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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2023.00368
Urteil
der 2. Kammer
vom 15. November 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
Nr. 2 und 3 vertreten
durch Nr. 1,
diese vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
von Aufenthaltsbewilligungen,
hat sich ergeben:
I.
A, geboren am 22. November 1977, Staatsangehörige
von Marokko, heiratete am 21. Juni 2007 in Marokko den Landsmann E. Dieser
lebt seit 1979 in der Schweiz und verfügt über die Niederlassungsbewilligung.
Aus der Ehe sind die Kinder F und G, Zwillinge geboren im Jahr 2008, H, geboren
2009, sowie B, geboren 2010, und C, geboren 2013, hervorgegangen.
F, G und H reisten am 9. Juli 2016 in die Schweiz und
sind im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Am 18. August 2022 reisten A,
B und C in die Schweiz ein und stellten am 16. Dezember 2022 ein Gesuch um
Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen. E beantwortete am 29. September
2022 Fragen des Migrationsamts zu den Lebensumständen der Familie und reichte
Dokumente ein. In der Folge wurde wegen Verdachts auf rechtsmissbräuchlichen
Nachzug von A eine Wohnkontrolle und anschliessend eine protokollarische
Befragung der Ehegatten durchgeführt. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2022
wies das Migrationsamt das Gesuch betreffend Erteilung von
Aufenthaltsbewilligungen ab, wies A, B und C aus der Schweiz weg und setzte
ihnen zum Verlassen des schweizerischen Staatsgebiets Frist bis 15. Februar
2023.
II.
Den gegen die Verfügung des Migrationsamts
vom 16. Dezember 2022 erhobenen Rekurs wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 30. Mai 2023 ab
und setzte ihnen eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 28. Juli
2023.
III.
A, B und C erhoben am 3. Juli 2023
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des Entscheids
der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 30. Mai 2023. Es sei das
Migrationsamt anzuweisen, A eine Aufenthaltsbewilligung
und B und C eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei
die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zum neuen Entscheid
an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragten
sie, es sei ihnen für das vorinstanzliche sowie für das vorliegende
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der
Person von Rechtsanwalt D ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Weiter sei ihnen im Sinn eines Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen der
Aufenthalt während der Dauer des Beschwerdeverfahrens zu gewähren, alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 4. Juli 2023 ordnete das Verwaltungsgericht an,
dass bis zum Entscheid über das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen alle
Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben.
Während die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung verzichtete, reichte das
Migrationsamt keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und Ermessensunterschreitung und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung
mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2 Das Gesuch
um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird mit heutigem Urteil gegenstandslos.
2.
Der Ehemann der
Beschwerdeführerin 1 lebt seit 1979 in der Schweiz und verfügt über eine
Niederlassungsbewilligung. Die Ehegatten haben am 21. Juni 2007 in Marokko
geheiratet und sind Eltern von fünf Kindern. Die drei älteren Kinder leben
bereits seit 2016 bei ihrem Vater in der Schweiz und sind ebenfalls im Besitz
einer Niederlassungsbewilligung. Die Beschwerdeführerin 1 ist im August
2022 mit den beiden jüngeren Kindern in die Schweiz eingereist und ersucht um
Familiennachzug zum hier lebenden Ehemann bzw. Vater.
2.1
2.1.1
Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16. Dezember 2005 (AIG) haben ausländische Ehegatten und Kinder von
Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine
bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen
sind und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht
oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Art. 43 Abs. 1 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Sind die
Kinder unter zwölf Jahre alt, haben sie Anspruch auf eine
Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 6 AIG).
2.1.2
Ein Anspruch auf Familiennachzug kann sich auch aus dem in Art. 8 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierten Recht auf
Achtung des Familienlebens ergeben; auf dieses kann sich im Zusammenhang mit
einer Einreise- bzw. Aufenthaltsbewilligung berufen, wer nahe Verwandte mit
einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre
Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist.
