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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2023.00356
Urteil
der 4. Kammer
vom 21. Dezember 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A, ein 1987 geborener Staatsangehöriger Libyens, reiste am
25. Mai 2019 in die Schweiz ein. Am 12. Juni 2019 heiratete er in
Zürich die Schweizer Bürgerin C, geboren 1989. Daraufhin erteilte ihm das
Migrationsamt des Kantons Zürich am 28. Juni 2019 eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau und verlängerte diese in
der Folge mehrmals, zuletzt bis zum 11. Juni 2023.
Mit Eheschutzurteil vom 19. September 2022 bewilligte
das Bezirksgericht Zürich A und C das Getrenntleben. In der Folge widerrief das
Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A am 2. Februar 2023 und wies
ihn aus der Schweiz weg.
II.
Gegen diese Verfügung rekurrierte A am 8. März 2023
an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs mit
Entscheid vom 24. Mai 2023 ab.
III.
Am 26. Juni 2023 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge zu Lasten der
Vorinstanz seien der Rekursentscheid aufzuheben und seine
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei das Verfahren an das
Migrationsamt zurückzuweisen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über
Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Gemäss
Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von
Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
2.2 Mit Urteil
vom 19. September 2022 hielt das Bezirksgerichts Zürich fest, dass der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau getrennt leben und vereinbart haben,
weiterhin auf unbestimmte Zeit getrennt zu leben. Ihren gemeinsamen Haushalt
haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau unterdessen aufgelöst. Gestützt
auf Art. 42 Abs. 1 AIG kommt dem Beschwerdeführer daher kein Anspruch
auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung mehr zu.
3.
3.1 Nach
Auflösung der Ehegemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft
mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach
Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG).
3.2 Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist
ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit
massgebend (BGE 136 II 113 E. 3.3, 140 II 345 = Pra 104 [2015]
Nr. 75 E. 4.1; BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011,
E. 4.1.1). Die Dreijahresfrist gilt absolut; auch wenn nur einige wenige
Tage fehlen, ist die Dauer von drei Jahren nicht erreicht (BGr, 29. April 2021,
2C_297/2021, E. 3.1 – 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.1 –
16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3; VGr, 22. Dezember 2022,
VB.2022.00204, E. 4.2).
Eine relevante Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG ist nur gegeben, solange die eheliche Beziehung
tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345
E. 3.1.2; BGr, 7. Juli 2011, 2C_155/2011, E. 3). Dabei ist im Wesentlichen
auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft
abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2 mit Hinweisen; BGr, 16. März
2022, 2C_924/2021, E. 5.2). Die relevante eheliche Gemeinschaft kann
aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall aber auch schon während und trotz
des (weiteren) Zusammenlebens dahingefallen sein, wobei für die Fristberechnung
dann auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist (BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020,
E. 4.2.1; VGr, 2. August 2022, VB.2022.00369, E. 3.2).
Die Beweislast für die mindestens dreijährige
Ehedauerdauer im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG liegt – da es sich dabei um eine
rechtsbegründende Tatsache handelt – bei der Ausländerin bzw. dem Ausländer
(VGr, 9. Dezember 2021, VB.2021.00430, E. 3.3 mit Hinweisen).
3.3 Die
eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau begann mit der
Eheschliessung am 12. Juni 2019. Nach Angabe des Beschwerdeführers ist
seine Ehefrau im Winter 2022/2023 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Damit
dauerte die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft länger als drei
Jahre. Bis wann der gemeinsame Ehewille bzw. der Ehewille der Ehefrau des
Beschwerdeführers und dementsprechend eine relevante Ehegemeinschaft im Sinn
von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG bestand, ist jedoch strittig.
