht, ob die L\u00f6schung im Register der betroffenen Person subjektiv zugemutet werden kann, sondern einzig, ob die L\u00f6schung im Register in einem vern\u00fcnftigen Verh\u00e4ltnis zur Schwere des Delikts steht. Dies folgt bereits daraus, dass die Aufsichtsbeh\u00f6rde nach dem klaren Gesetzeswortlaut von Art. 8 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 9 BGFA sowie dem Zweck der gesetzlichen Regelung die L\u00f6schung im Register anordnen muss, sobald sie das strafbare Verhaltenf\u00fcr nicht mit dem Anwaltsberuf vereinbar erkannt hat (E. 3.2.4). Die Vorinstanz hat demnach zu Recht nach Art. 9 BGFA die L\u00f6schung des Beschwerdef\u00fchrers angeordnet (E. 4).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:51:54", "Checksum": "171bb7ccfb4c00f06616097040630eb2"}