2.2 Die
Beschwerdeführenden wohnen derzeit mit dem Rest der hier lebenden Familie in
einer 4-Zimmer-Wohnung. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, gilt
eine Wohnung in der Regel dann als angemessen bzw. bedarfsgerecht, wenn die
Anzahl Personen, die sie bewohnt, die Anzahl Zimmer um höchstens eins
überschreitet (vgl. BGr, 29. Juli 2021, 2C_304/2021, E. 4.1). Vorliegend
leben rund sieben Personen in der angemieteten Wohnung. Es ist unbestritten,
dass sie damit zurzeit über keine bedarfsgerechte Wohnung verfügen. Die
Vorinstanz ging davon aus, dass auch nicht absehbar sei, dass die Familie bald
eine genug grosse und bezahlbare Wohnung finden werde, da der Ehemann bzw.
Vater seit Monaten erfolglos eine solche Wohnung suche. Die Beschwerdeführenden
bringen dagegen vor, dass die intensiven Suchbemühungen nur deshalb noch nicht
erfolgreich gewesen seien, weil die Beschwerdeführerin 1 noch nicht über
eine Arbeitsbewilligung verfüge und daher noch nichts zum Familienbudget
beisteuern könne. Wie die eingereichte Arbeitszusicherung belege, werde sich
dies jedoch sofort ändern, sobald die Beschwerdeführerin eine
Aufenthaltsbewilligung erhalte. Ohne das zusätzliche Einkommen der
Beschwerdeführerin, welches monatlich Fr. 4'200.- betragen werde, sei es
naturgemäss unmöglich, eine Vermieterin oder einen Vermieter davon zu
überzeugen, dass sie für eine grössere Wohnung genügend Bonität aufweisen
würden. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, kann die Voraussetzung
der bedarfsgerechten Wohnung auch erfüllt sein, wenn die Wohnung bei der
Gesuchseinreichung (noch) nicht vorhanden, ihr Bezug jedoch absehbar ist (vgl.
BGr, 29. Juli 2021, 2C_304/2021, E. 4.3.2). Auch wenn sich die
Chancen auf dem Wohnungsmarkt, eine angemessene Wohnung zu finden, durch das
Einkommen der Beschwerdeführerin 1 verbessern werden, genügt dies nicht,
um davon auszugehen, dass der Bezug absehbar ist. Es ist mit der Vorinstanz festzustellen,
dass die Voraussetzung einer bedarfsgerechten Wohnung nicht erfüllt ist. Damit
erübrigt es sich, die weiteren Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 lit. c–e
AIG zu prüfen.
Da vorliegend unbestritten eine echte und gelebte Beziehung
zwischen den Beschwerdeführenden und den hier lebenden Verwandten besteht,
besteht aber grundsätzlich ein Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf Art. 8
EMRK.
2.3 Wie die
Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, sind jedoch die zeitlichen
Voraussetzungen für einen Familiennachzug nicht erfüllt:
2.3.1
Nach Art. 47 Abs. 1 AIG muss der Anspruch auf Familiennachzug
innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden (Satz 1); Kinder über
zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Satz 2).
Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Ausländerinnen und Ausländern
mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der
Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. b
AIG). Ein Statuswechsel – wie etwa die Erteilung der Niederlassungsbewilligung
– löst keine neue Frist aus, wenn zuvor kein fristgerechtes Gesuch gestellt
worden ist (vgl. BGr, 12. November 2019, 2C_555/2019, E. 5.1 mit
Hinweisen; VGr, 30. März 2023, VB.2023.00116, E. 3.1). Sofern keine
wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen,
hat der Familiennachzug innert den Nachzugsfristen von Art. 47 AIG zu
erfolgen. Nach dem klaren Gesetzes- und Verordnungswortlaut sowie der ratio
legis gelten diese Fristen auch für den Ehegattennachzug (BGr, 18. Mai
2015, 2C_914/2014, E. 4.1, vgl. auch BGr, 25. August 2016,
2C_363/2016, E. 2.2).