3.4 Am
21. Juni 2022 reichte die Ehefrau des Beschwerdeführers beim
Bezirksgericht Zürich ein Eheschutzbegehren ein und ersuchte um Bewilligung zum
Getrenntleben sowie um Regelung der Folgen. In der im Rahmen des
Eheschutzverfahrens abgeschlossenen Trennungsvereinbarung vom
12. September 2022 hielten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau fest,
dass sie seit dem 21. Juni 2022 getrennt leben würden. Aus dem Protokoll
der Eheschutzverhandlung vom 12. September 2022 ergab sich zunächst, dass
die Ehefrau des Beschwerdeführers ausgeführt habe, die Trennung sei vor ca.
einem halben Jahr erfolgt. Sie sei aber damit einverstanden, wenn als
Trennungsdatum der 21. Juni 2022 festgehalten werde. Im Juni 2023 ersuchte
die Ehefrau des Beschwerdeführers beim Bezirksgericht Zürich diesbezüglich um
eine Berichtigung des Protokolls. Daraufhin hörte sich das Bezirksgericht
Zürich die Tonträgeraufnahme der Eheschutzverhandlung vom 12. September
2022 an und berichtigte anschliessend den entsprechenden Teil des Protokolls
mit Verfügung vom 26. Juni 2023 wie folgt: "Die Gesuchstellerin
erklärt auf entsprechende Frage der Richterin betreffend den
Trennungszeitpunkt, dass sie und der Gesuchsgegner nach wie vor zusammen wohnen
würden, jedoch seit ca. einem halben Jahr getrennte Zimmer hätten und nicht
mehr viel miteinander kommunizieren würden. Streiten würden sie auch nicht
mehr. Auf die Erklärung der Richterin, dass bei Uneinigkeit über den
Trennungszeitpunkt auf das Datum der Einreichung des Eheschutzbegehrens
abgestellt werden könne (vorliegend der 21. Juni 2022), erklärt die
Gesuchstellerin, dass das Trennungsdatum dementsprechend auf diesen Tag
festgelegt werden solle." In der Verfügung hielt das Bezirksgericht fest,
diese Äusserungen der Ehefrau des Beschwerdeführers würden klar aus der Tonträgeraufnahme
der Eheschutzverhandlung hervorgehen.
Gründe, am berichtigten
Protokoll der Eheschutzverhandlung gemäss Verfügung vom 26. Juni 2023 zu
zweifeln, bestehen keine. Die Ausführungen der Ehefrau des Beschwerdeführers
anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 12. September 2022, wonach sie
bereits seit ca. einem halben Jahr getrennte Zimmer hätten und nicht mehr viel
miteinander kommunizieren würden, erscheinen plausibel und glaubhaft. Hinweise
darauf, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht die Wahrheit gesagt haben
sollte, liegen nicht vor. Gestützt auf diese Äusserungen der Ehefrau des
Beschwerdeführers ist mit den Vorinstanzen davon auszugehen, dass die relevante
eheliche Gemeinschaft bereits im Frühjahr 2022 endete. Was der Beschwerdeführer
und seine Ehefrau dagegen vorbringen, scheint nachgeschoben und
migrationsrechtlich motiviert. Auch die vom Beschwerdeführer eingereichten
Chat-Verläufe enthalten keine Hinweise auf eine tatsächlich bis zum 12. Juni
2022 gelebte eheliche Gemeinschaft.
3.5 Damit hat
die eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert. Der Beschwerdeführer
kann deshalb aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen
Aufenthaltsanspruch ableiten.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend,
es liege ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. b AIG vor. Zur Begründung führt er aus, in Libyen herrsche eine
Situation der allgemeinen Gewalt und er sei im Fall einer Rückkehr nach Libyen
an Leib und Leben konkret bedroht und die Wiedereingliederung sei nicht
zumutbar.
4.2 Nach
Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG besteht der Anspruch
auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung fort, wenn wichtige persönliche
Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Dies kann
namentlich der Fall sein, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher
Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder wenn die
soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint
(Art. 50 Abs. 2 AIG). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall im
Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG liegt nur vor, wenn das
Dahinfallen der Bewilligung für das Privat- und Familienleben der ausländischen
Person Konsequenzen von erheblicher Intensität zur Folge hat (BGE 138 II 229
E. 3.1).
Anders als bei einer Abweichung von den
Zulassungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
und Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201), um schwerwiegenden
persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu
tragen, ist bei der Prüfung eines nachehelichen Härtefalls nach Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG nicht von Bedeutung, wie stark der einzelne Kanton
das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik gewichtet.
