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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2023.00357
Urteil
der 4. Kammer
vom 28. September 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, substituiert durch MLaw C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A.
A ist eine 1975 geborene brasilianische Staatsangehörige. Am
12. Juni 2002 heiratete sie in Brasilien den Schweizer Bürger D, geboren
1958. Aus der Ehe ging 2004 Tochter E hervor, die wie ihr Vater die Schweizer
Staatsbürgerschaft besitzt. Nachdem die Ehe im Jahr 2011 geschieden worden war,
heiratete A am 28. Dezember 2013 den brasilianischen Staatsangehörigen F
(die Ehe wurde offenbar im November 2021 geschieden).
B. Am
15. August 2019 reichte A beim Schweizerischen Generalkonsulat in Rio de
Janeiro ein Einreisegesuch ein, welches zuständigkeitshalber den
Einwohnerdiensten, Migration und Fremdenpolizei (EMF) der Stadt Bern zugestellt
wurde. Am 1. Januar 2020 reiste A gemeinsam mit ihrer Tochter in die
Schweiz ein. Letztere war zu einem Probemonat im Trainingszentrum des
Schweizerischen Sportverbands X eingeladen worden. Nachdem A den EMF mitgeteilt
hatte, dass E im Rahmen der "FTEM-Stufe T2" (Foundation, Talent,
Elite und Mastery) vom Schweizerischen Sportverband X regelmässig im Regionalen
Trainingscenter Zürich trainieren werde, leiteten die EMF das Dossier am
Folgetag dem Migrationsamt des Kantons Zürich weiter.
C. Am
5. März 2020 ersuchte A in Zürich um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 wies das
Migrationsamt das Gesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg. Mit Entscheid vom
16. Juni 2021 hiess die Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen
Rekurs gut und wies das Migrationsamt – unter Vorbehalt der Zustimmung durch
das Staatssekretariat für Migration (SEM) – an, A gestützt auf Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Bewilligung wurde ihr am
24. August 2021 erteilt, befristet bis am 31. Dezember 2022.
Am 15. Dezember 2022 ersuchte A um Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 16. Februar 2023 wies das
Migrationsamt das Gesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg.
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 25. Mai 2023 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 26. Juni 2023 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihre
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 29. Juni 2023
auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort,
reichte am 5. September 2023 jedoch Dokumente zu den Akten.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin erhielt im August 2021 im umgekehrten Familiennachzug
gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK eine Aufenthaltsbewilligung, damit
sie ihre (damals minderjährige) Tochter bis zu deren Volljährigkeit
unterstützen könne. Der Beschwerdeführerin kam somit von Beginn an kein eigenständiger Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung zu (vgl. dagegen zum nachehelichen Härtefall gemäss Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 EMRK VGr,
16. September 2021, VB.2021.00344, E. 2). Da E am 15. Dezember
2022 volljährig wurde, kommt eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 8 EMRK somit grundsätzlich nicht mehr
in Betracht (BGE 145 I 227 [= Pra 109/2020 Nr. 11]
E. 5.3 f. mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, es liege
(weiterhin) eine durch Art. 8 EMRK geschützte Beziehung zwischen ihr und
ihrer Tochter vor, da sich letztere als "junge angehende Profi-Sportlerin
in einem leistungsorientierten und kompetitiven Umfeld bewegt und aufgrund
dessen, auf besondere Betreuung durch ihre Mutter angewiesen ist".
2.2 In den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. dem
inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (SR 101) fällt in erster Linie die
Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten sowie jene zwischen
Eltern und minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt leben (vgl.
BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Über die Kernfamilie hinaus kann Art. 8
EMRK für nahe Verwandte einer in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten
Person ein Aufenthaltsrecht entstehen lassen. Das Verhältnis zwischen
Eltern und ihren volljährigen Kindern ist dabei nur geeignet, einen
Bewilligungsanspruch zu begründen, falls – über die üblichen Bindungen im
Eltern-Kind-Verhältnis hinaus – ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht.
Ein solches kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen
oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (BGE 129
II 11 E. 2, 120 Ib 257 E. 1d f., 115 Ib 1 E. 2; BGr,
21. April 2020, 2C_757/2019, E. 2.1). Grundsätzlich setzt dies
voraus, dass die verwandte, ausländische Person von der in der Schweiz fest
anwesenheitsberechtigten Person abhängig bzw. pflegebedürftig ist und nicht
umgekehrt (BGr, 23. April 2019, 2C_269/2018, E. 4.3, und
19. Juli 2017, 2C_301/2016, E. 5.3; vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d;
BGr, 21. Mai 2012, 2C_430/2012, E. 3.2.1). Im Verhältnis der Eltern
zu ihren volljährigen Kindern ist dieses Erfordernis in dem Sinn zu
relativieren, dass die Abhängigkeit bzw. Pflegebedürftigkeit auch auf Seiten
der in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Person bestehen kann (BGr,
23. April 2019, 2C_269/2018, E. 4.3 – 18. Juli 2011,
2C_253/2010, E. 2 [pflegebedürftige, anwesenheitsberechtigte Mutter] –
2C_942/2010 vom 27. April 2011, E. 1.3 und 2 [pflegebedürftige,
anwesenheitsberechtigte, volljährige Tochter]; vgl. BGr, 10. Dezember
2013, 2C_719/2013, E. 2.4). Vorausgesetzt ist ausserdem eine
personenspezifisch ausgerichtete Hilfsbedürftigkeit und nicht nur eine alters-
bzw. krankheitsbedingte (BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.3;
VGr, 1. April 2021, VB.2020.00631, E. 2.1
Abs. 1; vgl. BGr, 26. März 2018, 2C_401/2017, E. 5.3.1);
das heisst, es ist erforderlich, dass die betreffende Pflege und Betreuung
unabdingbar von dem oder der betreffenden Angehörigen erbracht werden muss
(BGr, 9. Mai 2022, 2C_779/2021, E. 3.2, und 27. Mai 2021,
2C_396/2021, E. 3.3 [je mit Hinweisen]).