Die Fünfjahresfrist beim
Ehegattennachzug hat einerseits die Funktion einer Einwanderungsbegrenzung.
Andererseits besteht auch beim Nachzug von bereits erwachsenen
Familienangehörigen ein Interesse an einer frühzeitigen Integration, zumal die
Integrationsfähigkeiten, insbesondere auch die Chancen auf dem Arbeitsmarkt und
die Lernfähigkeiten zum Spracherwerb etc., mit zunehmendem Alter abnehmen. Dass
das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist deshalb nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts grundsätzlich mit der Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8
EMRK vereinbar. So wird mit Art. 47 AIG einem unter dem Aspekt dieses
Grundrechts legitimen öffentlichen Interesse Ausdruck verliehen, und dient die
Norm als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach Art. 8 Abs. 2
EMRK in dieses. Was die umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2
EMRK betrifft, erfolgt diese weitgehend im Rahmen der Prüfung der geltend
gemachten wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG,
wobei die letztgenannte Bestimmung so zu handhaben ist, dass der Anspruch auf
Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht verletzt wird (zum Ganzen
BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.2 mit Hinweisen; VGr, 16. Dezember
2021, VB.2021.00433, E. 3.3 mit Hinweisen; ferner BGr, 22. Februar
2021, 2C_493/2020, E. 2.5.6). Mit dem Familiennachzug soll demnach
grundsätzlich ein gemeinsames Familienleben in der Schweiz ermöglicht werden.
Wenn aber eine Familie freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dann
dokumentiert sie damit, dass ihr an einem gemeinsamen Familienleben nicht sehr
viel liegt, sodass das Interesse an der Einwanderungsbeschränkung überwiegt,
solange nicht wichtige familiäre Gründe etwas anderes nahelegen (vgl. BGr, 18. Mai
2015, 2C_914/2014, E. 4.1; vgl. auch VGr, 21. Februar 2018,
VB.2017.00820, E. 2.1).
2.3.2 Der Ehemann
der Beschwerdeführerin 1 ist bereits im Jahr 1979 in die Schweiz eigereist
und somit vor Inkrafttreten des AIG (am 1. Januar 2008). Das
Familienverhältnis ist mit der Heirat am 21. Juni 2007 entstanden. Es
liegt somit ein intertemporaler Sachverhalt vor. Wie die Vorinstanz zutreffend
festgestellt hat, begann in diesem Fall die Nachzugsfrist mit dem Inkrafttreten
des AIG am 1. Januar 2008 an zu laufen. Die fünfjährige Frist für den
Nachzug der Beschwerdeführerin 1 endete daher am 31. Dezember 2012.
Ihr Nachzug ist damit unbestritten zu spät beantragt worden.
Die nachzuziehenden Kinder sind am 18. Dezember 2010
bzw. 29. September 2013 geboren worden und somit nach dem Inkrafttreten
des AIG, weshalb kein intertemporaler Sachverhalt vorliegt. Wie die Vorinstanz
zutreffend festgestellt hat, sind somit ihre Geburtstage fristauslösend (Art. 47
Abs. 3 lit. b AIG) und sind die Nachzugsfristen am 17. Dezember
2015 bzw. 28. September 2018 abgelaufen. Das Familiennachzugsgesuch ist
deshalb auch bezüglich der Beschwerdeführenden 2 und 3 nicht rechtzeitig
erfolgt.
2.4
2.4.1
Ausserhalb der Nachzugsfristen ist der (nachträgliche) Familiennachzug
bloss möglich, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen (vgl. Art. 47
Abs. 4 AIG; Art. 73 Abs. 3 VZAE). Wichtige familiäre Gründe
liegen gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 75 VZAE vor, wenn
das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann.