Massgebend ist allein, wie sich die Pflicht der ausländischen Person, die
Schweiz verlassen zu müssen, nach der gescheiterten Ehe auf ihre persönliche
Situation auswirkt. Während die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt
auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG im Ermessen der zuständigen
Behörde steht, besteht bei Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls im Sinn von
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ein Anspruch auf eine Bewilligung.
Dabei können sich die bei Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu berücksichtigenden
Interessen oder wichtigen Gründe mit denjenigen gemäss Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG und Art. 31 VZAE überschneiden (Dauer der Anwesenheit,
Integration, Zumutbarkeit der Rückkehr usw.; BGE 137 II 345
E. 3.2.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können auch
Wegweisungsvollzugshindernisse unter bestimmten Umständen einen wichtigen
persönlichen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
begründen (BGE 137 II 345 E. 3.3.2; BGr, 4. Januar 2019, 2C_982/2018,
E. 3.3.1 und BGr, 4. Juli 2014, 2C_220/2014, E. 2.3 mit weiteren
Hinweisen; VGr, 24. November 2022, VB.2022.00318, E. 4.2).
Ein Anspruch gestützt auf
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG aufgrund einer starken Gefährdung der
sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland kommt jedoch nur in Betracht,
wenn die Wiedereingliederung aufgrund der gescheiterten Ehe gefährdet ist (vgl.
BGE 140 II 129 E. 3.5). Die Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung
bzw. allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse müssen folglich in einem
gewissen Kausalzusammenhang zur aufgelösten Ehe stehen (Thomas Hugi Yar, Von
Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe-
und Familiengemeinschaft, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für
Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 31 ff., 81; BGr, 18. August 2020,
2C_335/2020, E. 3.2 – 4. Januar 2019, 2C_982/2018, E. 3.3.1 –
1. November 2014, 2C_766/2013, E. 2.2 – 28. März 2014,
2C_1062/2013, E. 3.2.2; VGr, 15. August 2023, VB.2023.00200,
E. 3.4.1 Abs. 3 und 24. November 2022, VB.2022.00318,
E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
4.3 Die prekäre Sicherheitslage in Libyen
besteht unabhängig von der unterdessen nicht mehr gelebten Ehe des
Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer würde mit dieser auch konfrontiert,
wenn er im Jahr 2019 nicht geheiratet hätte. Soweit die Wiedereingliederung des
Beschwerdeführers aufgrund der allgemeinen Lage in Libyen gefährdet ist, vermag
dies folglich keinen nachehelichen Härtefall zu begründen. Hierfür fehlt es am
vorausgesetzten Konnex zur Ehe. Dem
Beschwerdeführer kommt daher gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b
AIG kein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu.
5.
5.1 Da die Ehe
des Beschwerdeführers nicht mehr gelebt wird, kann seine Aufenthaltsbewilligung
infolge Zweckerfüllung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG
widerrufen werden (vgl. VGr, 20. Mai 2021, VB.2020.00860, E. 2.7). Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt indes nicht automatisch zum Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung; diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn diese
Massnahme unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse
der betroffenen Person als verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96 AIG).
5.2 Der
Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, der Widerruf seiner
Aufenthaltsbewilligung sei aufgrund seiner Integration sowie der Situation in
Libyen nicht verhältnismässig.
5.3 In einem
Referenzurteil vom 23. März 2018 setzte sich das Bundesverwaltungsgericht
eingehend mit der Sicherheitslage in Libyen auseinander. Es kam zum Schluss,
dass in weiten Teilen Libyens eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und
dementsprechend der Vollzug der Wegweisung in weite Teile Libyens als
unzumutbar zu erachten sei. Angesichts einer prekären, fragilen sowie als
unbeständig zu bezeichnenden Sicherheitslage in Tripolis und in
Berücksichtigung der Unberechenbarkeit von Gewaltausbrüchen sowie der
verschlechterten Versorgungslage sei auch ein Vollzug der Wegweisung nach
Tripolis grundsätzlich als unzumutbar zu erachten. Die Zumutbarkeit der
Wegweisung nach Tripolis sei nur ausnahmsweise, beim Vorliegen begünstigender
Faktoren, zu bejahen (BVGr, 23. März 2018, D-6946/2013,
E. 6.5.2 ff.; zuletzt bestätigt in BVGr, 29. März 2023,
D-1440/2023, E. 6.3.1).
