{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-01-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00361_2026-01-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225629&W10_KEY=14382450&nTrefferzeile=2&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9b8149d06d0f631ec8f0b62916509bf5"}, "Scrapedate": "2026-07-15", "Scrapetime": "01:16:01", "Num": [" VB.2023.00361"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.01.2026  VB.2023.00361"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.01.2026  VB.2023.00361"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.01.2026  VB.2023.00361"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | [Das streitbetroffene Baugrundst\u00fcck liegt in der Wohnzone W2b. Die n\u00f6rdlich und \u00f6stlich angrenzenden Grundst\u00fccke umfassen neben Reserve-, Freihalte- und Landwirtschaftszonen teilweise Waldgebiet. An der Grundst\u00fccksgrenze ist eine bestockte Fl\u00e4che vorhanden. Die Beschwerdef\u00fchrenden beabsichtigen, auf dem Baugrundst\u00fcck ein Einfamilienhaus mit Nebengeb\u00e4ude zu errichten.] Die Noveneingabe betreffend die rechtskr\u00e4ftige Waldfeststellungsverf\u00fcgung auf den Nachbargrundst\u00fccken ist zul\u00e4ssig, da sich diese auf Tatsachen bezieht, die bereits vor der Vorinstanz behauptet wurden (E. 2). Sowohl auf einen Augenschein (E. 3.1) als auch auf die Einholung eines Gutachtens (E. 3.2) kann verzichtet werden. Qualitativer Waldbegriff und Waldfunktionen und erg\u00e4nzende quantitative Kriterien gem\u00e4ss Bundesrecht (E. 5.3.1). Quantitative Kriterien nach kantonalem Recht mit Hilfsfunktion; Pr\u00e4zisierung der Rechtsprechung (E. 5.3.2). Die rechtskr\u00e4ftige Waldfeststellungsverf\u00fcgung stellt fest, dass die bestockten Fl\u00e4chen auf den angrenzenden Grundst\u00fccken weder die quantitativen noch die qualitativen Mindestvoraussetzungen des Waldbegriffs erf\u00fcllen und damit kein Wald sind (E. 5.4.1). Mit der Waldfeststellungsverf\u00fcgung sind die im angefochtenen Entscheid angef\u00fchrten Anhaltspunkte f\u00fcr das Bestehen von Wald nicht mehr gegeben. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als der angefochtene Entscheid die Sache an die Vorinstanzen zur weiteren Sachverhaltsabkl\u00e4rung zur\u00fcckweist (E. 5.4.2). Die bestockte Fl\u00e4che auf der Bauparzelle bildete nicht Teil des Waldfeststellungsverfahrens (E. 5.5.1). Eine statische Waldgrenze ist im fraglichen Bereich bisher nicht eingetragen worden; es gilt weiterhin der dynamische Waldbegriff (E. 5.5.2 f.). Auch bei Anwendung des dynamischen Waldbegriffs stellt die bestockte Fl\u00e4che auf der Bauparzelle im Umfang von ca. 101 m2 keinen Wald im Rechtssinne dar (E. 5.5.4). Da die Fl\u00e4che auch nicht in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen erf\u00fcllt, liegen keineAnhaltspunkte f\u00fcr Wald im Rechtssinne vor (E. 5.5.5 f.). Gutheissung und R\u00fcckweisung zum Neuentscheid."}], "ScrapyJob": "446973/29/2448", "Zeit UTC": "15.07.2026 01:16:01", "Checksum": "5e89ff1d643fa5e27fea10af9b771441"}