{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-11-15", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00368_2023-11-15.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223668&W10_KEY=13955799&nTrefferzeile=23&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ec9c3f69fa250f6bab347d6dc1208b3e"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00368"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15.11.2023  VB.2023.00368"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15.11.2023  VB.2023.00368"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15.11.2023  VB.2023.00368"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen | [Die aus Marokko stammenden Ehegatten haben f\u00fcnf gemeinsame Kinder, wobei die drei \u00c4ltesten bereits bei ihrem Vater in der Schweiz leben. Die Ehefrau und die zwei j\u00fcngeren Kinder sind in die Schweiz eingereist und ersuchen um Familiennachzug.] Es ist unbestritten, dass die Familie zurzeit \u00fcber keine bedarfsgerechte Wohnung verf\u00fcgt und damit eine Voraussetzung f\u00fcr den Familiennachzug nicht erf\u00fcllt ist. Es besteht aber aufgrund der echten und gelebten Beziehung grunds\u00e4tzlich ein Anspruch auf Familiennachzug gest\u00fctzt auf Art. 8 EMRK (E. 2.2).  Das Familiennachzugsgesuch ist versp\u00e4tet erfolgt (E. 2.3).  Die Familie hat jahrelang freiwillig getrennt voneinander gelebt und es sind keine wichtigen Gr\u00fcnde erkennbar, weshalb sie dies nicht weiterhin tun k\u00f6nnte. Auch die gesundheitliche Situation des hier lebenden Ehemanns/Vaters stellt aktuell keinen wichtigen Grund dar. Aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdef\u00fchrenden bereits in der Schweiz aufhalten, k\u00f6nnen sie nichts zu ihren Gunsten ableiten (E. 2.5.2). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:06:13", "Checksum": "0bb108675733b262824c2b925fed70fc"}