Allerdings ist praxisgemäss nicht ausschliesslich auf das Kindswohl
abzustellen, sondern es bedarf einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller
wesentlichen Elemente. Der alleinige Wunsch, die Familie zu vereinigen, stellt
keinen wichtigen familiären Grund dar (BGE 146 I 185 E. 7.1.1). Ein
wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn die weiterhin notwendige
Betreuung des Kindes im Herkunftsland wegen des Todes oder der Krankheit der
betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle Alternative
in der Heimat gefunden werden kann. Für den Nachweis der fehlenden
Betreuungsmöglichkeit im Heimatland bestehen gemäss Rechtsprechung umso höhere
Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die
Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen (BGE 137
I 284 E. 2.2; BGr, 31. Juli 2023, 2C_50/2023, E. 3.3). Die
Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des
Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1
AIG (bzw. Art. 75 VZAE) praxisgemäss jeweils aber dennoch so zu handhaben,
dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13
BV nicht verletzt wird (vgl. BGr, 7. April 2020, 2C_909/2019, E. 4.2).
2.4.2
Nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht auf Achtung
ihres Privat- und Familienlebens. Art. 8 EMRK vermittelt jedoch keinen
absoluten Anspruch der Familienmitglieder auf Einreise und Aufenthalt in der
Schweiz und kein Recht auf Wahl des Familiendomizils (vgl. BGr, 2. Februar
2022, 2C_865/2021, E. 3.7 mit Hinweis auf BGE 142 II 35 E. 6.1; vgl.
auch BGE 137 I 284 E. 2.1). Unter den Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2
EMRK kann die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens
gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK eingeschränkt werden. Dazu ist eine
umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und die privaten Interessen der
betroffenen Personen an einem (gemeinsamen) Aufenthalt in der Schweiz den
entgegenstehenden Interessen gegenüberzustellen. Bei dieser Interessenabwägung
steht den nationalen Behörden ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (BGE 144 I
266 E. 3.7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Dabei ist das
Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV)
bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer
und ausländischer Wohnbevölkerung ein legitimes Interesse, das im Rahmen der
Verhältnismässigkeit Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK
rechtfertigen kann (BGE 144 I 266 E. 3.7; 138 I 246 E. 3.2.2; 137 I
247 E. 4.1.2; Urteile des EGMR M.A. gegen Dänemark vom 9. Juli 2021 § 142;
Biao gegen Dänemark vom 24. Mai 2016 § 117 mit weiteren Hinweisen).
2.4.3
Ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, ist aufgrund einer Gesamtsicht
unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall zu entscheiden.
Hierfür ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, insbesondere wenn die Rückkehr
des in der Schweiz anwesenden Familienmitglieds in den Heimatstaat nicht ohne
Weiteres zumutbar erscheint. Der Umstand, dass die Mutter gleichzeitig mit den
Kindern nachgezogen werden soll, stellt für sich allein grundsätzlich noch
keinen wichtigen familiären Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG dar.
Hat der zunächst allein in der Schweiz lebende Vater für den Nachzug seiner
Kinder die Fristen ungenutzt verstreichen lassen, laufen diese grundsätzlich
nicht wieder neu, wenn er die mit ihm verheiratete Kindsmutter nachzieht und
sie beabsichtigen, in der Schweiz zusammenzuleben. Die Eheleute sind insoweit
als Einheit zu betrachten, weshalb sich auch die Mutter die vom Vater
verpassten Fristen entgegenhalten lassen muss (vgl. BGr, 21. April 2023,
2C_1011/2019, E. 3.3.6).
2.4.4
Das Bundesgericht geht mit seiner Praxis davon aus, dass eine Familie, die
freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an
einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt. In einer
solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über
die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel
gelebt werden, überwiegt regelmässig das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4
AIG zugrunde liegende legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung,
solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu
bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen (BGr, 25. Juni
2021, 2C_10 6/2021, E. 3.4).