5.4 Der
Beschwerdeführer kommt aus Tripolis und ist 36 Jahre alt, mithin in einem
arbeitsfähigen Alter. Hinweise auf gesundheitliche Probleme liegen keine vor.
Vor seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2019 hat er in Libyen als Zahnarzt
gearbeitet. In den Akten finden sich zudem Hinweise auf Familienangehörige in
Libyen. Entsprechend ist von begünstigenden Faktoren auszugehen, weshalb ihm
eine Wegweisung nach Libyen zumutbar ist.
Seit Oktober 2022 arbeitet der Beschwerdeführer zu
100 % bei der D AG als "Frontmitarbeiter Gastronomie mit
Aushilfe im Office". Ein Deutschzertifikat reichte er nicht ein, obwohl
er dies dem Migrationsamt in Aussicht gestellt hatte. Es bestehen keine
Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer bislang in strafrechtlicher Hinsicht
in Erscheinung getreten ist oder Betreibungen gegen ihn eingeleitet wurden .
Dennoch ist der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig: Der
ursprüngliche Zweck des Aufenthalts des Beschwerdeführers – das Familienleben
mit seiner Ehefrau – ist weggefallen. Die Voraussetzungen für einen
nachehelichen Aufenthaltsanspruch sind nicht gegeben. Bis zu seinem
31. Lebensjahr lebte der Beschwerdeführer in seinem Heimatland. Er reiste
vor weniger als fünf Jahren in die Schweiz ein und verfügt hier über keine
Familienangehörigen.
5.5 Zusammenfassend
ist ein Widerrufsgrund gegeben und der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers erweist sich als verhältnismässig.
6.
6.1 Die
Vorinstanzen haben das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls
im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG geprüft und verneint.
6.2 Bei der
Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu
erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 VZAE namentlich die
Integration der gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die
finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der
Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im
Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich
in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen
müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und
Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung
einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur Folge haben (vgl.
VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 5.2).
Da die
Erteilung einer Härtefallbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanzen steht, kann das
Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang lediglich prüfen, ob diese ihr
Ermessen bei der Bewilligungsverweigerung rechtsverletzend ausgeübt haben
(§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.).
6.3 Nach dem
unter E. 5.4 Gesagten haben die Vorinstanzen ihr Ermessen nicht verletzt,
indem sie einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall verneinten.
7.
7.1 Ordnen die kantonalen Migrationsbehörden
die Wegweisung einer ausländischen Person an, prüfen sie die Wegweisung
umfassend und berücksichtigen allfällige Vollzugshindernisse. Sofern das
Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht zweifelsfrei ausgeschlossen
werden kann, haben sie gestützt auf Art. 83 Abs. 6 AIG beim
Staatssekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme der betroffenen
Ausländerin oder des betroffenen Ausländers zu beantragen (vgl. VGr,
9. November 2021, VB.2021.00484, E. 5.4 mit Hinweis; BVGr,
5. November 2018, E-5989/2018, E. 5.4 – 1. März 2018,
E-6704/2017, E. 8.2 – 9. Januar 2014, D-5025/2014, E. 3).
7.2 Wie unter
E. 5.4 dargelegt ist der Vollzug der Wegweisung vorliegend als zumutbar zu
qualifizieren. Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Einreise in die Schweiz in
Tripolis und arbeitete als Zahnarzt. Er ist jung und gesund. Insgesamt ist von
begünstigenden Faktoren auszugehen. Etwas anderes wird vom anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Daher kann ein
Antrag um vorläufige Aufnahme beim Staatssekretariat für Migration gestützt auf Art. 83 Abs. 6 AIG
unterbleiben.
8.
8.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
8.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
9.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.