{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-05-30", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00370_2024-05-30.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224236&W10_KEY=13955786&nTrefferzeile=69&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "caba108066e88fe6912144457128634f"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00370"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 30.05.2024  VB.2023.00370"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 30.05.2024  VB.2023.00370"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 30.05.2024  VB.2023.00370"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einbindung in N\u00e4chst-Best-Rettungsmittel-Disposition | Einbindung in N\u00e4chst-Best-Rettungsmittel-Disposition. Qualifikation des angefochtenen Entscheids als Endentscheid (E. 1.2). Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist auf die Frage beschr\u00e4nkt, ob die von der Vorinstanz best\u00e4tigte Feststellung des Beschwerdegegners, wonach die Beschwerdef\u00fchrerin die Voraussetzungen f\u00fcr die Anbindung an die SRZ/ELZ (Schutz und Rettung Z\u00fcrich/Einsatzleitzentrale) und zum Aufgebot gem\u00e4ss dem \"N\u00e4chst-Best-Prinzip\" derzeit nicht erf\u00fcllt, rechtm\u00e4ssig ist (E. 1.3). Gem\u00e4ss \u00a7 7 Abs. 1 RWV disponiert die ELZ bei Rettungseins\u00e4tzen der Kategorie A und \u2013 sofern die Patientin oder der Patient vital gef\u00e4hrdet ist \u2013 der Kategorie B sowie bei Luftrettungseins\u00e4tzen stets das bestm\u00f6gliche Einsatzmittel unabh\u00e4ngig von der Gebietszust\u00e4ndigkeit (\"N\u00e4chst-Best-Prinzip\"; E. 2.2.2). Gem\u00e4ss den Vorinstanzen ist bei Eins\u00e4tzen nach \u00a7 7 Abs. 1 und 2 RWV ein Leistungsauftrag mit einer Z\u00fcrcher Gemeinde erforderlich, damit ein Rettungsdienst an die ELZ angebunden und von ihr zu Eins\u00e4tzen aufgeboten werden kann (E. 2.4). Damit w\u00e4ren private Rettungsdienste trotz Z\u00fcrcher Betriebsbewilligung von der Erbringung von Rettungsdienstleistungen \u2013 mit Ausnahme von Grossereignissen \u2013 faktisch ausgeschlossen. Dieser faktische Ausschluss tritt in ein Spannungsverh\u00e4ltnis mit der gesetzlichen Regelung, nach der auch private Anbieter ohne Leistungsauftrag einen Anspruch auf Erteilung der kantonalen Betriebsbewilligung haben, soweit sie die einschl\u00e4gigen Bewilligungsvoraussetzungen erf\u00fcllen. Die Pflicht zur Gew\u00e4hrleistung des Krankentransport- und Rettungswesens obliegt indes nicht dem Kanton, sondern den Gemeinden, welche diese Aufgabe selbst oder mittels \u00dcbertragung an Dritte wahrnehmen k\u00f6nnen (E. 2.5). Der Ausschluss privater Rettungsdienste mit kantonaler Betriebsbewilligung aber ohne kommunalen Leistungsauftrag aus der Disposition nach dem \"N\u00e4chst-Best-Prinzip\" gem\u00e4ss \u00a7 7 Abs. 1 RWV ergibt sich systemimmanent aus der diesbez\u00fcglichen Kompetenzordnung im GesG, ist durchein hinreichendes \u00f6ffentliches Interesse gerechtfertigt und verh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Ein diesbez\u00fcglicher Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit erscheint damit gerechtfertigt (E. 2.6 ff.).\r\rAbweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:26:25", "Checksum": "2eb0a28e9f358e462cc71438f69afb13"}