2.5
2.5.1
Die Beschwerdeführenden bringen als Grund für die jahrelange Trennung vor,
dass die Beschwerdeführerin 1 bei ihrem Vater in Marokko habe bleiben
wollen. Sie sei die Hauptbezugsperson gewesen, weshalb es ihr nicht ohne
Weiteres möglich gewesen sei, ihr Heimatland zu verlassen. Ihre Kinder seien
auch noch jung gewesen und daher in einem anpassungsfähigen Alter, sodass ein
späterer Nachzug nicht von vornherein ausgeschlossen gewesen sei. Es sei ihr
auch nicht vorzuwerfen, dass sie trotz der Einreise der drei älteren Kinder im
Jahr 2016 weiterhin in Marokko geblieben sei. Sie habe mit ihrer
Brustkrebserkrankung zu kämpfen gehabt und auch der Gesundheitszustand ihres
Ehemannes sei immer fragiler geworden, weshalb der Nachzug der drei älteren
Kinder die einzige valable Option für die Familie gewesen sei. Sowohl ihr
Ehemann als auch sie hätten nur je ca. die Hälfte der anfallenden Betreuung
wahrnehmen können, weshalb die Aufgabenteilung Sinn gemacht habe. Trotzdem
seien beide aufgrund ihrer ärztlichen Behandlung an ihre jeweiligen
Aufenthaltsländer gebunden gewesen. Die Beschwerdeführerin 1 habe zudem
bei ihrem Vater bleiben wollen. Es sei ihr innigster Wunsch und auch ihre
moralische Pflicht gewesen, bei ihrem Vater bis zu dessen Tod zu verweilen.
Die Beschwerdeführenden bringen
weiter vor, dass bei einer Abweisung des Familiennachzugsgesuchs das Kindeswohl
der in der Schweiz lebenden Kinder gefährdet sein könnte. Der
Gesundheitszustand des Ehemanns bzw. Vaters sei äusserst prekär. Er leide an
zahlreichen Beschwerden (etwa Darmkrebs, Tuberkulose und Diabetes) und es sei
nun ein operationsbedürftiger Tumor in seiner Lunge festgestellt worden. Ohne
eine radikale Therapie werde sich dieser ausbreiten. Es sei fraglich, wie sich
sein Zustand nach dem Eingriff entwickeln werde. Nach der Operation werde er für
einige Wochen hospitalisiert sein und sich nicht um seine Kinder kümmern
können. Es sei auch möglich, dass er in Zukunft selbst auf Betreuung angewiesen
sein werde. Im Gegensatz zur Situation im Jahr 2016 werde er nicht mehr auf die
Unterstützung seiner langjährigen und sehr engen Freundin I, welche bislang die
Betreuung seiner drei hier lebenden Kinder wahrgenommen habe, zählen können, da
sich die Beziehung verschlechtert habe. Er werde bei einer Wiederausreise der Beschwerdeführerin 1
in Bezug auf die Kinderbetreuung auf sich alleine gestellt sein. Hinzu komme,
dass die fünf Kinder naturgemäss alle ein grosses Interesse an einem engen
Bezug zu beiden Elternteilen hätten. Es sei für ihre persönliche Entfaltung von
zentraler Bedeutung, dass sie im Beisein und unter dem Einfluss sowohl der
Mutter als auch des Vaters aufwachsen könnten. Ausserdem seien die Kinder unter
diesen Umständen auch nicht mehr zu trennen, sondern beieinander zu lassen. Es
dränge sich eine Vereinigung der Gesamtfamilie auf. Es sei widersinnig, ihren
Nachzug jetzt zu verweigern, nur um ihn dann im Betreuungsfall des Ehemanns
bzw. Vaters zu bewilligen.
2.5.2
Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten wichtigen Gründe für den
verspäteten Familiennachzug vermögen nicht zu überzeugen: Wie die Vorinstanz
zutreffend festgehalten hat, lebt der Ehemann bereits seit 1979 in der Schweiz.
Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin 1 nach der
Heirat im Jahr 2007 nicht zu ihm die Schweiz gezogen ist. Die
Beschwerdeführenden legen auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit keinem
Wort dar, was gegen den damaligen Nachzug sprach. Es ist deshalb von einer
freiwilligen Trennung auszugehen. Dass es später Gründe (wie Krankheit,
familiäre Beziehungen) für einen weiteren Verbleib in Marokko gegeben hat,
ändert an dieser Tatsache nichts. Sodann behaupten die Beschwerdeführenden auch
nicht, dass sie ihre Beziehung zu den hier lebenden Verwandten ohne den Nachzug
in die Schweiz nicht mehr wie in den vergangenen Jahren, als sie an getrennten
Orten wohnten, weiterleben können. Sie machen auch nicht geltend, die Beschwerdeführerin 1
werde neuerdings daran gehindert, die Betreuung der Kinder in der Heimat
wahrzunehmen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1
wie bisher bei ihren Kindern in Marokko bleiben und das Familienleben im selben
Umfang weitergeführt werden kann. In diesem Zusammenhang muss auch betont
werden, dass die Beschwerdeführerin 1 und ihr Ehemann es sich selbst
zuschreiben müssen, wenn sie während Jahren freiwillig getrennt gelebt haben
und sich nicht um ein gemeinsames Familienleben bemüht haben. Es sind darin
jedenfalls keine wichtigen Gründe erkennbar, die einen Familiennachzug
erforderlich machen würden.
Soweit die Beschwerdeführenden
geltend machen, als Gesamtfamilie zusammenleben zu wollen, ist ihnen
entgegenzuhalten, dass dies praxisgemäss kein wichtiger Grund gemäss Art. 47
Abs. 4 AIG darstellt und für
sich genommen das in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommende öffentliche
Interesse an der Steuerung der Einwanderung nicht zu überwiegen vermag (vgl.
BGE 146 I 185 E. 7.1.1). Sollte die Familie als Gesamtfamilie
zusammenleben wollen, steht es ihr frei, in Marokko das Familienleben
(wieder)aufzunehmen. Aus Art. 8
EMRK ergibt sich kein Recht auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten
erscheinenden Ortes. Die Rückkehr würde dem seit 1979 in der Schweiz lebenden
Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführenden zwar sicherlich schwerfallen,
allerdings trifft dies auch für die Beschwerdeführenden zu, welche ihr ganzes
bisheriges Leben in Marokko verbracht haben und durch eine Übersiedelung in die
Schweiz aus ihrem gewohnten Umfeld entwurzelt würden.
Schliesslich vermag auch die
gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers keinen wichtigen familiären
Grund zu begründen. Die Beschwerdeführenden sind am 18. August 2022 in die
Schweiz eingereist. Sie können jedoch aus dem Umstand, dass sie nach Ablauf des
90 Tage gültigen Visums die Schweiz nicht verlassen haben und seither ohne
gültiges Aufenthaltsrecht hier leben, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die
Beschwerdeführenden argumentieren, als ob es darum geht, ihnen ein bestehendes
Aufenthaltsrecht zu entziehen. Sie verkennen dabei jedoch, dass der Umstand,
dass sie sich bereits seit über einem Jahr in der Schweiz aufhalten, keine
nennenswerte Rolle spielen kann. Nach
dem klaren Wortlaut und Sinn von Art. 17 Abs. 1 AIG haben Ausländer,
die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und
nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den
Entscheid im Ausland abzuwarten. Die Beschwerdeführenden hatten auch keinen
Anspruch auf einen vorläufigen Aufenthalt nach Art. 17 Abs. 2 AIG, da
die Zulassungsvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt gewesen waren. Mit
Art. 17 AIG soll verhindert werden, dass die Gesuchstellenden durch einen
unbewilligten Aufenthalt in der Schweiz vollendete Tatsachen schaffen, die sie
bei rechtmässigem Verhalten nicht hätten schaffen können, und dadurch
privilegiert werden gegenüber denjenigen, die das korrekte Verfahren einhalten
(vgl. BGE 139 I 37 E. 3.3.1; BGr, 16. April 2018, 2C_591/2017, E. 2.6).
