{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-02-08", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00364_2024-02-08.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223824&W10_KEY=13955795&nTrefferzeile=12&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "87fc862a14b917bc0fb0e554214c4602"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00364"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08.02.2024  VB.2023.00364"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08.02.2024  VB.2023.00364"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08.02.2024  VB.2023.00364"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung | [Der Beschwerdef\u00fchrer wurde 2011 in Z\u00fcrich geboren als Sohn eines hier niedergelassenen montenegrinischen Staatsangeh\u00f6rigen und einer aufenthaltsberechtigten Staatsangeh\u00f6rigen Bosnien-Herzegowinas. Ab November 2012 lebte er in der Heimat der Mutter bei den Grosseltern. Im November 2021 stellten Mutter und Sohn ein Nachzugsgesuch.] Die Mutter des Beschwerdef\u00fchrers verf\u00fcgt \u00fcber ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, sodass sich die beiden auf das Recht auf Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV berufen k\u00f6nnen (E. 2.2). Die Nachzugsfrist war im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits seit \u00fcber eineinhalb Jahren abgelaufen (E. 2.4). Der Umstand, dass es einer nachzugswilligen Person nicht gelungen ist, rechtzeitig die Voraussetzungen f\u00fcr einen Familiennachzug zu schaffen, stellt in der Regel keinen wichtigen Grund f\u00fcr einen nachtr\u00e4glichen Familiennachzug dar und das behauptete Fehlen einer Betreuungsalternative in der Heimat ist hier nicht hinreichend belegt (E. 2.7). Es ist allerdings davon auszugehen, dass das Wohl des Beschwerdef\u00fchrers \u2013 jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt \u2013 nach der Bewilligung des strittigen Nachzugs zur Kernfamilie in die Schweiz verlangt (E. 2.8 f.). Abweisung URB. Gutheissung. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:12:17", "Checksum": "b062a0fae413743af8bfefbd62e0940d"}