{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-08-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00371_2023-08-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223412&W10_KEY=13955802&nTrefferzeile=72&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6f8af65f0fb75d526b485f5caa0d3eff"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00371"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.08.2023  VB.2023.00371"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.08.2023  VB.2023.00371"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.08.2023  VB.2023.00371"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Stalking der Mutter gegen\u00fcber der Tochter. Stalking liegt vor, wenn jemand durch mehrmaliges Bel\u00e4stigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfreiheit beeintr\u00e4chtigt oder gef\u00e4hrdet wird (\u00a7 2 Abs. 2 GSG). Die Messlatte, damit eine Verhaltensweise als Stalking eingestuft werden kann, ist gem\u00e4ss der Weisung GSG verh\u00e4ltnism\u00e4ssig tief. Die im Gewaltschutzgesetz enthaltene Definition wurde vom Gesetzgeber bewusst offengehalten, um unterschiedliche Erscheinungsformen und Schweregrade zu umfassen (2.3). Die Kantonspolizei Z\u00fcrich ordnete das Kontaktverbot aufgrund \u00fcberm\u00e4ssiger, unerw\u00fcnschter Kontaktaufnahmen der Beschwerdef\u00fchrerin (Mutter) gegen\u00fcber der Beschwerdegegnerin (Tochter) an (3.1). Das Verhalten der Beschwerdef\u00fchrerin ist als Stalking zu beurteilen. Auch wenn die Beschwerdef\u00fchrerin vorliegend nicht t\u00e4glich mit der Beschwerdegegnerin Kontakt aufnahm und dieser inhaltlich weder despektierlich noch herablassend gewesen sein mag, wurde die Beschwerdegegnerin durch die Kontaktversuche in ihrer Handlungsfreiheit beeintr\u00e4chtigt sowie in ihrer psychischen Gesundheit und jugendlichen Entwicklung gef\u00e4hrdet (E. 4.1). Eine Anordnung von Massnahmen nach GSG ist ohne Weiteres zul\u00e4ssig, da bis anhin keine Massnahmen nach Art. 307 Abs. 3 ZGB angeordnet wurden (E. 4.2). Das Kontaktverbot ist verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 4.3). Die vorgebrachte prozessuale R\u00fcge, das rechtliche Geh\u00f6r sei im Rahmen der Anh\u00f6rung verletzt worden, erweist sich als unbegr\u00fcndet (E. 5). Gew\u00e4hrung UP und URB (E. 7). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:59:21", "Checksum": "314ae5ea23c2c91d633a95a10085221e"}