Die Erforderlichkeit des Nachzugs hat sich vielmehr im Ungenügen der bisherigen
Betreuungssituation im Heimatland zu offenbaren (vgl. BGE 129 II 249 E. 2.;
BGE 133 II 6 E. 6.3.2; BGr, 1. April 2016, 2C_781/2015, E. 4.3).
Solche Gründe machen die Beschwerdeführenden, wie bereits festgehalten wurde, nicht
geltend und sind auch nicht ersichtlich. Es ist davon auszugehen, dass die
Betreuungssituation im Heimatland weiterhin gewährleistet ist. Was die
Betreuungssituation in der Schweiz anbelangt, ist Folgendes festzuhalten: Es
wird nicht verkannt, dass der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführenden
schwerwiegende gesundheitliche Probleme hat und allenfalls zukünftig auf
Betreuung angewiesen sein könnte. Dies stellt jedoch zumindest aktuell keinen
wichtigen Grund für einen nachträglichen Familiennachzug dar. An dieser
Feststellung vermag auch der Umstand, dass sich die Beschwerdeführenden bereits
in der Schweiz aufhalten, nichts zu ändern, würden sie doch ansonsten gegenüber
sich korrekt verhaltenden Gesuchstellern privilegiert werden. Sollte sich die
Betreuungssituation in der Schweiz ändern, wäre ein Familiennachzugsgesuch
unter den neuen Umständen erneut zu prüfen. Eine Bewilligung des
Familiennachzugs drängt sich auch deshalb nicht auf, da die hier lebenden
Kinder bereits 14 bzw. 15 Jahre alt sind und damit von einer gewissen
Selbständigkeit ausgegangen werden kann. Die Abweisung des
Familiennachzugsgesuchs erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig.
2.6 Schliesslich ist auch der Eventualantrag
der Beschwerdeführenden abzuweisen: Da das Verfahren nach der dargelegten Sach-
und Rechtslage spruchreif erscheint,
ist von der eventualiter beantragten Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen.
Dies führt zur
Abweisung der Beschwerde.
3.
3.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen; eine Parteientschädigung steht ihnen
weder für das Rekurs- noch das Beschwerdeverfahren zu (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
3.2 Die
Beschwerdeführenden haben sowohl für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als
auch für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung sowie
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands beantragt.
3.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf
Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Sie haben überdies
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 6 Abs. 2
VRG).
Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht
in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der
Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
3.2.2
Die Vorinstanz hat die Gesuche mangels Nachweises der Mittellosigkeit
abgewiesen. Es kann vorliegend offenbleiben, ob von der Mittellosigkeit der
Beschwerdeführenden auszugehen ist, da sich ihre Begehren im Sinn der obenstehenden Erwägungen ohnehin als
offensichtlich aussichtslos erweisen. Gleiches gilt für das vorinstanzliche
Verfahren, zumal die rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden aufgrund
der klaren Sach- und Rechtslage nicht ernsthaft mit Erfolg ihres Rechtsmittels
rechnen konnten. Damit ist (im Ergebnis) nicht zu beanstanden, wenn die
Vorinstanz ihnen die unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren
verweigerte. Folglich ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowohl für
das Rekurs- als auch das Beschwerdeverfahren abzuweisen bzw. der diesbezügliche
vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis zu bestätigen (§ 16 Abs. 1 und
2 VRG).
4.
Der vorliegende
Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1
auferlegt.
5. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für
Migration (SEM).