{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-10-25", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00358_2023-10-25.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223589&W10_KEY=13955799&nTrefferzeile=62&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ec7bd40d095ecdd207a222ff7fd130c0"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00358"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 25.10.2023  VB.2023.00358"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 25.10.2023  VB.2023.00358"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 25.10.2023  VB.2023.00358"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | [Zumutbarkeit der R\u00fcckkehr in das Heimatland Sri Lanka nach rechtswidrigem Verbleib in der Schweiz best\u00e4tigt.]  Die besagten Arztberichte best\u00e4tigen keine konkrete Gef\u00e4hrdung f\u00fcr Leib und Leben der Beschwerdef\u00fchrerin im Fall einer R\u00fcckf\u00fchrung nach Sri Lanka. Die anwaltlich vertretene Beschwerdef\u00fchrerin weist eine entsprechende Gef\u00e4hrdung folglich nicht hinreichend substanziiert nach. Nicht erstellt und aufgrund der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht zu vermuten, ist ferner, dass die medikament\u00f6se Behandlung der Beschwerdef\u00fchrerin in Sri Lanka nicht sichergestellt werden kann. (E. 2.4).  Die Beschwerdef\u00fchrerin ist weder auf eine pers\u00f6nliche Betreuung durch ihre in der Schweiz lebenden Verwandten noch auf eine spezifische, medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen (E. 2.5).  Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdef\u00fchrerin in ihrer Heimat nach wie vor \u00fcber ein tragf\u00e4higes famili\u00e4res und soziales Netz verf\u00fcgt, welches sie im Alltag bei Bedarf unterst\u00fctzen kann. \u00dcberdies ist davon auszugehen, dass die Beschwerdef\u00fchrerin mit den Einnahmen ihres durch sieben Angestellte bewirtschafteten Bauernhofs sowie durch die zus\u00e4tzliche finanzielle Unterst\u00fctzung ihrer in der Schweiz lebenden Familie in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt einschliesslich allf\u00e4lliger medizinischer Kosten zu decken. Gesamthaft ist eine Wegweisung der Beschwerdef\u00fchrerin bei einer sorgf\u00e4ltigen Planung und unter Sicherstellung der allf\u00e4llig erforderlichen medizinischen Betreuung somit m\u00f6glich, zul\u00e4ssig und zumutbar (E. 2.7). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:05:25", "Checksum": "bc977c1486bfcfc8489e0eb0fcd4e489"}