2.3 Die
Tochter der Beschwerdeführerin leidet weder an einer körperlichen noch an einer
geistigen Behinderung noch an einer schwerwiegenden Krankheit. Ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der zitierten Rechtsprechung zwischen der
Beschwerdeführerin und ihrer Tochter liegt somit nicht vor. Es ist zwar
nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ihre noch junge Tochter emotional
unterstützt und (weiterhin) deren wichtigste Bezugsperson ist. Dies ändert
jedoch nichts daran, dass ihre Beziehung nicht (mehr) von Art. 8 EMRK
erfasst ist. Die Beschwerdeführerin kann somit aus dieser Bestimmung keinen
Aufenthaltsanspruch (mehr) ableiten.
3.
3.1 Da die
Beschwerdeführerin demnach aus dem Völkerrecht keinen Anspruch auf Anwesenheit
ableiten kann und ein solcher auch aufgrund des Landesrechts nicht besteht, hatten die Vorinstanzen im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen
über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu
befinden. Bei der Ermessensausübung sind gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG
die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die
Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen. Die
Ermessensausübung kann das Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten,
Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf
die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff. und
66 ff.).
3.2 Die heute
49-jährige Beschwerdeführerin hält sich seit rund drei Jahren und zehn Monaten
in der Schweiz auf. Seit dem 1. Februar 2023 ist mit einem Pensum von
60 % als Mitarbeiterin Verkaufsinnendienst bei der G AG angestellt;
davor war sie ab dem 1. Januar 2022 befristet für 12 Wochen in einem
50 %-Pensum für denselben Arbeitgeber tätig. Dieser schätzt die
Beschwerdeführerin und ihren Einsatz für das Unternehmen sehr. Mit Blick auf
die wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin ist zu betonen, dass sie
sich während ihrer gesamten Anwesenheit intensiv um eine Erwerbstätigkeit
bemühte und dabei unter anderem auch Temporäreinsätze in der Gastronomie
leistete. Neben ihrer Erwerbstätigkeit studiert die Beschwerdeführerin seit dem
Herbstsemester 2022 an der Universität Zürich Rechtswissenschaft auf
Masterstufe. Sodann ist die Beschwerdeführerin weder betreibungsrechtlich noch
strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat keine Sozialhilfe bezogen.
Besonders hervorzuheben ist im Weiteren ihre sprachliche Integration: Sie
besuchte mehrere Deutschkurse, zuletzt auf Niveau C2. Schliesslich hat die
Beschwerdeführerin auch ausserhalb ihrer Erwerbstätigkeit soziale Kontakte
geknüpft. Insgesamt ist der Beschwerdeführerin eine sehr gute Integration zu
attestieren.
Die Schweizer Tochter der Beschwerdeführerin, E, kam als
Jugendliche mit ihrer Mutter in die Schweiz und hatte neben dieser hier keine
Bezugsperson. Sie ist zwar heute aufgrund des Sports in Strukturen eingebunden
(Training, Ausbildung "Kaufmännische Grundbildung für Sporttalente"),
wobei die Ausbildung von E gemäss Angaben der Schule H noch vier Semester
dauert. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass ihr Unterstützungsbedürfnis
aufgrund ihrer Volljährigkeit nicht einfach dahinfiel. So weist der Geschäftsführer
der Sport-Akademie (wo E regelmässig trainiert) auf die Bedeutung der
psychologischen und emotionalen Unterstützung durch die Beschwerdeführerin hin.
Dieser komme auch hinsichtlich der Ausschöpfung des sportlichen Potenzials von
E grosse Bedeutung zu. E selbst gab gegenüber dem Beschwerdegegner im Februar
2023 an, sie würde die Schweiz mit ihrer Mutter (wieder) verlassen, sollte
deren Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert werden. Die grosse Distanz
zwischen der Schweiz und Brasilien würden einen regelmässigen direkten Kontakt
zwischen E und ihrer Mutter (und der gesamten Familie) stark erschweren, was im
Rahmen der vorliegenden Interessenabwägung ebenfalls zu berücksichtigen ist.
Immerhin übersiedelte E erst im Alter von 15 Jahren in die Schweiz und ist
hier ohne die Mutter familiär nicht verwurzelt.
3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Entscheid der Vorinstanz, die
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht zu verlängern, in Würdigung
der gesamten Umstände des vorliegenden Falls, als rechtswidrig. Insbesondere
hat die Vorinstanz der Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer Schweizer
Tochter bzw. namentlich die Bedeutung dieser Beziehung für E (in ihrer
Ausbildung zur Sportlerin) zu geringe Bedeutung zuerkannt. Zudem hat sie der
sehr guten Integration der Beschwerdeführerin zu wenig Gewicht beigemessen. Ohnehin
kommt als öffentliches Interesse, das gegen die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin sprechen könnte, lediglich
dasjenige an einer restriktiven Migrationspolitik in Betracht. Es liegt eine
fehlerhafte Ermessensausübung vor.
Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und der
Beschwerdegegner anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin
zu verlängern.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist der Beschwerdeführerin antragsgemäss für
beide Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- (inkl.
Mwst.) zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario
und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom
16. Februar 2023 sowie Dispositiv-Ziff. I, II und IV des
Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 25. Mai 2023 werden aufgehoben.
Der Beschwerdegegner wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin zu verlängern.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des
Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 25. Mai 2023 werden die
Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und
das Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-
zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.