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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2023.00373
Urteil
der 4. Kammer
vom 13. September 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinde E, vertreten durch Schulpflege E,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Einteilung
in die Sekundarschule,
hat sich ergeben:
I.
D (geboren 2010) ist der Sohn von A und B.
Er besuchte im Schuljahr 2022/2023 die 6. Primarklasse in E. Am
10. Februar 2023 beantragte der Klassenlehrer von D die Zuteilung in die
Abteilung B der Sekundarstufe, womit die Eltern von D nicht einverstanden
waren. Die Schulpflege E teilte D mit Beschluss vom 18. April 2023 auf
Beginn des Schuljahrs 2023/2024 der Sekundarstufe B und der
Anforderungsstufe 2 in Deutsch, Mathematik und Französisch zu.
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat Horgen
mit Beschluss vom 29. Juni 2023 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde
die aufschiebende Wirkung.
III.
Mit Beschwerde vom 4. Juli 2023 liessen A und B dem Verwaltungsgericht im Wesentlichen beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und D in die
Sekundarstufe A einzuteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie
um vorsorgliche (bzw. eventualiter superprovisorische) Einteilung von D in die Sekundarstufe A.
Der Bezirksrat Horgen beantragte am 12. Juli 2023 die
Abweisung des prozessualen Antrags. Die Schulpflege E schloss am 13. Juli
2023 auf Abweisung sowohl der Beschwerde als auch des Gesuchs um vorsorgliche
Massnahmen. Mit Präsidialverfügung vom 17. Juli 2023 wies die Vorsitzende
das Gesuch um vorsorgliche Einteilung von D in die Sekundarstufe A ab.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer Schulpflege nach
§ 75 Abs. 2 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 des Volksschulgesetzes vom
7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) sowie §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Vor Verwaltungsgericht
können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 lit. a
und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich
ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG). In Ermessensentscheide kann das
Verwaltungsgericht deshalb nur eingreifen, wenn ein qualifizierter
Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn sich der Entscheid von sachfremden
Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff.).
3.
3.1 Die
Sekundarstufe dauert drei Jahre und umfasst in der Regel zwei oder drei
Abteilungen, die mit A und B bzw. mit A, B und C bezeichnet sind, wobei die Abteilung A
die kognitiv anspruchsvollste ist (§ 7 Abs. 1 VSG in Verbindung mit
§ 6 Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 [VSV,
LS 412.101]). Die Zuteilung in eine der zwei bzw. drei Abteilungen der
Sekundarstufe ist als Schullaufbahnentscheid aufgrund einer Gesamtbeurteilung
zu treffen, deren Grundlage die Schulleistungen bilden (§ 32 Abs. 3
VSG und § 39 Abs. 4 Satz 1 VSV).
Nach § 40 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 2 und 3
VSV sind im Rahmen der Gesamtbeurteilung neben den kognitiven Fähigkeiten sowie
dem Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten auch die persönliche Entwicklung der
Schülerin oder des Schülers zu berücksichtigen. Dabei beruht die
Gesamtbeurteilung auf Beobachtungen (der Lehrpersonen) und auf Lernkontrollen.
Ein Wechsel innerhalb der Sekundarstufe in eine andere Abteilung kann in der
ersten Klasse auf Ende November, Mitte April und Anfang Schuljahr erfolgen
(§ 40 Abs. 1 VSV).
3.2 Entscheide
betreffend den Übertritt an die Sekundarstufe werden grundsätzlich im
Einvernehmen mit den Eltern getroffen (vgl. § 39 Abs. 1 f. VSV).
Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet die für die Sekundarstufe
zuständige Schulpflege (§ 39 Abs. 3 VSV). Beim Zuteilungsentscheid
kommt ihr ein vom Verwaltungsgericht grundsätzlich zu respektierendes Ermessen zu
(vorn, E. 2; VGr, 27. Mai 2021,
VB.2021.00219, E. 2 und 4.4, und 21. November 2012,
VB.2012.00462, E. 2).
3.3 Die
Beschwerdegegnerin begründete ihren Zuteilungsbeschluss im Wesentlichen damit,
dass dem Zuteilungsantrag für D in die Abteilung B eine differenzierte und
sorgfältige Gesamtbeurteilung der Klassenlehrperson zugrunde liege. Die
Zuteilung zu den jeweiligen Anforderungsstufen 2 in den relevanten Fächern
Deutsch, Mathematik und Französisch sei aufgrund der ausgewiesenen
Leistungsbeurteilungen hinreichend belegt, nachvollziehbar und gerechtfertigt.
Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass
sich die Einschätzungen der Beschwerdeführenden nicht mit denjenigen der
Lehrkräfte und der Schulleitung deckten. Für den Übertritt in die Sekundarstufe
sei die Gesamtbeurteilung der Lehrkräfte massgebend. Die Basis für die
Gesamtbeurteilung bildeten die Schulleistungen. Die Zuteilungsempfehlungen der
abgebenden Lehrpersonen beruhten auf einer prognostischen Einschätzung über das
Gelingen in der Sekundarstufe aufgrund des Lern-, Arbeits- und Sozialverhaltens
der Schülerinnen und Schüler in der 6. Klasse. Der Klassenlehrer von D
bestätige dessen positives Verhalten; D sei liebevoll und anständig, mache gut
mit und sei gut in der Klasse integriert. Seine Leistungen hätten seit der
5. Klasse jedoch eher abgenommen, die Wochenpläne in Mathematik und
Deutsch erfülle er korrekt und zeitgerecht, er mache aber nur das Minimum, löse
keine Zusatzaufgaben und hole nie von sich aus weitere Arbeiten. Trotz gutem
Einsatz habe er bei Lernkontrollen oftmals nur ein "genügend"
erreicht. Im Portfolio von D sei klar ersichtlich, dass seine Leistungsnoten in
allen Fächern ausser in TTG (Textiles und Technisches Gestalten) unter dem
Klassendurchschnitt lägen. Der Klassenlehrer habe seine Empfehlung damit
begründet, dass die Motivation und Freude von D zum schulischen Engagement in
einem Umfeld gestärkt werden solle, in dem er zu den starken Schülern gehört.
So könne er das für die Abteilung A notwendige Potenzial aufbauen und
nutzen. Der Klassenlehrer sehe im Start in der Sekundarstufe A eine
Überforderung für D und befürchte, dass eine allfällige spätere Abstufung von
der Abteilung A in die Abteilung B demotivierend und emotional
belastend sei. Mit drei "Umstufungsterminen" in der ersten
Sekundarklasse sei die Durchlässigkeit in begründeten Fällen sehr gut
gewährleistet.
3.4 Die Beschwerdeführenden bringen dagegen
zunächst vor, dass D im ersten Semester der sechsten Klasse einen
Notendurchschnitt von 4.73 erreicht habe. Rein notenmässig stehe deshalb ausser
Frage, dass D in die Sekundarstufe A hätte eingeteilt werden müssen,
unabhängig davon, wie gut der Rest der Klasse sei. Damit dringen die
Beschwerdeführenden nicht durch. Wie sie selbst darlegen, erzielte D in den
Fächern Mathematik und Englisch jeweils die Note 4 und in den Fächern
Deutsch und Französisch jeweils die Note 4.5. In diesen zentralen Fächern
bekundete D damit teilweise Mühe. Ausserdem geht aus den Akten hervor, dass er
in allen Fächern – ausser TTG – unter dem Klassendurchschnitt liegt. Diesen
Umstand konnte und durfte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Zuteilung
berücksichtigen. Schliesslich hielten die Beschwerdeführenden in ihrem Rekurs
selbst fest, dass D sich "aufgrund der vorliegenden Zeugnisnoten auf der
Schwelle zwischen Sek A und Sek B befindet".
Im Weiteren verweisen die Beschwerdeführenden auf die
"Softfaktoren" (womit sie das Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten
meinen), die bei D mit einem "gut" bewertet worden seien (die Skala
umfasst die Stufen "ungenügend", "genügend",
"gut" und "sehr gut"). Die Beschwerdeführenden leiten
daraus ab, dass D (auch deshalb) in die Abteilung A hätte eingeteilt
werden müssen. Dies trifft jedoch nicht zu. Wie dargelegt, sind das Arbeits-,
Lern- und Sozialverhalten im Rahmen der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen,
was die Beschwerdegegnerin getan hat. So hat sich der Klassenlehrer in dieser
Hinsicht mehrfach positiv geäussert und insbesondere das Sozialverhalten von D positiv
gewürdigt; gleichzeitig sieht er dessen Arbeits- und Lernverhalten aber
kritischer als die Beschwerdeführenden. Dies ist auch im Rahmen der (bloss
schematischen) Beurteilung dieser Aspekte mit dem Prädikat "gut"
durchaus möglich und nachvollziehbar.
Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden, die
Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen. In
diesem Zusammenhang verweisen sie auf den E-Mail-Verkehr zwischen ihnen und dem
Klassenlehrer von D (4. bis 6. Klasse), wobei sich "[a]lles immer nur
um die Noten [dreht]". Indes geht aus den Nachrichten klar hervor, dass
sie selbst die Noten mehrfach zentral thematisierten; dass der Klassenlehrer in
der Folge ebenfalls darauf fokussierte, kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht
werden. Des Weiteren erhellt aus dem E-Mail-Verkehr, dass die
Beschwerdeführenden wenig Bereitschaft zeigten, auf die Einschätzungen des
Klassenlehrers (sowie weiterer Lehrpersonen) einzugehen (vgl. dazu § 33
Abs. 3 Satz 2 VSV, wonach die Beurteilungen aller mit der Schülerin
oder dem Schüler befassten Lehrpersonen [in die Gesamtbeurteilung] einbezogen
werden). So heisst es in einer E-Mail vom 6. Februar 2023: "Wir
erwarten von Ihnen eine Zuteilung für die Sek A". Schliesslich trifft
nicht zu, dass keine Gesamtbeurteilung vorgenommen wurde: Im Rahmen von
mehreren Gesprächen (mit der Klassenlehrperson bzw. der Schulleitung, der
Klassenlehrperson und einer Lehrperson der Sekundarstufe bzw. mit einem Mitglied
der Schulpflege; vgl. § 39 Abs. 1 f. VSV) wurden
nicht nur die Leistungen von D, sondern auch sein Arbeits-, Lern- und
Sozialverhalten und seine persönliche Entwicklung thematisiert. Der Beschluss
der Beschwerdegegnerin vom 18. April 2023, der (auch) auf diesen
Gesprächen basiert, stellt somit auf eine Gesamtbeurteilung ab.
3.5 Insgesamt
hat die Beschwerdegegnerin das ihr zustehende Ermessen nicht rechtsfehlerhaft
ausgeübt, indem sie D in die Sekundarstufe B einteilte. Vielmehr
berücksichtigte sie dabei seine kognitiven Fähigkeiten, sein Arbeits-, Lern-
und Sozialverhalten und seine persönliche Entwicklung. Der Beschluss vom
18. April 2023 erweist sich somit als rechtmässig.
4.
4.1 Die
Beschwerdeführenden machen im Weiteren geltend, die Beschwerdegegnerin habe im
Zuteilungsbeschluss auf Akten verwiesen, die diesem nicht beigelegt worden
seien. Durch diese "faktische Nichtbegründung des Entscheids" habe
sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt (vgl. zu den sich aus
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
[SR 101] ergebenden Begründungsanforderungen etwa BGE 136 I 229 E. 5.2,
134 I 83 E. 4.1). Es trifft zwar zu, dass dem Beschluss vom 18. April
2023 selbst keine Gesamtbeurteilung zu entnehmen ist. Ebenso wird daraus nicht
klar, auf welche Aktenstücke die Beschwerdegegnerin darin genau verweist.
Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen hat die
Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden damit aber nicht
verletzt. Denn einerseits sieht die gesetzliche Konzeption vor, dass (auch) die
Schulpflege auf die Beurteilungen der Lehrpersonen abstellt (vgl. § 33
Abs. 2 f. VSV); eigene Beobachtungen sind dagegen nicht vorgesehen
und Prüfungen gar unzulässig (§ 34 Abs. 3 VSV). Andererseits war für
die Beschwerdeführenden auch gestützt auf den Beschluss vom 18. April 2023
nachvollziehbar, weshalb die Zuteilung in die Sekundarstufe B erfolgte,
zumal sie davor bereits mehrere diesbezügliche Gespräche geführt hatten (vgl.
vorn, E. 3.4 Abs. 3), auf welche die Schulpflege in ihrem Beschluss
ausdrücklich hinweist. Vor diesem Hintergrund waren die Beschwerdeführenden
denn auch in der Lage, den Beschluss vom 18. April 2023 sachgerecht bei
der Vorinstanz anzufechten.
4.2 Entgegen
dem Antrag der Beschwerdeführenden kommt nach dem Gesagten nicht in Betracht,
die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens (teilweise) der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14
VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung
des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83
lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen
Fähigkeitsbewertungen namentlich auf dem Gebiet der Schule ausgeschlossen und
alsdann nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG gegeben. Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden demgegenüber
Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in keinem
unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen. Das Ergreifen
beider Rechtsmittel muss in der gleichen Rechtsschrift geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Horgen.